Detaillierte Informationen enthält das Entsendungsmerkblatt zwischen der Schweiz und der EU.
Entsendungsbescheinigung
Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie dem Arbeitgeber bzw. dem Selbstständigerwerbenden aus. Der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.
Verlängerung der Entsendung
Wenn der Zeitraum von 24 Monaten wider Erwarten nicht ausreicht, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, ein Antrag auf langfristige Entsendung oder Entsendungsverlängerung (Ausnahmevereinbarung) eingereicht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt, wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben. Die Verlängerung muss beantragt werden, bevor die Erstentsendefrist von 24 Monaten abläuft. Für Selbstständigerwerbende gilt dasselbe Verfahren.
Eine Verlängerung wird nach internationaler Praxis nur dann bei den Behörden des anderen Staates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt den Zeitraum von fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet.
Wenn bereits bei Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 24 Monaten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmenden beim Bundesamt für Sozialversicherungen direkt ein Antrag auf eine längere Entsendung (Ausnahmevereinbarung) gestellt werden.