Finanzhilfen an Familienorganisationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf 3 Millionen Franken. Über diesen Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind.

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gestützt auf Artikel 21f ff. des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) und auf der Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 19. Juni 2020 (FOrgV; SR 836.22) gewährt.

Vertragsperiode 2022-2025

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden auf der Basis von Verträgen gewährt. Die Verträge mit den Familienorganisationen dauern vier Jahre. Sie beginnen und enden alle gleichzeitig. Das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2022-2025 ist abgeschlossen. Sie dauert vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025. 

Für die Vertragsperiode 2022-2025 können keine Gesuche mehr eingereicht werden. Die Informationen betreffend das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 wird das BSV in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 auf dieser Internetseite veröffentlichen.

Letzte Änderung 12.12.2023

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