Finanzhilfen an Familienorganisationen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf 2,8 Millionen Franken. Über diesen Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind.
Rechtliche Grundlagen
Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gestützt auf Artikel 21f ff. des Familienzulagengesetzes (FamZG) und auf der Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV) gewährt.
Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV)
Vertragsperiode 2022-2025
Finanzhilfen an Familienorganisationen werden auf der Basis von Verträgen gewährt. Die Verträge mit den Familienorganisationen dauern vier Jahre. Sie beginnen und enden alle gleichzeitig. Das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2022-2025 ist abgeschlossen. Sie dauert vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025.
Für die Vertragsperiode 2022-2025 können keine Gesuche mehr eingereicht werden. Die Informationen betreffend das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 wird das BSV in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 auf dieser Internetseite veröffentlichen.
Vertragsperiode 2026-2029
Die nächste Vertragsperiode dauert vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Das Gesuchsverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 beginnt am 19. November 2024. Familienorganisationen (FamOrg) können bis spätestens 19. März 2025 Gesuche einreichen.
Da das BSV davon ausgeht, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen werden, hat das EDI eine Prioritätenornung erlassen, die für die Vertragsperiode vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 gilt.