Veröffentlicht am 17. Juni 2026
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FAQ zur AHV
Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjahres Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Kalenderjahr, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.
Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters.
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten bzw. auch eingetragene Partner*innen ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 530 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Altersrente nicht vorbeziehen, haben auch während des Aufschubs der Rente einen Anspruch auf den Rentenzuschlag. Wenn sie ihre ganze Rente aufschieben, erfolgt die Auszahlung mit dem Abruf der Altersrente. Wenn sie dagegen nur einen Teil-Aufschub machen, wird ihnen der ganze Rentenzuschlag mit dem Teil der Rente ausbezahlt, der nicht aufgeschoben wird.
Grundsätzlich nein. Allerdings bestehen Ausnahmen:
a) Kurzer Auslandaufenthalt ohne Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Reisen Sie ins Ausland ohne dort zu arbeiten, z.B. weil Sie eine Weltreise unternehmen oder im Ausland studieren, so behalten Sie in aller Regel Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei und bleiben daher weiterhin in der AHV obligatorisch versichert.
b) Vorübergehender Arbeitseinsatz im Ausland für einen Schweizer Arbeitgeber
Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen Mitgliedsstaat der EU, der EFTA oder in einen Staat entsandt, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie grundsätzlich in der AHV obligatorisch versichert. Weitere Informationen finden Sie in den Entsendungsmerkblättern.
c) Zusätzliche Versicherung in der AHV trotz obligatorischer Versicherung im Ausland
In gewissen Fällen können Sie die AHV fakultativ und zusätzlich zu einer allfälligen obligatorischen Versicherungsunterstellung im Ausland, weiterführen. Das ist unter gewissen Voraussetzungen insbesondere möglich, wenn
eine Entsendung nicht oder nicht mehr in Frage kommt, Sie aber im Ausland arbeiten und weiterhin von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden; Sie in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten und (aufgrund des internationalen Rechts) im Ausland versichert sind; Sie in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA wohnen; Sie Ihren versicherten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner oder Ihre versicherte Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin ins Ausland begleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Abklärung der Versicherungsunterstellung im internationalen Verhältnis ist nicht einfach. Lassen Sie sich rechtzeitig von Ihrer Ausgleichskasse beraten.
Kantonale AHV-Ausgleichskassen
Merkblatt 10.01 «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen»
Merkblatt 10.02 «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»
Nein, Versicherungsausweise werden seit 2017 nicht mehr automatisch ausgestellt. Der Besitz eines Versicherungsausweises ist nicht notwendig. Ihre AHV-Nummer finden Sie auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Personen ohne Krankenversicherung in der Schweiz können einen Versicherungsausweis bestellen (siehe "Wie erhalte ich einen Versicherungsausweis?").
Um die Rente zu beziehen, müssen Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden. Wir empfehlen Ihnen, dies 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters zu tun.
Ja. Für Schweizer Staatsangehörige werden die Renten unabhängig vom Wohnsitzland ausbezahlt, einschliesslich der 13. Altersrente. Man muss jedoch im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben.
Für andere Staatsangehörige hängt der Renten-Export grundsätzlich von den Abkommen ab. Wird die Altersrente exportiert, wird auch die 13. Rente exportiert.
Für Pflegekindverhältnisse besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften, es sei denn, Ihnen wurde das Sorgerecht für das Pflegekind, mit dem Sie zusammenleben, übertragen.
Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die Beiträge an die AHV/IV und die berufliche Vorsorge bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen dieser Versicherungen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle oder BVG-Vorsorgeeinrichtung gibt weitere Auskünfte.
Sie können die AHV unter gewissen Bedingungen weiterführen, wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Zwei Anwendungsfälle sind möglich:
a) Die Entsendefrist ist abgelaufen oder
b) Sie arbeiten in einem Nichtvertragsstaat ohne Entsendungsmöglichkeit.
In beiden Fällen handelt es sich um eine fakultative Fortführung der obligatorischen Versicherung, die neben der allfälligen obligatorischen Versicherung im ausländischen Staat abgeschlossen werden kann.
Die Voraussetzungen für eine solche Weiterführungsversicherung sind erfüllt, wenn:
Ihr Schweizer Arbeitgeber ihr zustimmt; Sie unmittelbar vor Ihrer Abreise oder vor Ablauf der Entsendedauer während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Dabei ist nicht erforderlich, dass Sie während diesen 5 Jahren auch Beiträge geleistet haben (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätige Ehegattin oder Ehegatte bzw. deren erwerbstätige eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit); das Gesuch um Weiterführung innert 6 Monaten ab Ausscheiden aus der AHV eingereicht wird; der Schweizer Arbeitgeber Sie entlöhnt. Werden Sie zusätzlich auch im Ausland entlöhnt, sind auch auf diesen Lohnbestandteilen Beiträge zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass die Weiterführungsversicherung nur für Sie, nicht aber für Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner oder ihre Kinder gilt.
Normalerweise nein. Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und erstreckt sich im Normalfall nicht automatisch auf Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten resp. auf Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner. Wenn Sie im Ausland arbeiten und in der AHV obligatorisch versichert sind (das gilt auch für die Weiterführungsversicherung), kann jedoch Ihre nichterwerbstätige Ehegattin oder Ihr nichterwerbstätiger Ehegatte, resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner die oder der Sie ins Ausland begleitet, der AHV beitreten. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort oder Vorversicherung spielen keine Rolle.
Bei der Entsendung in gewisse Staaten sind nichterwerbstätige Ehegattinnen und Ehegatten resp. eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Kinder jedoch automatisch mitversichert. Dies gilt für folgende Länder:
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Island (nur EFTA-Staatsangehörige), Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Liechtenstein, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Uruguay, USA und das Vereinigte Königreich.
Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner können auch der freiwilligen Versicherung (AHV/IV) beitreten. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn sie erwerbstätig sind und deshalb ein Beitritt zur AHV oder eine Mitversicherung gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen nicht möglich ist. Auch Kinder, die einen weiterhin in der AHV versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, können, wenn sie nicht gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen mitversichert sind, der freiwilligen Versicherung beitreten. Zu beachten ist, dass jede Person die entsprechenden Versicherungsvoraussetzungen eigenständig erfüllen muss.
Merkblatt 10.01 «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen»
Merkblatt 10.02 «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»
Wenn Sie eine Person mit dem Status S anstellen, müssen Sie Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Die Beitragspflicht gilt im Allgemeinen ab einem Lohn von 2500 Franken jährlich. Wenn Sie aber eine Person in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, müssen Sie in jedem Fall Beiträge bezahlen, auch auf Löhnen unter dieser Grenze. Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung an Ihre Ausgleichskasse.
Sie müssen die angestellte Person auch gegen Unfall versichern. Wenn die Person bei Ihnen im Jahr 22 680 Franken oder mehr verdient, müssen Sie diese zudem einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen.
In der freiwilligen Versicherung können Sie sich als Schweizerin oder Schweizer sowie als Staatsangehörige/r der EU und der EFTA versichern, wenn Sie die Schweiz verlassen und Ihren Wohnsitz in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA begründen.
Beitreten können Sie der freiwilligen Versicherung nur, wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise während mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Eine Beitragspflicht in dieser Zeit wird nicht vorausgesetzt (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit).
Die Beitrittserklärung müssen Sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei der Auslandvertretung der Schweiz (Botschaft, Konsulat) einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Zu beachten: Jede Person muss die freiwillige Versicherung selbst beantragen. Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner sowie Kinder bleiben nicht automatisch in der AHV mitversichert.
Merkblatt 10.02 «Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»
Aufgrund des internationalen Rechts (EU/EFTA-Recht, Sozialversicherungsabkommen) sind Sie unter Umständen trotz Wohnsitz in der Schweiz einer ausländischen Sozialversicherung unterstellt. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie in der Schweiz wohnen, aber als Grenzgängerin oder Grenzgänger in einem Nachbarstaat arbeiten.
Ein (zusätzlicher) Beitritt zur AHV ist in diesen Fällen ohne Unterbruch möglich, wenn Sie sich innert 6 Monaten ab Unterstellung im Ausland bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons melden. Wird die Erklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Für Zeiten, in welchen Sie in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.
Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.
Nein. In Jahren, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Sie können mittels Rentenvorausberechnung Ihre voraussichtliche Rentenhöhe ermitteln. Für die Vorausberechnung sind Ihre gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das geltende Recht massgebend. Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies Ihren Rentenanspruch und die Höhe Ihrer Rente wesentlich beeinflussen. Je näher das Referenzalter zum Zeitpunkt der Rentenvorausberechnung ist, umso aussagekräftiger ist die Vorausberechnung. Eine verbindliche Rentenberechnung ist daher erst im Referenzalter möglich.
Merkblatt 3.06 «Rentenvorausberechnung»
Formular «Antrag für eine Rentenvorausberechnung»
Mit der Weiterarbeit nach dem Referenzalter können Sie Ihre Renten verbessern, sofern Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters noch nicht Anspruch auf die Maximalrente haben.
Wenn Sie Beitragslücken haben und somit keine Vollrente erhalten, können Sie nach dem Referenzalter – unter bestimmten Voraussetzungen – Lücken schliessen und so Ihre Rente verbessern, indem Sie weiterarbeiten und weiter AHV-Beiträge einzahlen.
Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Ja. Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Ihre Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.
Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:
regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort; regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
Wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht zusätzlich wie Nichterwerbstätige Beiträge bezahlen müssen (siehe Frage „Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig?“) können Sie die nichterwerbstätige Person, mit welcher Sie in Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben von der Beitragspflicht befreien, wenn Sie (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von 1 060 Franken bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter bereits erreicht haben und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist Ihr nichterwerbstätiger Ehegatte bzw. die Ihre eingetragene Partnerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Sind Sie erwerbstätig, so müssen Sie auf Ihrem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge entrichten. Das gilt auch für Einkommen aus einem Nebenerwerb, aus Gelegenheitstätigkeiten oder für Bagatelleinkommen.
Allerdings werden auf Entgelten, die 2 500 Franken im Jahr nicht übersteigen, die Beiträge nur auf Verlangen der Beitragspflichtigen erhoben. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.
Von dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen:
Sind Sie in einem Privathaushalt beschäftigt (z.B. mit Reinigungs-, Haushalts- oder Betreuungstätigkeiten für Betagte, Kinder oder Tiere), so müssen die Beiträge in jedem Fall - ungeachtet der Einkommenshöhe - entrichtet werden. Beitragsfrei bleiben hingegen Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber an in Privathaushalten beschäftigte Jugendliche bis 25 Jahre. Erhalten Sie einen Lohn von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen oder von Schulen im künstlerischen Bereich, so ist dieser ebenfalls ab dem ersten Franken abzurechnen.
Merkblatt 2.04 «Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen»
Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner, die keine Erwerbstätigkeit ausüben schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort zu melden.
Von den IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab und überweisen den Betrag zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Arbeitsverhältnis. Dank dieser Regelung müssen Sie während der Bezugs von IV-Taggeldern keine Beitragslücken befürchten.
Haben Sie keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder, müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnortes melden um sich als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger zu registrieren.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Es gilt Gleiches wie für die IV-Taggelder (siehe Frage «Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich Taggelder der Kranken- oder Unfalleversicherung beziehe?»).
Nehmen Sie nach Ablauf des Taggeldbezugs keine Erwerbstätigkeit auf, werden Sie in der Regel als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit Ihren Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten. Beziehen Sie hingegen Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, sind diese von der paritätischen Beiträge berfreit. Achtung: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden. In diesem Fall sind sie ebenfalls von den paritätischen Beiträgen befreit.
Bei Bezug von Versicherungsleistungen über einen längeren Zeitraum (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Unter Umständen müssen Sie als Nichterwerbstätige/r Beiträge entrichten. Um allfällige Beitragslücken zu vermeiden, sollten Sie sich an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnortes wenden.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Nein. Diese fiktiven Einkünfte werden erst bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt. Dokumente für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (Vereinbarungen, Formulare oder Urteile), müssen der Rentenanmeldung beigefügt werden.
Sie können entweder die ganze Rente oder einen Teil davon ab dem Referenzalter beziehen und gleichwohl weiterarbeiten und die zusätzlichen Einkommen im Rahmen einer Neuberechnung nach dem Referenzalter anrechnen lassen.
Die Neuberechnung nach dem Referenzalter ist unabhängig von einem Aufschub der Rente.
Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Wenn Sie das Referenzalter erreicht haben und eine Erwerbstätigkeit ausüben, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO. Allerdings haben Sie Anspruch auf einen Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt 16 800 Franken pro Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis und es sind keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.
Versicherte, die ihre Rente aufschieben, haben ebenfalls Anspruch auf den Freibetrag; sie können aber auch darauf verzichten.
Personen mit Schutzstatus S müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen, solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Sie haben Anspruch auf Erziehungsgutschriften für jedes Jahr, in dem Sie die elterliche Sorge für Kinder unter 16 Jahren ausgeübt haben. Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern fiktive Einkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Rente. Sind Sie verheiratet so wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt. Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Gutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird.
Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend, d.h. in der Regel bis maximal 6 Jahre in einen Mitgliedsstaat der EU oder EFTA bzw. in einen Staat entsandt, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so bleiben Sie während diesem Einsatz in der AHV versichert. Dafür beschafft Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Entsendebescheinigung bei seiner Ausgleichskasse (oder bei länger dauernden Einsätzen beim BSV), welche Sie im Ausland vorweisen können und welche Sie von der ausländischen Versicherung befreit.
Eine Entsendung ist in folgende Staaten möglich:
Albanien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten (ohne EU/EFTA)
Entsendungsmerkblatt Nichtvertragsstaaten
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1)
Merkblatt 10.01 «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen»
Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt in der Regel, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet. Auch Privathaushalte oder Betriebsstätten können Arbeitgeber sein.
Als Nichterwerbstätige betrachtet die AHV alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Hausfrauen und Hausmänner.
Personen, die nur ein sehr geringes Einkommen erzielen, müssen ebenfalls, wie Nichterwerbstätige Beiträge leisten. Dies, wenn Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aber nicht dauerhaft in Vollzeit ausüben, nimmt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung vor, um zu überprüfen, ob Sie nicht zusätzlich wie Nichterwerbstätige Beiträge leisten müssen. Sie gelten als nicht dauernd voll erwerbstätig, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so bezahlen Sie zusätzlich Beiträge wie Nichterwerbstätige. In einem solchen Fall können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass die auf das Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge an die Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
In der AHV gelten Erwerbstätige als selbstständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unabhängig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Unkosten und das Inkassorisiko tragen. Selbstständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.
Vertragliche Abmachungen mit Auftragnehmenden, die festhalten, dass diese als Selbstständigerwerbende gelten und die Beiträge selber mit der Ausgleichskasse abrechnen sollen, sind für die AHV nicht massgebend.
Ob jemand in der AHV als selbstständig- oder als unselbstständigerwerbend gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.
Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als unselbstständigerwerbend und für die andere als selbstständigerwerbend gilt. Die AHV kennt keine Gesamtbetrachtung von Versicherten.
Möchten Sie sich der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen, so melden Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse oder füllen Sie das Anmeldeformular direkt online aus. Ihre Unterlagen die Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit belegen (z.B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten, Preislisten usw.) reichen Sie der Ausgleichkasse ein oder laden sie bei der Online-Anmeldung hoch.
Zuständig für Ihre Anmeldung ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. des Kantons in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. Gehören Sie einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, so melden Sie sich bei dieser.
Personen, die im Sinne der AHV als selbstständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.09 «Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung»
Ratgeber Sozialversicherungen - ein praktischer Leitfaden für KMU
KMU-Portal für kleine und mittlere Unternehmen
Altersleistungen aus der 3. Säule dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Referenzalter) ausgezahlt werden. Sie können bis zu fünf Jahren aufgeschoben werden, sofern die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.
Eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen ist zulässig, wenn:
der Vorsorgenehmer eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist der Vorsorgenehmer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt der Vorsorgenehmer Wohneigentum zum Eigenbedarf erwirbt oder Hypothekardarlehen zurückzahlt.
Ausserdem kann Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verwendet oder in eine andere Vorsorgeform der Säule 3a übertragen werden.
Bei Akontorechnungen: Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag (also nicht 31.) nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse eingetroffen ist, sind Verzugszinsen von 5% pro Jahr geschuldet; dies ab dem 1. Tag nach der Abrechnungsperiode.
Bei Differenzrechnungen (z.B. Jahres- und Zwischenabrechnungen, Rechnungen aus Arbeitgeberkontrollen, Abrechnungen für Selbstständig- und Nichterwerbstätige): Sofern die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung auf dem Konto der Ausgleichskasse eingegangen ist, sind Verzugszinsen von 5% pro Jahr geschuldet (rückwirkend ab Datum der Rechnungsstellung).
Verzugszinsen werden bei verspäteter Zahlung oder verspätetem Erhalt der Abrechnung unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben.
Eine pünktliche Zahlungsweise lohnt sich also in jedem Fall.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Die 13. Altersrente wird jedes Jahr im Dezember ausbezahlt. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026.
Ihr Anspruch auf eine AHV-Rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen Ihres Referenzalters folgt. Ihre Rente wird grundsätzlich bis spätestens am 20. des Monats auf Ihr Post- oder Bankkonto ausbezahlt.
Der AHV ist es wichtig, transparent zu sein. Es darf keinen «Filz» geben, daher sind alle gleich zu behandeln.
Die AHV will keine stillen Abmachungen, wonach bei kurzfristigem Überschreiten der Frist die Zinsregeln nicht angewandt werden oder gewisse Beitragspflichtige, aus welchen Gründen auch immer, speziell behandelt werden. Alle sollen wissen, dass alle gleich behandelt werden. Das kann die AHV sicherstellen, indem sie konsequent auf Toleranztage verzichtet. Die gewährten Fristen genügen.
Im Einzelfall mag das Resultat hart sein, diese Haltung bietet aber Gewähr für eine klare und rechtmässige Verwaltungsführung. Resultieren aus einer Zinsrechnung bloss Bagatellbeträge, können die Ausgleichskassen, vernünftigerweise, auf deren Inkasso verzichten.
Bei verheirateten Personen darf die Summe der beiden Einzelrenten höchstens 150 % der Maximalrente der entsprechenden Skala betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Wenn Sie beide eine volle Beitragsdauer haben (Skala 44), ist die Summe Ihrer beiden Renten auf 3'780 Franken (150% von 2'520 Franken, Betrag der maximalen Rente der Skala 44) plafoniert.
Die AHV-Renten und alle andern Leistungen der AHV, der IV und der EO werden mit den einkassierten Beiträgen laufend finanziert. Die Sozialversicherungswerke sparen die Beiträge nicht an für spätere Leistungen. Es ist deshalb wichtig, dass die Beiträge sofort der AHV zukommen.
Ausserdem ist es nicht richtig, wenn den Arbeitnehmenden Abzüge vom Lohn gemacht werden, diese Abzüge dann aber während einer gewissen Zeit zinslos dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Die Arbeitnehmenden haben ein Anrecht darauf, dass ihre Beiträge sofort der AHV zukommen.
Anders als andere Gläubiger kann die AHV schliesslich nicht wählen, mit wem sie «geschäften» will, sondern muss mit allen, auch mit schlechten Beitragszahlenden zusammenarbeiten.
Die AHV wird nach dem so genannten Umlageverfahren finanziert. Das heisst: Die eingenommenen Beiträge werden innerhalb der gleichen Zeitperiode für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also «umgelegt».
Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beiträge spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Ausgleichskasse eingehen. Erst dann verfügt die AHV über das Geld; vorher kann sie es nicht verwenden.
Die Ausgleichskassen machen die Beitragspflichtigen stets auf diesen Umstand aufmerksam. Wer das weiss, kann sich entsprechend verhalten und Reservetage für die Zahlungsabwicklung mit einberechnen. Brauchen Banken oder Post unverhältnismässig lange für die Zahlungsüberweisung, soll nicht die AHV für diese Verzögerungen einstehen.
„Rückwirkend" heisst, dass die Zinsen bei Nichteinhaltung der Frist nicht ab dem Datum des Fristablaufs, sondern schon ab dem ersten Tag der Frist laufen (z.B. ab dem 1. März, wenn die Beiträge bis 30. März auf dem Konto der Ausgleichskasse sein müssen). Das ist nicht üblich. Warum aber ist es bei der AHV so?
Die Beitragsforderungen entstehen im Grunde genommen bereits im Moment, in dem ein Einkommen erzielt wird. Im Falle von Arbeitnehmenden ist dies der Moment der Lohnauszahlung. Es wäre allerdings nicht praktisch, wenn immer genau in diesem Moment die Beiträge abgeliefert werden müssten. Deshalb legt die AHV die Termine für die Beitragsablieferung auf spätere Zeitpunkte, z.B. auf den 1. Tag des Folgemonats, und gewährt für die Zahlung nochmals eine Zahlungsfrist. Hält nun jemand diese Frist nicht ein, kann die AHV nicht noch grosszügiger sein. Sie berechnet die Zinsen zwar nicht zurück auf das Datum der Ein kommensrealisierung, aber auf den ersten Tag der Zahlungsfrist.
Wenn ein Arbeitgeber oder eine selbstständigerwerbende Person während eines Jahres zu tiefe Akontobeiträge bezahlt hat und zu Beginn des Folgejahres, nach Abrechnung, die Differenz nachzahlt, wird diese Differenz im Grunde genommen zu spät bezahlt. Wird indessen die 30 tägige First für die Zahlung der Differenz auf das Konto der Ausgleichskasse eingehalten, verzichtet die AHV auf jeglichen rückwirkenden Zins. Wird sie indessen nicht eingehalten, wird die AHV strenger: Der Zins läuft dann rückwirkend ab Beginn der Zahlungsfrist, nicht aber schon ab dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Einkommenserzielung.
Als «Splitting» bezeichnet man die Teilung der während der Dauer der Ehe erwirtschafteten Einkommen. Es werden nur die Einkommen geteilt für die Ehejahre zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der ältere Ehepartner das Referenzalter erreicht.
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt.
Ein Splitting wird vorgenommen,
sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreichen oder wenn beide Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente haben oder wenn ein Ehepartner Anspruch auf eine IV-Rente hat und der andere Ehepartner das Referenzalter erreicht oder
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine IV-Rente hat oder das Referenzalter erreicht.
Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe geleisteten Beiträge zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Sie können das Splitting bei einer beliebigen Ausgleichskasse beantragen, bei der Sie Beiträge gezahlt haben.
Siehe auch: Link zur nächsten Frage Merkblatt 1.02 Splitting bei Scheidung
Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)
Die Schweizerische Ausgleichskasse ist für alle AHV-Versicherten mit Wohnsitz im Ausland zuständig, sowohl für Schweizer Bürgerinnen und Bürger als auch für Ausländerinnen und Ausländer.
Ausführliche Informationen finden Sie unter diesem Link.
In einem privaten Haushalt werden oft Löhne für ganz unterschiedliche Tätigkeiten, wie Reinigung, Kinderbetreuung, Haushalt- oder Aufgabenhilfe usw. bezahlt. Hausdienstarbeit gilt sozialversicherungsrechtlich als Erwerbstätigkeit.
Beschäftigen Sie Hausdienstarbeitnehmende, sind Sie verpflichtet, AHV-Beiträge auch dann abzurechnen, wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer ist als 2 500 Franken im Jahr (stand: 2025).
Insbesondere für Hausdienstarbeitsverhältnisse können Sie von einem vereinfachten Abrechnungsverfahren bzw. vereinfachten Abrechnungsverfahren plus Gebrauch machen. Daneben bestehen in vielen Kantonen weitere Verfahren, welche auch die AHV mitumfassen (z.B. Service Check, chèque-emploi).
Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit»
Merkblatt 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber»
Sie müssen nichts unternehmen, weil der Besitz eines Versicherungsausweises nicht notwendig ist. Der Verlust des Versicherungsausweises hat keinen Einfluss auf Ihre Ansprüche gegenüber der AHV. So müssen Sie diesen zum Beispiel nicht vorlegen, um Ihre Rente zu erhalten. Ihre AHV-Nummer finden Sie auch auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Sollte Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und die Beiträge nicht bezahlt haben, ergibt sich für Sie dann kein Nachteil, wenn Sie den Beitragsabzug einwandfrei nachweisen können. Die von Ihnen erzielten Erwerbseinkommen, werden dann trotzdem in Ihr Individuelles Konto eingetragen. Den Nachweis erbringen Sie am besten mit Lohnabrechnungen, aus welchen die Abzüge ersichtlich sind. Können Sie den Nachweis nicht erbringen, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezogen hat, kann die Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen nicht eintragen.
Um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen der Übergangsgeneration abzufedern, sind zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen:
- Für Frauen, die ihre Altersrente ab Referenzalter beziehen: Ein lebenslanger Zuschlag auf der AHV-Rente, oder
- Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen: Tiefere Kürzungssätze.
Frauen der Übergangsgeneration haben die Möglichkeit, ihre Rente schon ab 62 Jahren zu beziehen. Für diese Frauen wird die AHV-Rente weniger stark gekürzt, abgestuft nach Einkommenshöhe und Jahrgang.
Schätzen Sie hier, wie hoch Ihr Kürzungssatz sein wird.
Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 können ihre AHV-Altersrente je nach Vorbezugsdauer schon im Jahr 2023 oder 2024 vorbeziehen, also vor Inkrafttreten der Reform. Sie profitieren grundsätzlich erst ab 2025 vom tieferen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration. Bis dahin gelten für diese Frauen die aktuellen Sätze von 6.8 % (ein Jahr Vorbezug), resp. 13.6 % (zwei Jahre Vorbezug).
Springen Sie dazu zum Zwischentitel «Individuelle Abfragen» und öffnen Sie das Berechnungstool unter «Rentenzuschlag und Kürzungssätze».
Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der monatlich zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird, und zwar lebenslänglich. Er hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen, vom Geburtsjahr und von der Beitragsdauer ab. Anrecht auf den Rentenzuschlag haben nur Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente erst ab dem Referenzalter beziehen.
- Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Rentenzuschlag entsprechend gekürzt.
- Der Rentenzuschlag unterliegt nicht der Plafonierung der Altersrente von verheirateten Frauen und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
- Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt.
- Der Rentenzuschlag wird nicht wie die AHV-Rente periodisch der Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst.
- Der einmal festgelegte Rentenzuschlag wird bis ans Lebensende nicht mehr angepasst.
Sind Sie als Arbeitgeber oder als Selbstständigerwerbender bzw. als Selbstständigerwerbende Mitglied eines Gründerverbandes einer Verbandsausgleichskasse, so gehören Sie dieser Verbandsausgleichskasse an. Sind Sie Mitglied in mehreren Gründerverbänden, können sie unter den betroffenen Ausgleichskassen eine auswählen.
Alle übrigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sowie die Nichterwerbstätigen gehören den kantonalen Ausgleichskassen ihres Wohnsitzkantons bzw. desjenigen Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört.
Vorzeitig Pensionierte bleiben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 58. Altersjahr vollenden, der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge von deren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner*innen.
Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die noch keiner Ausgleichskasse angehören, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse.
Sie haben Anspruch auf Betreuungsgutschriften für Jahre, in denen Sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatten.
Als Verwandte gelten Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie der Partner/die Partnerin, mit dem/der die versicherte Person seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die pflegebedürftige Person muss in Ihrer Nähe wohnen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Sie nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnen oder nicht länger als eine Stunde brauchen, um den entsprechenden Weg zurückzulegen.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern fiktive Einkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Sind Sie verheiratet, so wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. Der Durchschnitt der Betreuungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Gutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird.
Angestellte, die einer Pensionskasse angehören, dürfen maximal 7'258 Franken pro Jahr in die Säule 3a einzahlen (Stand 2025/26). Selbstständigerwerbende, die keiner Pensionskasse angehören, und Arbeitnehmende, die sich keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben (z. B. Personen mit sehr niedrigen Einkommen oder Rentnerinnen und Rentner), können 20 Prozent ihres jährlichen Einkommens einzahlen, maximal aber 36'288 Franken (Stand 2025/26). Die in die Säule 3a entrichteten Beträge sind steuerlich abziehbar.
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten massgebenden Lohn, gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.05 «Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses»
Als Arbeitgeber melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig ist eine Verbands Ausgleichskasse, sofern Sie Mitglied in deren Gründerverband sind, und sonst die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Bei jeder Lohnzahlung bringen Sie die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch Ihrer Ausgleichskasse. Ausserdem teilen Sie der Kasse die Personalien und die AHV- Nummer Ihrer Arbeitnehmenden mit. Zu Beginn des Folgejahres rechnen Sie mit ihr die ausbezahlten Löhne ab. Je nach Lohnsumme entrichten Sie während dem Jahr monatlich oder vierteljährlich Akontozahlungen, welche aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Im Anschluss an die jährliche Lohnabrechnung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den bereits geleisteten Akontobeiträgen vor.
Sie können die Einkommensteilung mit diesem Formular bei einer beliebigen Ausgleichskasse verlangen, bei der Sie Beiträge gezahlt haben.
Merkblatt 1.2 «Splitting bei Scheidung»
Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)
Sie müssen während mindestens einem ganzen Jahr Beiträge an die AHV entrichtet haben.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn:Sie insgesamt ein Jahr lang Beiträge bezahlt haben oder wenn Ihr erwerbstätiger Ehegatte während eines Jahres mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder wenn Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV»
Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in welchem Sie arbeiten (Erwerbsortprinzip). Der Wohnort spielt keine Rolle. Etwas anderes gilt jedoch im Falle einer Entsendung.
Arbeiten Sie gleichzeitig in mehr als einem Land, gelten spezielle Regelungen:
Ich wohne in der Schweiz und arbeite sowohl hier als auch in einem EU- oder EFTA-Staat als Arbeitnehmer/in
Sie sind für das gesamte in- und ausländische Einkommen in der Schweiz versichert, sofern 25% (oder mehr) Ihrer Gesamttätigkeit auf die Schweiz entfällt. Wie gewohnt rechnet Ihr Schweizer Arbeitgeber die Beiträge für das Einkommen in der Schweiz mit seiner Ausgleichskasse ab. Die Ausgleichskasse stellt Ihnen eine Bescheinigung A1 aus, welche Sie von der Versicherungs- und Beitragspflicht im Ausland befreit. Die Bescheinigung händigen Sie Ihrem ausländischen Arbeitgeber aus, welcher für Sie mit der schweizerischen AHV abrechnungspflichtig ist.
Wenn Sie in der Schweiz zu weniger als 25% erwerbstätig sind, sind Sie grundsätzlich im Staat, in welchem der ausländische Arbeitgeber seinen Sitz hat, versichert. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie für mehrere Arbeitgeber ausserhalb Ihres Wohnstaates arbeiten, die Ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben. Diesfalls sind Sie in der Schweiz versichert.
Der in einem EU- oder EFTA-Staat niedergelassene Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in der Schweiz kann mit den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden vereinbaren, dass diese die Pflichten des Arbeitgebers zur Beitragszahlung in der Schweiz übernehmen. Die EU-Koordinationsregeln sehen bei diesem Vorgehen vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden zusätzlich zum Lohn die Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Der Arbeitgeber bleibt jedoch Schuldner.
Ich arbeite im Wohnstaat nicht, dafür aber in zwei anderen EU-/EFTA-Staaten
Sind Sie für denselben Arbeitgeber in zwei oder mehreren Staaten unselbstständig erwerbstätig sind, nicht aber im Wohnstaat, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem des Sitzstaats Ihres Arbeitgebers unterstellt. Arbeiten Sie indessen für mehrere Arbeitgebende mit Sitz in verschiedenen Staaten, so sind sie in Ihrem Wohnstaat für das gesamte Einkommen unterstellt.
Ich bin gleichzeitig selbstständig- und unselbstständigerwerbend
Sind Sie gleichzeitig in einem Staat selbstständig- und in einem anderen Staat unselbstständigerwerbend, so sind Sie dem Sozialversicherungssystem desjenigen Staates unterstellt, in welchem Sie die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Merkblatt 10.01 «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen»
Sie sind grundsätzlich den Sozialversicherungen an Ihrem Erwerbsort unterstellt und dort beitragspflichtig. Vorbehalten bleiben Entsendungen. Arbeiten Sie sowohl in einem Vertragsstaat als auch in der Schweiz, sind Sie in der Regel in beiden Staaten versichert. In der Schweiz sind Sie nur für das schweizerische Einkommen beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht namentlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich.
Informationen zu Sozialversicherungsabkommen
Merkblatt 10.01 «Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen»
Wenn Sie in mehreren Staaten versichert waren, die dem Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) unterliegen, haben Sie im Referenzalter, bzw. im Rentenalter des jeweiligen Landes, Anspruch auf eine Teilrente aus jedem der Staaten, sofern Sie in jedem dieser Staaten eine Mindestversicherungsdauer von einem Jahr vorweisen können. Jede Leistung wird nach den Bedingungen der geltenden Gesetzgebung des jeweiligen Staates festgelegt und beruht auf den dort zurückgelegten Versicherungszeiten.
Innerhalb des Gebiets Schweiz/EU/EFTA werden die Renten in jedes beliebige Wohnland bezahlt. Die Schweiz zahlt Renten auch in zahlreiche Drittstaaten. Zusätzliche Informationen finden Sie auf folgender Seite:
Staatsangehörige der Ukraine sowie deren Hinterlassene, die die Schweiz definitiv verlassen, können die Beiträge an die AHV zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Für das Vorsorgeguthaben der 2. Säule können die Versicherten bei definitivem Verlassen der Schweiz bei der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung beantragen.
Alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, erhalten automatisch auch die 13. Altersrente. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Dezember-Rente.
In der schweizerischen AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sind nicht nur erwerbstätige Personen versichert, vielmehr umfasst sie grundsätzlich die ganze Bevölkerung. Laut Gesetz ist obligatorisch versichert, wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Somit sind auch nichterwerbstätige Personen versichert wie z.B. Studierende, Pensionierte, Erwerbslose, Hausfrauen, Hausmänner und Kinder. Wer in der AHV versichert ist, ist gleichzeitig auch in der IV (Invalidenversicherung) und der EO (Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft) versichert.
Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem internationalen Recht, namentlich aus dem EU-Recht und den Sozialversicherungsabkommen.
Um Beiträge in die Säule 3a einzahlen zu können, müssen Sie über ein AHV-pflichtiges Einkommen als Angestellte/r oder Selbständigerwerbstätige/r verfügen. Auch wenn Sie im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten und in der AHV versichert sind, können Sie eine Säule 3a abschliessen. Dasselbe gilt für Personen mit Taggeldbezug der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und für Personen, die eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen und weiterhin einer Teilerwerbstätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen nachgehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BSV unter «Die dritte Säule».
Als Begünstigte sind in der Säule 3a folgende Personen zugelassen:
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss die Eltern die Geschwister die übrigen Erben
Unter bestimmten Bedingungen können Sie eine andere Reihenfolge der Begünstigten vorsehen.
Nein. Nur Altersrenten werden 13-mal pro Jahr ausbezahlt, die anderen Renten, d. h. die Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie die Renten aus der Invalidenversicherung (IV)) werden weiterhin 12-mal pro Jahr bezahlt.
Nein. Nur Altersrenten werden 13-mal pro Jahr ausbezahlt, die anderen Renten, d. h. die Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie die Renten aus der Invalidenversicherung (IV)) werden weiterhin 12-mal pro Jahr bezahlt.
Gemäss Gesetz beteiligt sich der Bund aus seinen Mitteln zu 20,2 % an den Ausgaben der AHV. Die Kosten für die 13. AHV-Rente werden im Einführungsjahr (2026) 4,1 Milliarden Franken betragen. Davon muss der Bund rund 800 Millionen Franken übernehmen. Wie der Bund die Erhöhung seines Beitrags finanzieren wird, muss erst noch politisch beschlossen werden.
Im laufenden Jahr zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse auf Ihrem voraussichtlichen Einkommen festlegt. Nach Eingang der Steuermeldung (Einkommen gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer) setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Während des laufenden Beitragsjahres zahlen Sie vierteljährlich Akontobeiträge. Diesewerden von der Ausgleichskasse auf der Grundlage Ihres mutmasslichen Vermögens am Jahresende und Ihres voraussichtliches Renteneinkommens während des Jahres festgelegt.
Nach Erhalt einer Steuermeldung der kantonalen Steuerbehörde, die sich auf die rechtskräftige kantonale Steuerveranlagung des Beitragsjahres stützt, legt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Die AHV-Nummer wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) innerhalb weniger Tage nach der Geburt auf Schweizer Gebiet automatisch zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Um die AHV-Nummer für Ihr Kind zu erfahren, wenden Sie sich an die Krankenkasse. Diese kann die AHV-Nummer Ihres Kindes von der ZAS erhalten, woraufhin sie dann auf der Krankenversicherungskarte erscheint. Sollte Ihr Kind nicht in der Schweiz krankenversichert sein, können Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden. Die Adressen der einzelnen Ausgleichskassen finden Sie hier: AHV/IV-Institutionen (Ausgleichskassen)
Wenden Sie sich bitte an die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen:
Mission permanente de la Suisse auprès de l’Office des Nations Unies et des autres organisations internationales à Genève
Rue de Varembé 9–11 (6ème étage)
Case postale 194
CH–1211 Genève 20
Telefon +41 (0)58 482 24 24
Fax +41 (0)58 482 24 37
geneve.oi@eda.admin.chSchweizerische Staatsangehörige erhalten in der Regel eine AHV-Nummer, wenn Sie in der Schweiz geboren werden oder wenn sie bei der örtlichen Schweizer Vertretung (Botschaft, Konsulat) angemeldet sind. Um die AHV-Nummer zu erfahren, können Sie sich also an die Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnsitzstaat wenden. Alternativ können Sie einen Versicherungsausweis bestellen, sofern Sie in der AHV versichert sind (siehe "Wie erhalte ich einen Versicherungsausweis?").
Im Übrigen ist die Schweizerische Ausgleichskasse für alle in- und ausländischen AHV-Versicherten mit Wohnsitz im Ausland zuständig: Schweizerische Ausgleichskasse kontaktieren.
Grundsätzlich beantragt Ihre Bildungsinstitution spätestens sechs Monate nach Ihrer Aufnahme eine AHV-Nummer für Sie. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bildungseinrichtung. Diese sollte entweder bereits eine AHV-Nummer für Sie beantragt und erhalten haben oder wird sie noch beantragen. Alternativ können Sie einen Versicherungsausweis bestellen (siehe "Wie erhalte ich einen Versicherungsausweis?").
Grundsätzlich wird die AHV-Nummer automatisch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Die AHV-Nummer ist auf Ihrer Krankenversicherungskarte ersichtlich. Sollten Sie keine Krankenversicherung in der Schweiz haben, wenden Sie sich:
- an Ihren Arbeitgeber, wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind
- an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnortes, wenn Sie nicht erwerbstätig sind
- an Ihre Wohngemeinde, wenn Sie im Ausland erwerbstätig sind
- an Ihre Bildungsinstitution, wenn Sie in der Schweiz studierenAlternativ können Sie einen Versicherungsausweis bestellen (siehe "Wie erhalte ich einen Versicherungsausweis?").
Sind Sie unselbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die
AHV 8,7% IV 1,4% EO 0,5%
Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz 2,2% des massgebenden Jahreslohnes.
Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Sind Sie selbstständigerwerbend, so betragen die Beiträge an die
AHV 8,1% IV 1,4% EO 0,5%
Für Jahreseinkommen von weniger als 60 500 Franken gilt ein tieferer Beitragssatz in Anwendung der sogenannten sinkenden Beitragsskala.
Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 10 100 Franken schulden Sie den Mindestbeitrag von 530 Franken.
Sind Sie nichterwerbstätig, so bemessen sich die Beiträge nach Ihrem Vermögen und Renteneinkommen nach einer speziellen Beitragstabelle.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Merkblatt 2.08 «Beiträge an die Arbeitslosenversicherung»
Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel Ihrer jährlichen Altersrente.
Kinder- und Zusatzrenten sowie spezielle Zuschläge (z. B. für Frauen der Übergangsgeneration AHV21) werden dabei nicht berücksichtigt.
Der Betrag wird auf ganze Franken gerundet. Eine genaue Berechnung ist erst im Dezember möglich, weil sich die Rente im Laufe des Jahres ändern kann.
Wenn Sie überprüfen möchten, ob Ihr Arbeitgeber die von Ihrem Lohn abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat oder ob Ihre Beitragsdauer lückenlos ist, können Sie bei den Ausgleichskassen, die für Sie ein Konto führen, also bei allen Ausgleichskassen, die je für Sie zuständig waren, einen Kontoauszug verlangen. Sie können auch bei einer einzigen Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen für Sie geführten Individuellen Konten verlangen. Kontenauszüge können Sie schriftlich per Post oder auch online bestellen.
Falls im Kontoauszug Angaben über bisherige Arbeitsverhältnisse fehlen, dann stellen Sie der AHV-Ausgleichskasse Kopien der entsprechenden Lohnabrechnungen zu und beantragen eine Überprüfung. Beachten Sie, dass in der Kontenübersicht noch keine Einkommen des laufenden Jahres enthalten sind, da die Arbeitgebenden die gesamten Lohndeklarationen erst im Folgejahr der zuständigen AHV-Ausgleichskasse melden müssen.
Merkblatt 1.01 «Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)»
Merkblatt 1.04 «Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK)»
Adressen aller Ausgleichskassen
Sie finden alle diesbezüglichen Informationen in diesem Faktenblatt:
Die Beiträge werden auf Ihrem Erwerbseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.
Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Von Ihrem per 31. Dezember des Beitragsjahres im Betrieb investierten Eigenkapital wird Ihnen ein Zins abgezogen. Dieser wird jedes Frühjahr für das vergangene Jahr neu festgesetzt. Der Zinssatz beträgt für die Jahre:
2022 1,5% 2023 2 % 2024 1,5% 2025 1 %
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
AHV/EL Mitteilungen Nr. 504 (Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital 2025)
Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Für die Höhe des Vermögens stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben.
Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten, bzw. der beiden eingetragenen Partner*innen zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Wenn Sie Studentin sind (bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem Sie 25 Jahre alt werden) oder aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterstützt werden, bezahlen sie nur den Mindestbeitrag von derzeit 530 Franken im Jahr. Zuständig für die Studierenden ist die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt. Die Lehranstalten melden die Studierenden, die im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben, den zuständigen Ausgleichskassen.
Merkblatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO»
Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:
- Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und
- das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen».
Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..
Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.
Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
- dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften,
- dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften
Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV»
Schätzen Sie hier, wie hoch Ihr Rentenzuschlag sein wird
Springen Sie dazu zum Zwischentitel «Individuelle Abfragen» und öffnen Sie das Berechnungstool unter «Rentenzuschlag und Kürzungssätze».
FAQ zur IV
Das sind die kantonalen IV-Stellen. Wenn Sie im Ausland leben, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf für Sie zuständig.
Informationsstelle AHV-IV - Adressen der kantonalen IV-Stellen
Informationsstelle AHV-IV - IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Sie haben Anspruch auf Leistungen der IV, wenn Sie wegen eines Gesundheitsschadens in Ihrer Erwerbstätigkeit oder in Ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich für längere Zeit bestehen. Das gilt auch, wenn Sie jünger als 20 Jahre alt sind und der Gesundheitsschaden Ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die Beiträge an die AHV/IV und die berufliche Vorsorge bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen dieser Versicherungen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle oder BVG-Vorsorgeeinrichtung gibt weitere Auskünfte.
Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten Sie und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den bevorstehenden Entscheid informiert. Sie haben eine Frist von 30 Tagen, um den geplanten Entscheid schriftlich anzufechten.
Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Wenn Sie und die beteiligten Parteien mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Ihres Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, richten Sie Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.Personen mit Schutzstatus S müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen, solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben.
Ja, Sie können Ihre Anmeldung zurückziehen, sofern keine schutzwürdigen Interessen von Ihnen selbst oder anderer beteiligter Personen dagegensprechen. Das schriftliche Gesuch ist bei der zuständigen IV-Stelle einzureichen.
Nein. Nur Altersrenten werden 13-mal pro Jahr ausbezahlt, die anderen Renten, d. h. die Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie die Renten aus der Invalidenversicherung (IV)) werden weiterhin 12-mal pro Jahr bezahlt.
Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner, die keine Erwerbstätigkeit ausüben schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort zu melden.
Von den IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab und überweisen den Betrag zusammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Arbeitsverhältnis. Dank dieser Regelung müssen Sie während der Bezugs von IV-Taggeldern keine Beitragslücken befürchten.
Haben Sie keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder, müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnortes melden um sich als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger zu registrieren.
Merkblatt 2.01 «Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO»
Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO»
Ja, Sie können Ihre Anmeldung zurückziehen, sofern keine schutzwürdigen Interessen von Ihnen selbst oder anderer beteiligter Personen dagegensprechen. Das schriftliche Gesuch ist bei der zuständigen IV-Stelle einzureichen.
Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten Sie und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den bevorstehenden Entscheid informiert. Sie haben eine Frist von 30 Tagen, um den geplanten Entscheid schriftlich anzufechten.
Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Wenn Sie und die beteiligten Parteien mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Ihres Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, richten Sie Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.Das sind die kantonalen IV-Stellen. Wenn Sie im Ausland leben, ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf für Sie zuständig.
Informationsstelle AHV-IV - Adressen der kantonalen IV-Stellen
Informationsstelle AHV-IV - IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Sie haben Anspruch auf Leistungen der IV, wenn Sie wegen eines Gesundheitsschadens in Ihrer Erwerbstätigkeit oder in Ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich für längere Zeit bestehen. Das gilt auch, wenn Sie jünger als 20 Jahre alt sind und der Gesundheitsschaden Ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.Sie haben die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV prüfen zu lassen.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV, nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV
oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, und - nicht mehr als 100 000 Franken (Alleinstehende) oder 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, und
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
- Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Mitgliedstaates sind, oder
- als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblatt 5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Berechnen Sie provisorisch Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Sie können sich bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons anmelden, um Leistungen der IV zu beanspruchen. Das Anmeldeformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder Sie finden es unter www.ahv-iv.ch.
Die IV-Anmeldung können Sie entweder selber machen oder Ihre gesetzliche Vertretung, Behörden oder Dritte, die Sie regelmässig unterstützen bzw. dauernd betreuen, können dies auch für Sie übernehmen. Es ist wichtig, dass Sie sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anmelden, damit kein Anspruch auf Leistungen verloren geht oder Leistungen gekürzt werden.
Informationsstelle AHV-IV - Adressen der IV-Stellen
Informationsstelle AHV-IV - IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Es ist im Sinn und Zweck der IV, dass Sie weiterarbeiten. Die Höhe der IV-Rente wird danach bestimmt, ob und wie viel Arbeit Ihnen trotz Invalidität zugemutet werden kann. Selbst eine ganze IV-Rente schliesst ein zusätzliches Einkommen nicht aus, da diese bereits ab einem IV-Grad von 70 Prozent gezahlt wird.
Ob Sie ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften dürfen und wenn ja, bei welcher Tätigkeit und in welcher Höhe, steht in Ihrer Rentenverfügung. Melden Sie Ihrer zuständigen IV-Stelle, wenn Sie eine neue Anstellung gefunden haben und dies Ihr Erwerbseinkommen verändert.