Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital
Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 18 Abs. 2 AHVV) von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2023 2% (2022: 1,5%)
Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, in der AHV obligatorisch versichert.
Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt. Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge selber. In der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Personen sind ebenfalls beitragspflichtig. Massgebliches Kriterium für die Beitragsbemessung sind hier die sozialen Verhältnisse.
Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 18 Abs. 2 AHVV) von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2023 2% (2022: 1,5%)
Die Broschüre des BSV vermittelt grundlegende Informationen über unsere Altersvorsorge. Der Schwerpunkt liegt auf der ersten und der zweiten Säule (AHV und berufliche Vorsorge). Die dritte Säule, die freiwillige Vorsorge, wird in den Grundzügen ebenfalls dargestellt. Neben der Funktionsweise und der Aufgaben der drei Säulen wird deren Zusammenspiel erläutert.
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Letzte Änderung 03.09.2024