Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) kann der Bund Finanzhilfen gewähren. Diese werden mit klarem Erfüllungszweck an nicht gewinnorientierte private Trägerschaften sowie an Kantone und Gemeinden ausgerichtet. Bei allen Aktivitäten soll das Wohl der beteiligten Kinder und Jugendlichen im Zentrum stehen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Finanzhilfen (FAQ)
Übersicht Finanzhilfen
Für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten
Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige bereits bestehende Aktivitäten.
Für Dachorganisationen / Koordinationsplattformen:
Art. 7 Abs 1 KJFG)
Für Modellvorhaben
Finanzhilfen für neue, zeitlich begrenzte
Vorhaben mit Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Kinder-
und Jugendarbeit.
Für private Trägerschaften: Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG
Für Partizipationsprojekte
Finanzhilfen für neue, zeitlich begrenzte
Vorhaben in denen Kinder und Jugendliche zentrale Akteure sind.
Für die Aus- und Weiterbildung
Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind.
Für gesamtschweizerische oder sprachregionale private Trägerschaften: Art. 9 KJFG
Für politische Partizipationsprojekte
auf Bundesebene
Finanzhilfen für die Durchführung
von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und
Jugendlichen.
Für private Trägerschaften: Art. 10 KJFG
Für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik
Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Schutz, Förderung, Partizipation).
Für gewinnorientierte Trägerschaften/Organisationen existieren keine Unterstützungsmöglichkeiten nach
KJFG.
Eine allgemeine Voraussetzung für Finanzhilfen im Rahmen des KJFG ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Aktivitäten ausserschulischer Arbeit für alle Kinder und Jugendlichen.
Die Finanzhilfen des BSV betragen maximal 50% der anrechenbaren Ausgaben. Ihr Umfang wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:
- Struktur und Grösse der betreffenden Trägerschaft;
- Art und Bedeutung der Tätigkeit oder des Projekts;
- Grad der Mitsprachemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen;
- Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf;
- Grad der Gleichstellung der Geschlechter;
- Eigenleistungen und Beiträge Dritter;
- Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Rechtliche Grundlagen
Die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe sind im Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG) und in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) geregelt.
Dokumente
Publikationen
Bundesratsbericht "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" (PDF, 405 kB, 02.09.2008)Bericht des Bundesrats in Erfüllung der Postulate Janiak (00.3469) vom 27. September 2000, Wyss (00.3400) vom 23. Juni 2000 und Wyss (01.3350) vom 21. Juni 2001
Rechtliche Grundlagen
Letzte Änderung 30.08.2023