Rund 80 Prozent der Finanzhilfen entfallen auf Aktivitäten, die direkt den Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder deren Angehörigen zukommen. Dabei geht es um Sozial-, Bau- und Rechtsberatung, Betreuung in Treffpunkten, Vermittlung von Betreuungs- und Dolmetschdiensten, Kurse, begleitetes Wohnen sowie Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung. Die restlichen Beiträge fliessen in indirekte Leistungen wie Grundlagen-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Beitragsberechtigt im Sinne von Artikel 108 IVV sind gemeinnützige Organisationen der privaten spezialisierten Invalidenhilfe oder der Selbsthilfe.
Verträge mit Dachorganisationen
Das geltende Leistungssystem sieht eine Objektfinanzierung vor. Das BSV schliesst mit den Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF) nach Art. 74 und 75 IVG über eine Dauer von vier Jahren. In diesen Verträgen sind die Leistungen (Art und Menge), die von den subventionierten Organisationen erbracht werden, festgehalten, ebenso deren Qualität und die Höhe der Finanzhilfe. Die Leistungen stehen prinzipiell allen Versicherten offen, die in den letzten zehn Jahren mindestens eine Massnahme der Invalidenversicherung erhalten haben. Die Leistungen sind grundsätzlich auch für Angehörige und Bezugspersonen zugänglich. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die von den Organisationen erbrachten Leistungen.
Die Dachorganisationen können mit anderen Behindertenorganisationen, z.B. auch mit regionalen oder lokalen Einheiten, Verträge abschliessen (sog. Unterverträge). Aufgrund der jährlich eingeforderten Leistungsdaten (Reporting) und von Audits, die mindestens einmal innerhalb der vierjährigen Vertragsperiode durchgeführt werden, überprüft das BSV, ob die Leistungen vertragsgemäss erbracht wurden.
Höhe der Finanzhilfen
In der aktuellen Vertragsperiode 2024-2027 belaufen sich die Finanzhilfen auf rund 154 Millionen Franken. Die Entwicklung der Gesamtsumme der Finanzhilfen ist abhängig von der Entwicklung der Fallzahlen in der IV (Anzahl Personen, die Massnahmen der IV erhalten; inklusive Renten). In den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen ist ein faktischer Besitzstand für die bestehenden vertragsnehmenden Dachorganisationen verankert. Umverteilungen zugunsten von Zielgruppen, die ein starkes Wachstum verzeichnen (aktuell insbesondere Personen mit psychischen Erkrankungen) sind daher derzeit leider nicht möglich.
Finanzhilfen werden gemäss Art. 6 des Subventionsgesetzes (SuG) subsidiär ausgerichtet. Das bedeutet, dass Leistungen auch durch andere Kostenträger finanziert werden können und andere Finanzierungsquellen ausgeschöpft werden müssen. Das Subventionsgesetz verlangt eine Prioritätenordnung für den Fall, dass die zur Verfügung gestellten Mittel nicht für alle Anträge der Klientinnen und Klienten ausreichen sollten. Dies macht klar, dass die zugesprochenen Finanz-hilfen nicht den gesamten, effektiv bestehenden Leistungsbedarf der Klientinnen und Klienten abdecken müssen. Eine Umverteilung ist in den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen. Nicht verwendete Mittel verbleiben im IV-Fonds und stehen damit für andere Leistungen gemäss IVG zur Verfügung.
Finanzhilfen wurden ausgeschöpft
Für die Vertragsperiode 2024 bis 2027 wurde das verfügbare Beitragsdach ausgeschöpft. Die Verträge konnten ohne Kürzungen abgeschlossen werden, ausser mit Organisationen, die einen zu hohen Kapitalstand aufwiesen (verfügbare weitere Mittel, vgl. dazu auch Hinweis auf die Subsidiarität oben). In den aktuellen Verträgen ist eine jährliche Anpassung der Beiträge an den Konsumentenpreisindex vorgesehen.