Eine Scheidung wirkt sich auf die Vorsorge von Paaren aus. In der 1. Säule werden die während der Ehe erzielten Einkommen der Ehepartner zur Berechnung der Alters- und Invalidenrenten geteilt. Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge werden ebenfalls geteilt. Die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kommt einer Scheidung gleich.
Leistungen
Massgebend für die Leistungen der 1. und 2. Säule ist Ihr Familienstand. Das gilt für die Ehe ebenso wie für die Scheidung.
1. Säule
Wenn Sie sich scheiden lassen, werden die Einkommen, auf die Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner während der Ehe Beiträge einbezahlt haben, zu gleichen Teilen zwischen Ihnen aufgeteilt. Diese Einkommen dienen als Grundlage für die Berechnung Ihrer Altersrente der AHV oder Ihrer Invalidenrente der IV.
Die Einkommensteilung wird «Splitting» genannt und soll die Partnerin oder den Partner mit dem tieferen Einkommen schützen. Wenn Sie Kinder mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner haben und die elterliche Sorge und Obhut gemeinsam ausüben, müssen Sie entscheiden, wem die Erziehungsgutschriften zustehen, die bei der Berechnung der Renten der 1. Säule berücksichtigt werden. Durch eine Erklärung vor den zuständigen Behörden oder durch eine Vereinbarung können Sie entscheiden, ob Sie diese Gutschriften untereinander aufteilen oder vollständig einem von Ihnen zuteilen möchten.
In der beruflichen Vorsorge steht Ihnen grundsätzlich die Hälfte des Altersguthabens zu, das Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner während der Ehejahre erworben hat. Das gilt auch umgekehrt: Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte Ihres Altersguthabens. Vor der Ehe erworbenes Vermögen wird nicht geteilt.
Das Altersguthaben dient als Grundlage für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge.
Beziehen Sie oder Ihr Ex-Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente aus der 2. Säule werden zwei Fälle zur Berechnung des zu übertragenden Guthabens unterschieden:
Wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, das Rentenalter aber noch nicht erreicht haben, muss zuerst eine «hypothetische Austrittsleistung» ermittelt werden. Hier gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung.
Wenn Sie eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und das Rentenalter bereits erreicht haben, wird die Rente geteilt, die in diesem Zeitpunkt ausbezahlt wird. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, in welchem Verhältnis die Rente zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Der Grundsatz der hälftigen Teilung gilt auch hier als Orientierungspunkt.
Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung einer internationalen Ehe im Ausland mit Vorsorgeguthaben in der Schweiz ist grundsätzlich immer ein Schweizer Gericht zuständig (Wohnsitz oder Heimatort der versicherten Person, allenfalls auch Sitz der Vorsorgeeinrichtung).
In der Säule 3a ist die Aufteilung abhängig vom Güterstand. Wurde kein anderer Güterstand vertraglich vereinbart, gilt in der Regel der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dann werden die Gelder in der Säule 3a (gebundene Vorsorge), die während der Ehe entstanden sind, zur Hälfte geteilt.
Wenn Sie geschieden und nicht wieder verheiratet sind und Ihre Ex-Ehepartnerin oder Ihr Ex-Ehepartner stirbt, haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG).
Wenn Sie geschieden sind, haben Sie Anspruch auf Familienzulagen für die Kinder, für die Sie das Sorgerecht haben.
Bei alternierender Obhut können Sie mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner vereinbaren, wer das Kindergeld erhält, oder es sich 50/50 teilen.
Beiträge
Wenn Sie geschieden und nicht erwerbstätig sind, müssen Sie Ihre Beiträge an die obligatorischen Versicherungen (AHV, IV, EO) selbst bezahlen. Sie können nicht mehr von den Beiträgen Ihrer Ex-Ehepartnerin bzw. Ihres Ex-Ehepartners profitieren.
Nach der Scheidung können Sie bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse eine Einkommensteilung beantragen. Es wird empfohlen, den Antrag gemeinsam mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Wenn Sie keine Teilung anmelden, nimmt die Ausgleichskasse spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor.
2. Säule
Für die Teilung der BVG-Guthaben fordert das Gericht bei Ihrer Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung sowie bei der Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Ex-Ehepartnerin bzw. Ihres Ex-Ehepartners eine Aufstellung der während der Ehe erworbenen Guthaben an. Danach entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren über den Vorsorgeausgleich. Auf Grundlage des Scheidungsurteils nehmen die Pensionskasse und/oder Freizügigkeitseinrichtung dann die Teilung vor.
Sie können mit Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihrem Ex-Ehepartner auf die Teilung verzichten, wenn beide von Ihnen über eine «angemessene» Alters- oder Invaliditätsvorsorge verfügen. Der Verzicht muss in einer Vereinbarung festgeschrieben und von einem Gericht bestätigt werden.
Meldung bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (BVG)
Das Gesetz verhindert, dass eine geschiedene Person ihr Kapital aus der 2. Säule abzieht, wenn sie die geschuldeten Alimente für Kinder nicht bezahlt.
Wenn Ihre Ex-Partnerin oder Ihr Ex-Partner die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, muss die zuständige Fachstelle der Inkassohilfe dies der Vorsorgeeinrichtung Ihrer Ex-Ehepartnerin oder Ihres Ex-Ehepartners melden. Dazu muss die Inkassohilfe eines der folgenden Formulare verwenden: