Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge von Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, in der AHV obligatorisch versichert.
Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen. Die Beiträge werden je zur Hälfte durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt. Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge selber. In der Schweiz wohnhafte nichterwerbstätige Personen sind ebenfalls beitragspflichtig. Massgebliches Kriterium für die Beitragsbemessung sind hier die sozialen Verhältnisse.
Gemäss geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwenrente, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen kriegen die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der EGMR erklärte diese Ungleichbehandlung im Oktober 2022 für diskriminierend.
Mit der Reform AHV 21 wird das Niveau der Renten gehalten und die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Sie verbessert den flexiblen Beginn des Rentenbezugs und setzt Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit.
Im Dezember 1972 haben Volk und Kantone das Dreisäulenkonzept zur Sicherung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge an der Urne angenommen.
Änderungen auf 1. Januar 2023
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1225 Franken pro Monat. Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden ebenfalls angepasst. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 18 Abs. 2 AHVV) von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2022 1,5% (2021: 0%)
Die schweizerische Altersvorsorge - Ein bewährtes System einfach erklärt
Die Broschüre des BSV vermittelt grundlegende Informationen über unsere Altersvorsorge. Der Schwerpunkt liegt auf der ersten und der zweiten Säule (AHV und berufliche Vorsorge). Die dritte Säule, die freiwillige Vorsorge, wird in den Grundzügen ebenfalls dargestellt. Neben der Funktionsweise und der Aufgaben der drei Säulen wird deren Zusammenspiel erläutert.
Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die New Service Bund Seite zu gelangen und dort die Mitteilungn zu lesen.
Ab 2019 werden die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» verwaltet.