Medizinische Massnahmen
Die IV übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, die berufliche Erstausbildung oder das Erwerbsleben zielen. Die IV übernimmt auch die notwendigen Behandlungen eines anerkannten Geburtsgebrechens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Die IV übernimmt folgende medizinische Massnahmen:
- die ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung auf der allgemeinen Abteilung
- die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (z. B. Physiotherapie)
- anerkannte Arzneimittel
- Behandlungsgeräte
Medizinische Massnahmen werden bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der IV übernommen.
Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres Massnahmen beruflicher Art teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Massnahmen, die auf die Eingliederung ins Erwerbsleben zielen.
Merkblatt 4.16 - Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Kinder und Jugendliche
Geburtsgebrechen der IV
Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die Geburtsgebrechen, für die ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, sind auf der abschliessenden Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) aufgeführt.
Diätmittel für Geburtsgebrechen
Liegt ein anerkanntes Geburtsgebrechen im IV rechtlichen Sinne vor, übernimmt die Invalidenversicherung (IV) die Kosten für medizinisch notwendige Diätmittel bis zum 20. Altersjahr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bewirtschaftet eine Liste der Diätmittel, die die IV übernimmt.