Zusatz zur Invaliden- oder Altersrente für Versicherte, die Kinder bis 18 Jahre (bei Kindern in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterhalten. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der Invaliden- oder Altersrente des Elternteils. Beziehen beide Elternteile eine Invaliden- oder Altersrente, haben sie Anspruch auf zwei Kinderrenten, die zusammen 60 Prozent der maximalen Altersrente nicht überschreiten dürfen.

Letzte Änderung 08.02.2023

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