Die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie wurde vom Schweizer Stimmvolk am 25. September 2022 angenommen. Die Reform sichert die Finanzen der AHV bis 2030 und das Niveau der Rentenleistungen. Im Vordergrund stehen eine Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern bei 65 Jahren sowie eine Flexibilisierung des Altersrücktritts. Gleichzeitig wird die Mehrwertsteuer um 0,4 bzw. 0,1 Prozentpunkte erhöht.
Das Referenzalter – bisher als Rentenalter bezeichnet – liegt für Frauen und Männer neu bei 65 Jahren. Hierzu wird das Referenzalter der Frauen ab 2025 sukzessive von 64 auf 65 Jahre angehoben. Der Altersrücktritt wird für Frauen und Männer flexibler gestaltet, mit Anreizen für eine längere Erwerbstätigkeit.
Die allgemeine Mehrwertsteuer wird um 0,4 Prozentpunkte auf 8,1 % angehoben und der reduzierte Satz um 0,1 Prozentpunkte auf 2,6 %, resp. auf 3,8 % für die Beherbergung. Mit diesen Massnahmen wird die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert.

AHV 21: Überblick über die wichtigsten Massnahmen
Die Massnahmen im Überblick
Im Schweizer Recht wird künftig der Begriff Referenzalter statt ordentliches Rentenalter verwendet. Das Referenzalter bezeichnet das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.
Sowohl für Männer als auch für Frauen gilt künftig das Referenzalter 65. Das Frauenrentenalter wird somit von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung erfolgt schrittweise ab 2025 und betrifft Frauen, die nach 1960 geboren wurden.
Jahr | Jahrgang ♀ | Referenzalter |
---|---|---|
-> 2024 | ≤ 1960 | 64 Jahre |
2025 | 1961 | 64 Jahre und 3 Monate |
2026 | 1962 | 64 Jahre und 6 Monate |
2027 | 1963 | 64 Jahre und 9 Monate |
2028 -> | ≥ 1964 | 65 Jahre |
Für Frauen, die in den kommenden zehn Jahren pensioniert werden (Jahrgänge 1961 bis 1969; Übergangsgeneration), sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters abzufedern: Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Rente nicht vorbeziehen, haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei einem Vorbezug der AHV-Rente gelten für sie reduzierte Kürzungssätze. Zudem können Frauen der Übergangsgeneration ihre Rente auch weiterhin ab dem Alter von 62 Jahren vorbeziehen.
Die Höhe des Rentenzuschlags richtet sich bei den Frauen der Übergangsgeneration nach dem Jahrgang und nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Mit einem Online-Tool unter der Rubrik «Individuelle Berechnungen» kann der Zuschlag berechnet werden. Er unterliegt weder einer Plafonierung (Maximalrente/Ehepaarrente) noch löst er eine Kürzung der Ergänzungsleistungen aus.
Bei Frauen der Übergangsgeneration liegen die Kürzungssätze im Falle eines Rentenvorbezugs unter den versicherungsmathematischen Sätzen. Ausschlaggebend sind die Anzahl der Vorbezugsmonate und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Die Kürzungssätze können anhand eines Online-Tools unter der Rubrik «Individuelle Berechnungen» berechnet werden. Beispiel: Eine 1966 geborene Frau mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von unter 58 800 Franken kann weiterhin mit 64 Jahren in Rente gehen, ohne dass ihre AHV-Rente gekürzt wird.
Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration ab vollendetem 62. Altersjahr).
Künftig kann auch nur ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden, unabhängig davon, ob die Person weiterhin erwerbstätig ist oder nicht. Einzige Einschränkung bei einer Teilrente: Man muss mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der Rente beziehen. Beim gleitenden Übergang in den Ruhestand kann der Anteil des Vorbezugs lediglich einmal erhöht werden, später muss der verbleibende Rententeil dann ganz bezogen werden.
Weitere Neuerung: Die Rente kann monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren vorbezogen werden. Die Rente wird anhand eines versicherungsmathematischen Satzes gekürzt, bei dem auf die Anzahl Monate zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter abgestellt wird. Wird die Rente nicht bei Erreichen des Referenzalters bezogen, muss sie um mindestens ein Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die Auszahlung der Rente ab jedem beliebigen Monat bis spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters erfolgen. Die Rente wird anhand eines versicherungsmathematischen Satzes erhöht, bei dem auf die Anzahl Jahre und Monate zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem effektiven Zeitpunkt des Rentenbezugs abgestellt wird.
Die Kürzungssätze bei einem Rentenvorbezug und die Zuschläge bei einem Rentenaufschub werden an die Lebenserwartung angepasst und folglich ab 2027 gekürzt. Die Sätze sind noch nicht bekannt, bei tieferen Einkommen fallen die Rentenkürzungen jedoch geringer aus.
Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, können künftig entscheiden, ob sie auf dem Lohnteil, der weniger als 1400 Franken pro Monat (16 800 Franken pro Jahr) beträgt, AHV-Beiträge bezahlen wollen oder nicht. Oberhalb dieses Freibetrags sind die Beiträge weiterhin obligatorisch. Die nach dem Referenzalter einbezahlten Beiträge können zudem bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden. Diese kann dadurch aufgebessert werden, bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von 2450 Franken. Versicherte können einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente, unter Berücksichtigung der ab dem Referenzalter erzielten Einkommen, beantragen.
Die Wartezeit für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der AHV beträgt neu sechs Monate. Diese Frist entspricht der Mindestdauer, während der eine Person regelmässige Hilfe benötigen muss, bevor sie Anspruch auf eine HE hat. Die Hilflosenentschädigung wird Rentnerinnen und Rentnern ausbezahlt, die für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege, Essen usw. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. In der Invalidenversicherung (IV) beträgt die Wartezeit für den Anspruch auf eine HE weiterhin ein Jahr.
Der Mehrwertsteuer-Normalsatz wird um 0,4 Prozentpunkte auf 8,1 % angehoben. Der Sondersatz steigt auf 3,8 Prozent und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 Prozent. Die durch die MWST-Erhöhung erzielten Einnahmen gehen vollständig an die AHV, zusätzlich zu den Einnahmen aus dem «Demografieprozent», die der Versicherung bereits zugute kommen.
Erhöhung in Prozentpunkten | MWST 2024 | |
---|---|---|
Normalsatz | 0,4 | 8,1 % |
Reduzierter Satz | 0,1 | 2,6 % |
Sondersatz für Beherbergung | 0,1 | 3,8 % |
Individuelle Berechnungen
Die Berechnungen sind nicht verbindlich. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse.
Die Höhe einer AHV-Rente hängt von sehr vielen individuellen Faktoren ab, zur Hauptsache von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen, das in diesen Jahren erzielt wurde. Hinzu kommen allenfalls Gutschriften für die Erziehung von Kindern und die Betreuung von Angehörigen. Bei Ehepaaren gilt die Beitragsdauer des erwerbstätigen Mannes in der Regel auch für die Frau, wenn sie während der Ehe keine Beiträge bezahlt hat – und selbstverständlich auch umgekehrt. Zudem wird die AHV-Rente regelmässig an die Entwicklung der Löhne und der Konsumentenpreise angepasst.
Die Vorausberechnung einer AHV-Rente für Jahre in der Zukunft ist somit zwangsläufig nicht korrekt und vermittelt ein falsches Bild der tatsächlichen Situation. Darum erstellt das BSV keine solchen fiktiven Berechnungen. Detaillierte Informationen zur Berechnung von Renten der AHV finden sich im Merkblatt Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV der Informationsstelle AHV/IV (www.ahv-iv.ch).
Der Zuschlag und die Kürzungssätze für die Frauen der Übergangsgeneration sind nach Alter und Einkommenskategorien gestaffelt. Sie können hier abgefragt werden:
* Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen ist die Summe aller Einkommen, für die AHV-Beiträge bezahlt wurden, plus allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, geteilt durch die Anzahl Beitragsjahre. Es kann sich mehr oder weniger stark vom Einkommen unterscheiden, das aktuell erzielt wird. Bei Ehepaaren werden die Einkommen der Ehejahre zusammengezählt und je zur Hälfte angerechnet (Splitting).
Alle Versicherten haben bei der AHV ein individuelles Konto, auf dem die bisher abgerechneten Einkommen verzeichnet sind. Ein aktueller Kontoauszug kann hier bestellt werden.
Die Berechnungen sind nicht verbindlich. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse.
Fragen und Antworten
Letzte Änderung 21.11.2023