Finanzhilfen an Familienorganisationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für den Kredit «Familienorganisationen» zuständig. Die Höhe dieses jährlich durch das Parlament bewilligten Kredits beläuft sich gegenwärtig auf 3 Millionen Franken. Über diesen Kredit kann der Bund Organisationen, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen, mittels Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen können ausschliesslich an Familienorganisationen ausgerichtet werden, die in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind.

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gestützt auf Artikel 21f ff. des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) und auf der Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 19. Juni 2020 (FOrgV; SR 836.22) gewährt.

Vertragsperiode 2022-2025

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden auf der Basis von Verträgen gewährt. Die Verträge mit den Familienorganisationen dauern vier Jahre. Sie beginnen und enden alle gleichzeitig. Das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2022-2025 ist abgeschlossen. Sie dauert vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025. 

Für die Vertragsperiode 2022-2025 können keine Gesuche mehr eingereicht werden. Die Informationen betreffend das Gesuchverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 wird das BSV in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 auf dieser Internetseite veröffentlichen.

Vertragsperiode 2026-2029

Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gestützt auf die rechtlichen Grundlagen gewährt. Die nächste Vertragsperiode dauert vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029.

Das Gesuchsverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 beginnt am 19. November 2024. Familienorganisationen (FORG) können bis spätestens 19. März 2025 Gesuche einreichen.

Prioritätenordnung 2026-2029

Da das BSV davon ausgeht, dass die Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen werden, hat das EDI eine Prioritätenornung erlassen, die für die Vertragsperiode vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 gilt. 

Gesuchsverfahren für die Vertragsperiode 2026-2029 (Stand 19. November 2024)
Phase Schritt Lead Termine
1. Phase des Gesuchsverfahrens

Ersuchen von Finanzhilfen an Familienorganisationen gestützt auf Art. 21i Absatz 4 Familienzulagengesetz (FamZG)

- Gesuchsformular 1

- Gesuchsformular 1A

- Gesuchsformular 2

FORG 19. März 2025
  EDI erlässt Prioritätenordnung EDI Ende 2024
 

Formelle und inhaltliche Prüfung der Gesuche gestützt auf FamZG und FOrgV

Rückfragen an FORG

BSV laufend bis Mitte April 2025
  Ablehnung der Gesuche von FORG, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nicht erfüllen BSV bis Ende April 2025
2. Phase des Gesuchsverfahrens FORG, welche Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen erfüllen, ergänzen ihre Gesuche mit Angaben zur konkreten Umsetzung ihrer geplanten Tätigkeiten FORG  
3. Phase des Gesuchsverfahrens Erarbeitung der Verträge BSV/FORG  

Die Familienorganisation muss für die Einreichung des Gesuchs die nachfolgenden Formulare verwenden:

Kontakt

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Bereich Familienfragen
Effingerstrasse 20
3003 Bern
familienfragen@bsv.admin.ch

Telefonische Auskünfte:
Monica Sethi Waeber, Leiterin Bereich Familienfragen, Tel. 058 462 27 93
Manuel Sadowski, Stv. Leiter Ressort Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, Tel. 058 480 89 80
Milena Graf, wissenschaftliche Mitarbeiterin Bereich Familienfragen, Tel. 058 464 80 90

 

Letzte Änderung 09.01.2025

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