Finanzhilfen an Familienorganisationen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf 4,0 Millionen Franken. Über diesen Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind.
Rechtliche Grundlagen
Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gestützt auf Artikel 21f ff. des Familienzulagengesetzes (FamZG) und auf der Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV) gewährt.
Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV)
Vertragsperiode 2026-2029
Finanzhilfen an Familienorganisationen werden auf der Basis von Verträgen gewährt. Die Verträge mit den Familienorganisationen dauern vier Jahre. Sie beginnen und enden alle gleichzeitig. Das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 ist abgeschlossen. Sie dauert vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Da das BSV davon ausgeht, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen werden, hat das EDI eine Prioritätenornung erlassen, die für die Vertragsperiode vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 gilt.
Für die Vertragsperiode 2026-2029 können keine Gesuche mehr eingereicht werden. Die Informationen betreffend das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2030-2033 wird das BSV in der zweiten Hälfte des Jahres 2028 auf dieser Internetseite veröffentlichen.