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Veröffentlicht am 22. Juli 2025

Die Überbrückungsleistungen im Detail

Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Stelle verlieren, geraten oft in eine schwierige Lage. Sie haben nur geringe Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wenn sie keine Arbeit mehr finden und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, müssen sie auf ihr Vermögen zurückgreifen, ihre AHV-Rente vorbeziehen und oft sogar ihr Altersguthaben aus der 2. und 3. Säule beziehen, bevor sie schliesslich Sozialhilfe erhalten.

Voraussetzungen

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag;
  • dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (22’680 Franken, Stand 2025) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie
  • anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als 50'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100'000 Franken (Ehepaare) verfügt. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welche einen bestimmten Betrag übersteigen. Ein Vorsorgeguthaben von über 522'600 Franken wird zum Vermögen hinzugerechnet und bei der Berechnung berücksichtigt. Bei einem Vorsorgeguthaben von 550'000 Franken werden somit 27'400 Franken zum Vermögen hinzugerechnet.

Kein Anspruch auf ÜL besteht,

  • bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV;
  • wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht;
  • wenn die Person vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde;
  • wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner der Person eine IV- oder AHV-Rente bezieht und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder hätte.

Berechnung der Leistungen

Maximale Höhe der ÜL (sog. Plafond)

Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um Bedarfsleistungen. Sie bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 46'508 Franken (Alleinstehende) bzw. 69'761 Franken (Ehepaare).
Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5'000 Franken (Alleinstehende) bzw. 10'000 Franken (Ehepaare) vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Jährliche Überbrückungsleistung

Die jährliche Überbrückungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es werden nur die im Gesetz aufgeführten Ausgaben und Einnahmen anerkannt. Bei Wohnsitz in der EU/EFTA werden bestimmte Ausgaben an die Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst. Diese Leistungen werden monatlich ausbezahlt.

Folgende Ausgaben sind anerkannt:

a) Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf

b) Ausgaben für das Wohnen (Mietkosten in den ÜL)
Die Ausgaben für die Miet- und Nebenkosten werden bis zu den folgenden Mietzinsmaxima übernommen. Die Mietzinsmaxima richten sich nach den unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3). Die ÜL tragen auch der Anzahl Personen Rechnung, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Bei Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA werden die Mietzinsmaxima und Pauschalen für Neben- und Heizkosten an die Kaufkraft des entsprechenden Landes angepasst.

Mietzinsregionen: Hier können Sie prüfen, in welcher Region Sie sich befinden.

c) Weitere anerkannte Ausgaben
Zudem werden weitere Ausgaben anerkannt, wie beispielsweise

  • der Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser entspricht der tatsächlichen Prämie, jedoch höchstens der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie;
  • Beiträge an die AHV/IV/EO;
  • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens, etc.

Einzelheiten zu den anerkannten Ausgaben sowie den anrechenbaren Einnahmen finden sich im Merkblatt 5.03 «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose».

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zur jährlichen Überbrückungsleistung können Krankheitskosten rückerstattet werden. Voraussetzungen: Die Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z. B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt und die Höchstbeträge (Plafonds) sind noch nicht erreicht. Folgende Kosten werden vergütet:

  • Zahnärztliche Behandlung (wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich 1 000 Franken.

Einzelheiten finden sich im Merkblatt 5.03 «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose».

Zuständigkeit und Anmeldung

Ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen kann bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnortes geltend gemacht. Für Personen mit Wohnsitz in der EU/EFTA ist die zuständige Durchführungsstelle des letzten Wohnsitzes in der Schweiz zuständig. Für Personen, die nie Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist die Durchführungsstelle am Sitz des letzten Arbeitgebers zuständig.

Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen / Überbrückungsleistungen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Bei der Durchführungsstelle können auch die amtlichen Formulare für die Anmeldung bezogen werden.

Anmeldeformular (Informationsstelle AHV/IV)

Weitere Informationen