Leistungen
Individuelle Leistungen werden folgende gewährt:
Altersrenten
Diese stehen Männern ab 65 Jahren zu. Das Rentenalter der Frauen liegt seit 1.1.2005 bei 64 Jahren.
Ehepaarrenten
Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, d.h. auf monatlich 3 555 Franken.
Kinderrente
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreichen und noch Kinder unter 18 Jahren haben, haben Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch, bis sie 25 Jahre alt sind. Die Kinderrente entspricht 40% der Altersrente.
Erreichen beide Elternteile das ordentliche Rentenalter, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente - d.h. monatlich 1 422 Franken - nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.
Waisenrente
Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60% der Altersrente entsprechen.
Witwenrente
Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein. Die Witwenrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente.
Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
Witwerrente
Diese Rente wurde mit der 10. AHV-Revision im Jahr 1997 eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.
Hilflosenentschädigung
AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.
Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten "Mischindexes", der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.
Anpassung der Renten auf 1. Januar 2019
Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten "Mischindexes", der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.
Anpassung der Renten auf 1.1.2019
Auf den 1. Januar 2019 werden die AHV/ IV-Leistungen um 0,9 Prozent erhöht.
Rentenarten |
Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer (ab 1.1.2019) |
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Fr./ Monat |
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Altersrente |
1'185.- im Minimum |
2'370.- im Maximum |
Zusatzrente der AHV |
356.- im Minimum |
711.- im Maximum |
Witwen- oder Witwerrente |
948.- im Minimum |
1'896.- im Maximum |
Kinder- bzw. Waisenrente |
474.- im Minimum |
948.- im Maximum |
Hilflosenentschädigung |
237.- leichten Grades 593.- mittleren Grades 948.- schweren Grades |
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