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Finanzhilfen - Übersicht

Das BSV richtet in verschiedenen Bereichen – gestützt auf klare gesetzliche Grundlagen – Finanzhilfen an Organisationen aus, die in unterschiedlichsten Bereichen tätig sind. Die Informationen auf diesen Seiten richten sich an Organisationen, welche bereits Finanzhilfen vom BSV beziehen oder Gesuche um Finanzhilfen einreichen wollen.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Auf Grundlage des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, wird die Vereinbarkeit mit einem befristeten Impulsprogramm vom Bund gefördet.

Finanzhilfen für ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit

Die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderung) ist ein zentrales Element der schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik. Zu diesem Zweck gewährt der Bund Finanzhilfen für die Kinder- und Jugendförderung über das "Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen" (KJFG).

Finanzhilfen für Kinderschutz und Kinderrechte

Der Kredit Kinderschutz / Kinderrechte beläuft sich auf rund 2,5 Millionen Franken pro Jahr. Dieser wird vom Parlament jährlich neu gesprochen. Der Abschluss von Verträgen für Finanzhilfen erfolgt seit 2021 im 4-Jahreszyklus. Die neue Subventionsperiode läuft über eine Dauer von 2025-2028.

Finanzhilfen an Familienorganisationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf 2,8 Millionen Franken. Über diesen Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind.

Finanzhilfen an Organisationen der privaten Behindertenhilfe

Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt nach Art. 74 IVG private Behindertenorganisationen, die national oder sprachregional tätig sind. Ziel ist, Menschen mit Behinderung zu fördern, damit eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Teilhabe möglich ist, dies insbesondere durch Angebote für die Hilfe zur Selbsthilfe.

Finanzhilfen an Organisationen der Altershilfe (Art. 101bis AHVG)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kann gestützt auf Art. 101bis AHVG gesamtschweizerisch tätigen, gemeinnützigen privaten Organisationen in der Altershilfe Finanzhilfen gewähren für Aufgaben zugunsten älterer Menschen.