Koordinierung der Sozialversicherungen
Die soziale Sicherheit hat auch eine internationale Dimension. Durch den Abschluss von Abkommen, welche die Sozialversicherungssysteme der Staaten koordinieren, wird verhindert, dass die betroffenen Personen bei internationalen Sachverhalten Nachteile erleiden.
Sozialversicherungsabkommen
Basierend auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. dem EFTA-Übereinkommen wendet die Schweiz im Verhältnis zu den EU- bzw. EFTA-Staaten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 an. Die Schweiz hat auch mit mehr als 20 Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Informationen zu bilateralen Sozialversicherungsabkommen
Für die wichtigsten Sozialversicherungsabkommen stehen ausführliche Broschüren zur Verfügung.
Entsandte
Für Arbeitnehmende, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, bleibt während dieser Zeit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslands anwendbar, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Telearbeit
Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50 % ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben
Arbeitgebende mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Staat
Arbeitgebende mit Sitz in der EU oder der EFTA, die keine Niederlassung in der Schweiz haben und die Personen beschäftigen, die den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind verpflichtet, die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Beiträge zu zahlen und grundsätzlich direkt mit den zuständigen schweizerischen Trägern abzurechnen.