Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen (Art. 7 Abs. 2 KJFG)

Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen werden an Organisa-tionen ausgerichtet, welche auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene schwerpunktmässig  in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind und nicht nach Gewinn streben.

Gesuche für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Art. 7 Abs. 2 KJFG müssen bis Ende April beim BSV eingereicht werden. Die Finanzhilfen werden aufgrund der Angaben der Gesuchstellenden des vorangehenden Jahres berechnet. Das BSV entscheidet bis spätestens Ende August über die Gesuche. Der Umfang der Finanzhilfen wird mittels eines Punktesystems mit einer Reihe von definierten quantitativen und qualitativen Kriterien ermittelt, diese sind im Anhang 1 der Verordnung zum KJFG festgehalten.

Die Gesuche für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG werden mittels einer webbasierten Datenbank, dem Finanz- verwaltungssystem FiVer, eingereicht. Organisationen, die neu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2 KJFG beantragen wollen, benötigen ein persönliches CH-Login für die FiVer-Datenbank.

Ein CH-Login kann über die FiVer-Datenbank beantragt werden: Finanzverwaltungssystem FiVer

Ihr Antrag auf ein Login muss von einem unserer Mitarbeiter bearbeitet werden. Wir werden Sie kontaktieren, sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde.

Beurteilungsgrundlagen qualitative Faktoren

Aktuell Begünstigte

Weitere Informationen

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Regula Brügger Häring
E-Mail
Tel.: +41 58 462 49 17

Marie Pillet
E-Mail
Tel.: +41 58 463 40 44

Letzte Änderung 22.03.2023

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