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Warnung

Falsche Mails im Namen des BSV

Aktualisiert am 16. Jan. 2026

Zurzeit zirkulieren Mails im Namen von BSV-Direktorin Doris Bianchi, in denen die Empfänger zu Rückerstattungen aufgefordert werden. Wir weisen darauf hin, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen KEINE solchen Mails verschickt, weder an Privatpersonen, noch an Institutionen. Es handelt sich hier um einen Phishing- und CEO-Fraud-Versuch, der dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) bereits gemeldet wurde. Ignorieren Sie daher derartige Mails und klicken Sie insbesondere NICHT auf die darin enthaltenen Links.

Veröffentlicht am 17. Juli 2025

Zulagen für Familien

Erwerbstätige Eltern haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.

Anspruchsvoraussetzungen

Als angestellte oder selbstständigerwerbende Person haben Sie Anspruch auf Familienzulagen für jedes Ihrer Kinder, sofern Sie ein Erwerbseinkommen von mindestens 7560 Franken pro Jahr oder 630 Franken pro Monat erzielen.

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen erhalten.

Mehr Informationen erhalten Sie unter: Die Familienzulagen: Wer hat Anspruch ? 

Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet, auch wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Familienzulagen werden nach einer festgelegten Rangordnung ausbezahlt.

Sind die dem erstanspruchsberechtigten Elternteil bezahlten Familienzulagen tiefer als die Zulagen, auf die der andere Elternteil Anspruch hätte, so wird die Differenz vergütet.

Weitere Informationen zur Reihenfolge und zu den Differenzzulagen siehe: Anspruchskonkurrenz und Differenzzahlung.

Weitere Informationen zur Anspruchsberechtigung für Kinder siehe: Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Wenn Ihr Kind im Ausland wohnt, finden Sie weitere Informationen unter: Kinder mit Wohnsitz im Ausland

Leistungen

Schweizweit gibt es zwei Arten von Familienzulagen: die Kinderzulage und die Ausbildungszulage.

Einige Kantone zahlen zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen.

Kinderzulage

Sie haben Anspruch auf eine Kinderzulage für Kinder bis 16 Jahre. Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat.

Ausbildungszulage

Sie haben Anspruch auf die Ausbildungszulage für Ihr Kind ab dem Monat, in dem es eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab dem 15. Geburtstag und längstens bis zum 25. Geburtstag. Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 268 Franken pro Monat.

Geburtszulage / Adoptionszulage

Geburtszulagen werden in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Uri, Waadt und Wallis ausgerichtet. Mit Ausnahme von Schwyz sehen all diese Kantone auch eine Adoptionszulage vor.

Sie arbeiten in der Landwirtschaft?

Sie haben sowohl für die Kinderzulage als auch für die Ausbildungszulage Anspruch auf die Mindestleistungen. Es gelten jedoch besondere Bestimmungen: Familienzulagen in der Landwirtschaft

Beiträge

Wenn Sie angestellt sind, zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge. Sie selbst zahlen keine Beiträge, ausser Sie arbeiten im Kanton Wallis.

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, zahlen Sie Beiträge an die Familienausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind.

Sie finden hier einen Übersicht aller Beiträge

Anmeldung für die Leistungen

Wenn Sie angestellt sind, müssen Sie Ihren Arbeitgeber bitten, die erforderlichen Schritte bei der zuständigen Familienausgleichskasse einzuleiten.

Wenn Sie selbstständigerwerbend sind, beantragen Sie die Zulagen bei Ihrer Familienausgleichskasse.

Kontakt

Die meisten AHV-Ausgleichskassen führen eine Familienausgleichskasse. Zur Liste der Ausgleichskassen:

Kontakte | Informationsstelle AHV/IV

Weitere Informationen