Dienstleistende in Militär, Zivildienst, Zivilschutz
Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, erhalten Entschädigungen für den Verdienstausfall während des Dienstes. Es werden Mindest- und Höchstbeträge festgelegt.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (EO), wenn Sie in einer der folgenden Institutionen Dienst leisten oder eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:
- Schweizer Armee
(Rekrutenschule, Wiederholungskurs, Kaderausbildung) - Zivildienst
- Zivilschutz
- Schweizerisches Rotes Kreuz
- Eidgenössische oder kantonale Kaderbildungskurse von Jugend & Sport
- Jungschützenleiterkurse
Ihr Wohnsitzland und Ihr beruflicher Status (erwerbstätig, arbeitslos, in Ausbildung) sind nicht relevant.
Sie haben für jeden Diensttag oder jeden Kurstag Anspruch auf die Entschädigung.
Leistungen
Neben der Grundentschädigung erhalten Sie in manchen Fällen weitere EO-Leistungen: Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen.
Grundentschädigung
Wenn Sie erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Dienst, mindestens jedoch 69 Franken und höchstens 220 Franken pro Tag.
Wenn Sie Rekrutin bzw. Rekrut oder nicht erwerbstätig sind (z. B. im Studium), beträgt die Entschädigung 69 Franken pro Tag.
Während Gradänderungsdiensten können andere Beträge gelten. Mehr Infos über Kaderlaufbahn.
Bei Rekrutinnen und Rekruten mit einem Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet: EO für Rekrutinnen und Rekruten
Kinderzulage
Wenn Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren (oder unter 25 Jahren für Kinder in Ausbildung) haben, haben Sie Anspruch auf eine Kinderzulage. Die Zulage beträgt 22 Franken pro Tag und Kind.
Die Kinderzulage wird gekürzt, wenn das Gesamteinkommen (Kinderzulage[n] + Grundentschädigung) einen gewissen Betrag überschreitet. Ein Mindestbetrag ist auch geplant. Sie finden alle Zahlen hier: EO für Dienstleistende.
Zulage für Betreuungskosten
Wenn Sie mit einem Kind unter 16 Jahren zusammenleben und Ihnen aufgrund Ihrer Abwesenheit Mehrauslagen für die Betreuung entstehen, haben Sie Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 2 aufeinanderfolgenden Tagen Dienst leisten.
Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 75 Franken pro Tag. Diese Zulage erhalten Sie zusätzlich zur Grundentschädigung.
Betriebszulage
Wenn Sie den überwiegenden Teil Ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen und Sie die Betriebskosten (z. B. für Geschäftsräume) tragen, haben Sie Anspruch auf eine Betriebszulage.
Wenn Sie hauptberuflich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb arbeiten, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch darauf.
Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro Tag. Sie wird zusätzlich zur Grundentschädigung ausbezahlt.
Beiträge
Wenn Sie in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen Sie ab dem 1. Januar, nachdem Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Pensionsalter EO-Beiträge bezahlen. Diese Pflicht beginnt mit 17 Jahren, falls Sie bereits arbeiten, und besteht weiterhin, wenn Sie nach dem Pensionsalter erwerbstätig bleiben. Die EO-Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen an die AHV und die IV erhoben.
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zahlen Sie die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber.
- Wenn Sie Selbstständigerwerbend sind, dient Ihr im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage.
- Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls Beiträge an die EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.
Weitere Informationen zu den EO-Beiträgen: Alle Beiträge im Überblick
Anmeldung
Sie erhalten an Ihrem Dienstort ein Anmeldeformular (EO-Anmeldung). Für die Kinderzulage, die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage müssen Sie separate Formulare verlangen.
Wenn Sie angestellt sind, reicht Ihr Arbeitgeber die Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse ein.
Sind Sie selbstständigerwerbend oder nicht erwerbstätig, müssen Sie Ihre Anmeldung bei Ihrer Ausgleichskasse einreichen.
Kontakt
Zur Liste der Ausgleichskassen:
Kontakte | Informationsstelle AHV/IV
