Leistungen und Finanzierung der AHV

Anspruch auf Leistungen der AHV haben versicherte Personen, denen während mindestens einem Jahr Beiträge angerechnet werden können.

Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Dabei fliesst das Geld, das die AHV von den aktiven Versicherten einnimmt, direkt zu den Pensionierten. Es wird nicht auf die Seite gelegt. Die Einnahmen werden umgehend wieder ausgegeben. 

Leistungen 

Individuelle Leistungen werden folgende gewährt:

Altersrenten

Sie haben Anspruch auf die Altersrente ab dem 1. Tag des Monats, der dem Referenzalter folgt. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren. Für die Frauen wird das Referenzalter ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr von 64 auf 65 erhöht. Ab Anfang 2028 gilt für alle das Referenzalter 65.

Ehepaarrenten

Anstelle der früheren Ehepaar-Altersrente erhalten beide Ehepartner je eine Einzelrente. Die beiden Individualrenten sind allerdings auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt, d.h. auf monatlich 3 675 Franken.

Kinderrente

Personen, die das ordentliche Rentenalter erreichen und noch Kinder unter 18 Jahren haben, haben Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch, bis sie 25 Jahre alt sind. Die Kinderrente entspricht 40% der Altersrente.

Erreichen beide Elternteile das ordentliche Rentenalter, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente - d.h. monatlich 1 470 Franken - nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.

Waisenrente

Kinder bis 18 Jahre - bzw. 25 Jahre für in Ausbildung Stehende - deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40% der Altersrente. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche 60% der Altersrente entsprechen.

Witwenrente

Diese Rente ist für Frauen vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Haben sie keine Kinder, müssen sie über 45 sein und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein. Die Witwenrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen Anspruch auf diese Rente.

Kann jemand gleichzeitig zur Witwenrente eine AHV- oder Invalidenrente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet.

Witwerrente

Diese Rente wurde mit der 10. AHV-Revision im Jahr 1997 eingeführt. Verwitwete Männer erhalten eine solche Leistung, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind.

 

Hilflosenentschädigung

AltersrentnerInnen haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf diese Leistung, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z.B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.

Rentenanpassung

Der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Die Anpassung erfolgt aufgrund des sogenannten "Mischindexes", der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht.

Auf den 1. Januar 2023  wurden die AHV/ IV-Leistungen  erhöht.

Rentenarten

Rentenbetrag mit voller Beitragsdauer (ab 1.1.2023)

 

Fr./ Monat

Altersrente

1'225.- im Minimum

2'450.- im Maximum

Zusatzrente der AHV

368.- im Minimum

735.- im Maximum

Witwen- oder Witwerrente

980.- im Minimum

1'960.- im Maximum

Kinder- bzw. Waisenrente

490.- im Minimum

980.- im Maximum

Hilflosenentschädigung

245.- leichten Grades

613.- mittleren Grades

980.- schweren Grades

 

 

 

Finanzierung 

Umlageverfahren

Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Im Unterschied zur beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) oder dem Sparbuch wird bei dieser Finanzierungsart nicht über Jahre gespart und Kapital angehäuft.

Die AHV gibt in etwa aus, was sie jährlich einnimmt, d. h. innerhalb der gleichen Zeitperiode werden die eingenommenen Beiträge für Leistungen an die Rentenberechtigten wieder ausgegeben, also «umgelegt». Dank diesem Finanzierungssystem können einmal beschlossene Rentenverbesserungen sofort verwirklicht werden.

Die Leistungen der AHV werden hauptsächlich mit den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgebenden finanziert. Daneben steuert der Bund einen Anteil bei, der sich auf 20,2 Prozent der Ausgaben beläuft. Diesen Beitrag finanziert der Bund aus den Fiskalabgaben für Tabak und Spirituosen sowie aus allgemeinen Bundesmitteln.

Seit 1999 wird ein zusätzliches Mehrwertsteuerprozent erhoben. Zu Beginn flossen 83 Prozent der damit generierten Einnahmen in die AHV, der Rest in die Bundeskasse. Seit 2020 kommt das sogenannte Demografieprozent vollumfänglich der AHV zugute.  Ausserdem fliesst der Ertrag der Spielbankenabgabe direkt in die AHV.

Starke Ausgabenschwankungen werden durch den Ausgleichsfonds der AHV aufgefangen. Er dient der Ausgleichs- und Sicherheitsreserve sowie der Anlage des Kapitals der AHV. Das Gesetz sieht vor, dass der Ausgleichsfonds mindestens eine Jahresausgabe der Versicherung deckt. Ende 2023 belief sich der Stand des Ausgleichsfonds auf 49,9 Milliarden Franken (99,9% einer Jahresausgabe).

Die AHV schloss 2023 mit einem positiven Umlageergebnis von 1,2 Mrd. Franken ab. Das Betriebsergebnis berücksichtigt zusätzlich Kapitalertrag und Kapitalwertänderung. 2023, am Ende eines erfreulichen Börsenjahres, lag es bei 2,9 Mrd. Franken. Das Kapital belief sich Ende 2023 auf 49,9 Mrd. Franken was 99,9% einer Jahresausgabe entspricht.

Individuelles Konto

Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen. Seit 2020 liegt der Beitragssatz für die AHV bei 8,7 Prozent. Die Arbeitgeber ziehen die Hälfte des Beitrages (4,35 %) vom Lohn der Arbeitnehmer ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil (ebenfalls 4,35 %) an die Ausgleichskasse. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistung um rund 2 Prozent.

Letzte Änderung 22.04.2024

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