Veröffentlicht am 17. Juni 2026
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FAQ zur AHV
Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Altersrente nicht vorbeziehen, haben auch während des Aufschubs der Rente einen Anspruch auf den Rentenzuschlag. Wenn sie ihre ganze Rente aufschieben, erfolgt die Auszahlung mit dem Abruf der Altersrente. Wenn sie dagegen nur einen Teil-Aufschub machen, wird ihnen der ganze Rentenzuschlag mit dem Teil der Rente ausbezahlt, der nicht aufgeschoben wird.
Um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen der Übergangsgeneration abzufedern, sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:
- Für Frauen, die ihre Altersrente ab Referenzalter beziehen: Ein lebenslanger Zuschlag auf der AHV-Rente, oder
- Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen: Tiefere Kürzungssätze.
Frauen der Übergangsgeneration haben die Möglichkeit, ihre Rente schon ab 62 Jahren zu beziehen. Für diese Frauen wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.
Schätzen Sie hier, wie hoch Ihr Kürzungssatz sein wird.
Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 können ihre AHV-Altersrente je nach Vorbezugsdauer schon im Jahr 2023 oder 2024 vorbeziehen, also vor Inkrafttreten der Reform. Sie profitieren grundsätzlich erst ab 2025 vom tieferen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration. Bis dahin gelten für diese Frauen die aktuellen Sätze von 6.8 % (ein Jahr Vorbezug), resp. 13.6 % (zwei Jahre Vorbezug).
Springen Sie dazu zum Zwischentitel «Individuelle Abfragen» und öffnen Sie das Berechnungstool unter «Rentenzuschlag und Kürzungssätze».
Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der monatlich zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird, und zwar lebenslänglich. Er hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen, vom Geburtsjahr und von der Beitragsdauer ab. Anrecht auf den Rentenzuschlag haben nur Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente erst ab dem Referenzalter beziehen.
- Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt.
- Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
- Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
- Der Rentenzuschlag wird nicht wie die AHV-Rente periodisch der Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst.
- Der einmal festgelegte Rentenzuschlag wird bis ans Lebensende nicht mehr angepasst.
Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:
- Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und
- das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen».
Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..
Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.
Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
- dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften,
- dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften
Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV»
Schätzen Sie hier, wie hoch Ihr Rentenzuschlag sein wird
Springen Sie dazu zum Zwischentitel «Individuelle Abfragen» und öffnen Sie das Berechnungstool unter «Rentenzuschlag und Kürzungssätze».
FAQ zur IV
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV prüfen zu lassen.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV
oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und - nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
- Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
- als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt 5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Berechnen Sie provisorisch Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Sie können sich bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons anmelden, um Leistungen der IV zu beanspruchen. Das Anmeldeformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder Sie finden es unter www.ahv-iv.ch.
Die IV-Anmeldung können Sie entweder selber machen oder Ihre gesetzliche Vertretung, Behörden oder Dritte, die Sie regelmässig unterstützen bzw. dauernd betreuen, können dies auch für Sie übernehmen. Es ist wichtig, dass Sie sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anmelden, damit kein Anspruch auf Leistungen verloren geht oder Leistungen gekürzt werden.
Informationsstelle AHV-IV - Adressen der IV-Stellen
Informationsstelle AHV-IV - IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Es ist im Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Die Höhe der IV-Rente wird danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine ganze IV-Rente schliesst ein zusätzliches Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird.
Ob Sie ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung. Melden Sie Ihrer zuständigen IV-Stelle, wenn Sie eine neue Anstellung gefunden haben und dies Ihr Erwerbseinkommen verändert.