Sinn und Zweck der AHV

Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Aufgabe

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbstbestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.

Entstehung

Die Rolle der AHV und IV übernahmen bis ins 19. Jahrhundert Familienangehörige, gemeinnützige Organisationen und die Kirche. Sie kümmerten sich um Erwerbsunfähige und Betagte. Daneben gab es eine rudimentäre und oft restriktive öffentliche Armenfürsorge. In den 1880er Jahren wurde erstmals die Frage nach einer Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung laut. Auslöser war die Massenarmut der Fabrikarbeiterfamilien. Die ArbeiterInnen mussten mit so niedrigen Löhnen auskommen, dass sie weder für Notzeiten noch für das Alter vorsorgen konnten.

In den 30er Jahren wurde das AHV-Gesetz vom Volk abgelehnt. Von da an sprach der Bund der schweizerischen Stiftung "Für das Alter", der heutigen Pro Senectute, einen jährlichen Beitrag zur "Unterstützung bedürftiger Greisinnen und Greise" zu, der aber höchst bescheiden war.

Erst 1948, als die Institution AHV ins Leben gerufen wurde, konnte der Grundsatz der Vorsorge für das Alter an Stelle der Fürsorge verwirklicht werden.

Dreisäulenprinzip

Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, d.h. auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschliessen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.

Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.

Jährliche Altersrenten und Ersatzquote

Die erste Grafik zeigt die Höhe der Renten in Franken je nach AHV-Jahreslohn, die zweite Grafik zeigt die Höhe der Renten in Prozent des AHV-Jahreslohns. Dabei wurden die Renten folgendermassen berechnet: Die Rente der 1. Säule entspricht der Vollrente gemäss aktueller AHV-Rententabelle, wobei der AHV-Jahreslohn als Bestimmungsgrösse verwendet wird. Bei der Rente der obligatorischen 2. Säule handelt es sich um eine theoretische Berechnung nach der goldenen Regel, wonach die Verzinsung der Altersgutschriften gleich hoch ist wie der Lohnzuwachs der Versicherten. Die Leistungen der überobligatorischen 2. Säule und der Säule 3a wurden so definiert, dass insgesamt eine Ersatzquote von 80% des Einkommens erreicht wird.

 

Jährliche Altersleistungen, in Franken

Ersatzquote

Aufsicht/Durchführung

Der Bundesrat und im speziellen das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigen die AHV. Daneben begutachtet die Eidg. Kommission für die AHV und IV zu Handen des Bundesrates Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung der Versicherungen.

Durchführungsorgane sind die AHV-Ausgleichskassen. Ihnen obliegt das Einziehen der Beiträge und das Auszahlen der Versicherungsleistungen. Die rund 100 Kassen werden von Verbänden, Kantonen sowie vom Bund getragen. Die Mitwirkung der Arbeitgeber, insbesondere beim Einzug der Beiträge der Arbeitnehmer, ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind verpflichtet, von allen ausbezahlten Löhnen und lohnähnlichen Leistungen Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und sie zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an ihre AHV-Ausgleichskasse zu entrichten.

Die Zentrale AHV-Ausgleichsstelle in Genf waltet als Verbindungsglied zwischen den Ausgleichskassen; organisatorisch ist sie Teil der Bundesverwaltung. Sie verbucht die Beiträge aller Ausgleichskassen und stellt ihnen die Mittel zur Auszahlung der Renten zur Verfügung. Sie führt zudem ein zentrales Versicherten- und Rentenregister sowie die Buchhaltung des AHV-Ausgleichsfonds. Die Anlage der Gelder dieses Fonds ist Sache des Verwaltungsrats der compenswiss.

Die Tätigkeit der Ausführungsorgane der AHV wird von unabhängigen Revisionsstellen periodisch überprüft.

Operationell wirken bei der AHV aber noch zahlreiche andere Instanzen mit - wie etwa die kantonalen Steuerverwaltungen, die Betreibungsämter und die Zivilstandsämter.

Letzte Änderung 09.11.2022

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