Urteil des EGMR zu Witwerrenten der AHV

Gemäss geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen kriegen die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der EGMR erklärte diese Ungleichbehandlung im Oktober 2022 für diskriminierend. Im Juni 2023 hat der Bundesrat Leitlinien zur Reform der Hinterlassenenrenten vorgelegt.

In einem Urteil vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden (EGMR-Beschwerde Nr. 78630/12). Das Urteil ist endgültig und rechtsverbindlich. Die Schweiz ist verpflichtet, das Urteil zu befolgen.

Die Schweiz hat ab diesem Zeitpunkt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich die durch den Gerichtshof festgestellte Verletzung nicht wiederholt. Das Ministerkomitee des Europarats wird den Vollzug des Urteils durch die Schweiz überwachen.

Das Urteil des Gerichtshofs hat keine rückwirkende Wirkung. Es ist folglich nur auf diejenigen Witwer anwendbar, die Kinder haben und deren Rente am 11. Oktober 2022 noch ausbezahlt wurde, und natürlich auf jene Personen, deren Anspruch auf eine Witwerrente nach diesem Datum entsteht.

Einzige Ausnahme bilden Fälle, in welchen die Witwer das Erlöschen der Rente angefochten haben, sofern ihr Fall bis zum 11. Oktober 2022 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Das BSV hat im Oktober 2022 eine Übergangsregelung geschaffen und die Ausgleichskassen angewiesen, Witwer mit Kindern gleich zu behandeln wie Witwen mit Kindern, so dass die Witwerrente nicht mehr mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes erlischt. Auch Männer, die nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes verwitwen, werden neu eine Witwerrente erhalten. Diese Übergangsregelung wird so lange gelten, bis die gesetzlichen Bestimmungen angepasst sind.

Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen

  • Die Ausgleichskassen dürfen bei Rentnern, die aktuell noch eine Rente beziehen und bei Männern, die nach dem 11. Oktober 2022 Witwer wurden, keine Entscheide zur Aufhebung von Witwerrenten mehr fällen, wenn das jüngste Kind 18-jährig geworden ist.
  • Jene Witwer, deren Kinder bereits volljährig geworden sind und die gegen die Einstellung der Rente Beschwerde eingelegt haben, werden das Geld ebenfalls weiterhin erhalten, wenn ihre Beschwerde noch hängig ist.

Wie geht es nun weiter?

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Leitlinien zur Reform der Hinterlassenenrenten der AHV beschlossen. Die Massnahmen sollen die Rechtsgleichheit zwischen Witwern und Witwen wiederherstellen, das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen und Entlastungen für den Bund gemäss Bundesratsvorgaben bringen. Im Herbst 2023 eröffnet der Bundesrat dazu die Vernehmlassung.

Die Revision der Hinterlassenenrenten sieht folgende Massnahmen vor:

  • Auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichteter Anspruch: Witwen- und Witwerrenten werden an Eltern unabhängig vom Zivilstand längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes ausgezahlt, für ein erwachsenes Kind mit einer Behinderung auch darüber hinaus, wenn für dieses Kind ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht;
  • Rente während zwei Jahren für Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder: Verheiratete oder geschiedene Witwen und Witwer, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, sollen statt einer lebenslangen Rente eine Hinterlassenenrente während zwei Jahren erhalten, um sich an die neue Situation anpassen zu können, vorausgesetzt, es liegt eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vor; die Rente ist Personen mit Kindern vorbehalten;
  • Aufhebung der Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren: Die Hinterlassenenrenten von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder haben, sollen nach zwei Jahren aufgehoben werden (Übergangsbestimmung). Für ältere Witwen und Witwer gilt für die Hinterlassenenrenten eine Besitzstandsgarantie;
  • Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer ab 50 Jahren, die Ergänzungsleistungen zur AHV beziehen;
  • Massnahmen zugunsten älterer Witwen und Witwer: Witwen und Witwer sollen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn der Tod einen Armutsfaktor darstellt; Anspruchsberechtigte müssen zum Zeitpunkt des Todes das 58. Altersjahr vollendet haben, verheiratet oder geschieden sein – mit Unterhaltspflicht der verstorbenen Person – und dürfen keine unterhaltsberechtigten Kinder haben.

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Letzte Änderung 03.11.2023

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