Modellvorhaben (Art. 8 und Art. 11 KJFG)
Modellvorhaben weisen einen Innovationscharakter für die Entwicklung der ausserschulischen Arbeit von gesamtschweizerischer Bedeutung auf. Als innovativ gelten Projekte, die eine Ergänzung von bisher bekannten Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen darstellen und eine Vorreiterrolle bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien einnehmen.
Modellvorhaben von privaten Trägerschaften (Art. 8 Abs. 1 Bst. a)
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (vgl. Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit) gelten folgende Voraussetzungen für Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG:
Modellvorhaben von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG)
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz (vgl. Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit) gelten folgende Voraussetzungen für Art. 11 KJFG:
Vorprüfung von Projektgesuchen
Melden Sie sich über folgende Mailadresse für eine unverbindliche Vorabklärung Ihrer Projektskizze durch das BSV: projekte.fiver@bsv.admin.ch.
Fragen und Antworten
Inhaltsverzeichnis
Bundesamt für Sozialversicherungen
Isabelle Villard Risse