Da AHV/IV-Renten nicht immer ausreichen, um den Rentnerinnen und Rentnern die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wer bedürftig ist, hat somit einen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Leistung. Die Bedürftigkeit muss individuell abgeklärt werden, die Leistungshöhe wird ebenfalls individuell festgelegt. Bund und Kantone richten zusammen Leistungen aus. Es handelt sich um eine Verbundaufgabe. Die Ergänzungsleistungen werden vollumfänglich durch die öffentliche Hand finanziert; Lohnbeiträge dürfen keine erhoben werden.
Personen, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, sollen bis zur Pensionierung eine Überbrückungsleistung (ÜL) erhalten, wenn sie vorher lang erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.
Die Ergänzungsleistungen - Ein bewährtes System einfach erklärt
Die Broschüre des BSV vermittelt grundlegende Informationen über die Ergänzungsleistungen zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge sowie zur Invaliditätsvorsorge.
Die Renten in der 1. Säule wurden per 1. Januar 2021 angepasst. Dadurch ändern sich auch die Beträge beim allgemeine Lebensbedarf der Ergänzungsleistungen und die Grenzwerte in der beruflichen Vorsorge. Aktuelle Zahlen finden Sie in der Liste
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Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) hat zum Ziel, das System der EL zu optimieren und von falschen Anreizen zu befreien. Das Leistungsniveau soll dabei grundsätzlich erhalten und das Sparkapital der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser geschützt werden. Die Reform trat am 1.1.2021 in Kraft.