Organisationen der privaten Behindertenhilfe (Art. 74 IVG)

Die Invalidenversicherung gewährt gestützt auf Artikel 74 IVG sprachregional oder national tätigen privaten Organisationen der privaten Behindertenhilfe Finanzhilfen zur Förderung der sozialen Eingliederung Behinderter mit dem Ziel, ihnen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Finanzhilfen unterstützen Leistungen in den Bereichen Beratungen, Betreuung, Kurse sowie Grundlagen-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Das BSV schliesst mit den Organisationen der privaten Behindertenhilfe Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF) über eine Dauer von vier Jahren ab. In diesen sind die Leistungen, deren Qualität und die Höhe der Finanzhilfe festgehalten. Aufgrund der jährlich eingeforderten Leistungsdaten überprüft das BSV, ob die Leistungen vertragsgemäss erbracht wurden.

Rund 80 % der Beiträge entfallen auf Aktivitäten, die in Form von Beratung, Betreuung und Kursen direkt den Behinderten oder deren Angehörigen zukommen. Die restlichen Beiträge fliessen in indirekte Leistungen wie Grundlagen-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Letzte Änderung 16.09.2022

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