Ausserschulische Kinder- und Jugendförderung

Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) kann der Bund Finanzhilfen gewähren. Diese werden mit klarem Erfüllungszweck an nicht gewinnorientierte private Trägerschaften sowie an Kantone und Gemeinden ausgerichtet. Bei allen Aktivitäten soll das Wohl der beteiligten Kinder und Jugendlichen im Zentrum stehen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Finanzhilfen (FAQ)

Übersicht Finanzhilfen

Für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik

Finanzhilfen für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Schutz, Förderung, Partizipation).

Für Kantone: Art. 26 KJFG 

Für gewinnorientierte Trägerschaften/Organisationen existieren keine Unterstützungsmöglichkeiten nach
KJFG.

Eine allgemeine Voraussetzung für Finanzhilfen im Rahmen des KJFG ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Aktivitäten ausserschulischer Arbeit für alle Kinder und Jugendlichen.

Die Finanzhilfen des BSV betragen maximal 50% der anrechenbaren Ausgaben. Ihr Umfang wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

  • Struktur und Grösse der betreffenden Trägerschaft;
  • Art und Bedeutung der Tätigkeit oder des Projekts;
  • Grad der Mitsprachemöglichkeit von Kindern und Jugendlichen;
  • Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf;
  • Grad der Gleichstellung der Geschlechter;
  • Eigenleistungen und Beiträge Dritter;
  • Massnahmen zur Qualitätssicherung.

Rechtliche Grundlagen

Die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe sind im Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG) und in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) geregelt.

 

Letzte Änderung 30.08.2023

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