Arbeitslos kurz vor der Rente
Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen und ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben, können Überbrückungsleistungen erhalten. Die Überbrückungsleistungen werden nach Bedarf festgesetzt und decken Miete, Lebensmittel oder medizinische Kosten: Damit soll vermieden werden, dass Betroffene vor der Pensionierung auf ihre Altersvorsorge zurückgreifen müssen.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie erhalten Überbrückungsleistungen unter folgenden Voraussetzungen:
- nach dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
- in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA wohnen;
- mindestens 20 Jahre in der AHV versichert gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Geburtstag;
- während dieser 20 Jahre ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 22 680 Franken erzielt haben; und
- keine AHV- oder IV-Rente beziehen.
Anschliessend wird Ihre finanzielle Situation geprüft. Sie erhalten Überbrückungsleistungen, wenn Sie:
- nicht mehr als 50 000 Franken Vermögen haben (100 000 Franken für Ehepaare); und
- Ihre Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen.
Leistungen
Die Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen. Die Höhe der Überbrückungsleistungen hängt also nicht nur von Ihren Ausgaben, sondern auch von Ihrem Einkommen ab. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sind gesetzlich geregelt.
Die jährliche Überbrückungsleistung deckt die laufenden Ausgaben beispielsweise für Lebensmittel, Wohnen oder Kleidung. Krankenkassenprämien werden ebenfalls berücksichtigt. Die Höhe der Prämien ist jedoch begrenzt.
Neben dieser Leistung werden auch allfällige Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem Maximalbetrag erstattet.
Ein mögliches Einkommen oder das Einkommen Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners sowie Vermögenswerte wie Guthaben der 2. Säule werden bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt.
Weitere Informationen zur Berechnung der Überbrückungsleistungen sowie zu den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen: Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV
Beiträge
Sie zahlen keine Beiträge an die Finanzierung der Überbrückungsleistungen.
Anmeldung
Die Überbrückungsleistungen (ÜL) werden nicht automatisch ausgerichtet.
Um einen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie sich bei der zuständigen Durchführungsstelle anmelden, in der Regel bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Sie müssen Nachweise über Ihre finanzielle Situation einreichen.
Kontakt
Die Liste der zuständigen Durchführungsstellen nach Kantonen finden Sie unter:
Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen / Überbrückungsleistungen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV