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Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Unterstützung von Witwen, Witwern und Waisen

Wenn eine Person stirbt, können Angehörige in eine schwierige finanzielle Lage geraten. Zur Unterstützung von Hinterlassenen gibt es Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Anspruchsvoraussetzungen

Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner oder ein Elternteil verstirbt, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Leistungen

Es sind verschiedene Leistungen beim Tod einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder eines Elternteils vorgesehen.

Renten der AHV

Die Hinterlassenenrente der AHV ist Ehepaaren, Paaren in einer eingetragenen Partnerschaften und Waisen vorbehalten.

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 % der Altersrente, die die verstorbene Person bezogen hätte.

Die Waisenrente entspricht 40 % der Altersrente, die der verstorbene Elternteil bezogen hätte; 60 %, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Merkblatt Hinterlassenenrenten der AHV

Beziehen Sie eine Hinterlassenenrente der AHV und leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Renten der beruflichen Vorsorge

Wenn die verstorbene Person eine 2. Säule hatte, haben Sie als Witwe oder Witwer Anspruch auf:

  • eine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (60 % der Altersrente oder der vollen Invalidenrente);
  • oder einen Teil ihres Vorsorgekapitals (entspricht drei Jahresrenten in Form einer einmaligen Abfindung).

Wenn Sie Waise sind und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (20 % der vollen Invalidenrente oder der Altersrente).

Die Leistungen richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse der verstorbenen Person, müssen jedoch das gesetzliche Minimum einhalten.

Mehr Infos unter Die Hinterlassenenvorsorge in der beruflichen Vorsorge.

Leistungen der 3. Säule

Wenn die verstorbene Person eine 3. Säule bei einer Privatversicherung oder einer Bank hatte, erkundigen Sie sich bei der Versicherung oder der Bank, wer anspruchsberechtigt ist. Hat die verstorbene Person keine Begünstigten bestimmt, wird das Todesfallkapital gemäss der Begünstigtenordnung der Säule 3a direkt an den Begünstigten ausbezahlt. Die verstorbene Person hat bei der Begünstigtenordnung beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten.

Mehr Infos unter Die dritte Säule

Beiträge

Massgebend für die Leistungen sind die Beiträge, die die verstorbene Person bezahlt hat, nicht die von Ihnen einbezahlten Beiträge.

Anmeldung

Sie müssen Ihren Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bei derjenigen Ausgleichskasse anmelden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.

Für Leistungen der beruflichen Vorsorge wenden Sie sich an die Pensionskasse der verstorbenen Person.

Kontakt

Zur Liste der AHV-Ausgleichskassen:

Kantonale Ausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Verbandsausgleichskassen | Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Weitere Informationen