Da AHV/IV-Renten nicht immer ausreichen, um den Rentnerinnen und Rentnern die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wer bedürftig ist, hat somit einen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Leistung. Die Bedürftigkeit muss individuell abgeklärt werden, die Leistungshöhe wird ebenfalls individuell festgelegt. Bund und Kantone richten zusammen Leistungen aus. Es handelt sich um eine Verbundaufgabe. Die Ergänzungsleistungen werden vollumfänglich durch die öffentliche Hand finanziert; Lohnbeiträge dürfen keine erhoben werden.
Hier finden Sie ein Erklärvideo zu den Ergänzungsleistungen in Gebärdensprache.
Im Fokus
Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen per 1.1.2023
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 19'610 auf 20'100 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 29'415 auf 30'150 Franken und für Kinder über 11 Jahre auf 10'515 Franken, respektive 7380 Franken für Kinder unter 11 Jahren.
Die Höchstbeträge für die Mietzinse betragen neu pro Jahr (für Einpersonen-Haushalte) 17'580 Franken in der Region 1, 17'040 Franken in der Region 2 und 15'540 Franken in der Region 3.
Die Ergänzungsleistungen - Ein bewährtes System einfach erklärt
Das BSV hat die Broschüre mit Basisinformationen über die EL aktualisiert. Die Broschüre erklärt unter anderem, wie das System der EL funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen oder wie die Leistungen berechnet werden.
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Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) hatte zum Ziel, das System der EL zu optimieren und von falschen Anreizen zu befreien. Die Reform trat am 1.1.2021 in Kraft.