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Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Scheidung

Eine Scheidung wirkt sich auf die Vorsorge von Paaren aus. In der 1. Säule werden die während der Ehe erzielten Einkommen der Ehepartner zur Berechnung der Alters- und Invalidenrenten geteilt. Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge werden ebenfalls geteilt. Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kommt einer Scheidung gleich.

Leistungen

Massgebend für die Leistungen der 1. und 2. Säule ist Ihr Familienstand. Das gilt für die Ehe ebenso wie für die Scheidung.

Beiträge

Wenn Sie geschieden und nicht erwerbstätig sind, müssen Sie Ihre Beiträge an die obligatorischen Versicherungen (AHV, IV, EO) selbst bezahlen. Sie können nicht mehr von den Beiträgen Ihrer Ex-Ehepartnerin bzw. Ihres Ex-Ehepartners profitieren.

Überblick aller Beiträge

Anmeldung

1. Säule

Nach der Scheidung können Sie bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse eine Einkommensteilung beantragen. Es wird empfohlen, den Antrag gemeinsam mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Wenn Sie keine Teilung anmelden, nimmt die Ausgleichskasse spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor.

2. Säule

Für die Teilung der BVG-Guthaben fordert das Gericht bei Ihrer Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung sowie bei der Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Ex-Ehepartnerin bzw. Ihres Ex-Ehepartners eine Aufstellung der während der Ehe erworbenen Guthaben an. Danach entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren über den Vorsorgeausgleich. Auf Grundlage des Scheidungsurteils nehmen die Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung dann die Teilung vor.

Sie können mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner auf die Teilung verzichten, wenn beide von Ihnen über eine «angemessene» Alters- oder Invaliditätsvorsorge verfügen. Der Verzicht muss in einer Vereinbarung festgeschrieben und von einem Gericht bestätigt werden.

Meldung bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (BVG)

Das Gesetz verhindert, dass eine geschiedene Person ihr Kapital aus der 2. Säule abzieht, wenn sie die geschuldeten Alimente für Kinder nicht bezahlt.

Wenn Ihre Ex-Partnerin oder Ihr Ex-Partner die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, muss die zuständige Fachstelle der Inkassohilfe dies der Vorsorgeeinrichtung Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihres Ex-Ehepartners melden. Dazu muss die Inkassohilfe eines der folgenden Formulare verwenden:

Kontakt

Zur Liste der AHV-Ausgleichskassen:

Kantonale Ausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Verbandsausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Für die Suche nach Guthaben der beruflichen Vorsorge:

Sicherheitsfonds BVG