Beiträge an die Sozialversicherungen

Wer muss AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bezahlen? Auf welchen Einkommen werden die Beiträge erhoben? Wie funktioniert der Beitragsbezug? Antworten auf diese und weitere Fragen betreffend die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden auf dieser Seite zusammengefasst.

Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt. Bei Selbständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage. Wer nichterwerbstätig ist, muss ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Ab 1.1.2023   Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) Invaliden-versicherung (IV) Erwerbser­satzordnung (EO) Total AHV/IV/EO Arbeitslosen-versicherung (ALV)
Arbeitnehmer/innen % vom Einkommen (je hälftig zu Lasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber) 8,7 1,4 0,5 10,6 2,2 für Einkommensteile bis 148'200.-
Selbständigerwerbende % vom Einkommen 8,1* 1,4* 0,5* 10*
Nichterwerbstätige Fr. 422 bis 21’100** 68 bis 3’400** 24 bis 1‘200** 514 bis 25‘700**
* bei Einkommen unter 58’800 Franken vermindert sich der Beitragssatz gemäss der sinkenden Beitragsskala
** je nach sozialen Verhältnissen

Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden

Die Beiträge werden hälftig von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Die Beiträge an die AHV, IV, EO werden auf dem ganzen Lohn erhoben. Die ALV-Beiträge werden nur bis zu einem Lohn von 148'200 Franken (Stand 2023) erhoben.

Beiträge der Selbständigerwerbenden

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft. Die Selbstständigen bezahlen ihre Beiträge an die Sozialversicherungen selber. Auf Einkommen unter 58'800 Franken (Stand 2023) wird ein tieferer Beitragssatz erhoben, der sich nach der sinkenden Beitragsskala bestimmt.

Beiträge der Nichterwerbstätigen

Auch Teil- oder Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens und ist nach einer Skala gestaffelt, die verschiedene Stufen umfasst. 

Die Parameter für die Berechnung dieser verschiedenen Stufen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert und in Zukunft werden diese Stufen zusammen mit der Rentenanpassung aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten, die unter dem Reiter "Weitere Informationen" verfügbar sind.

Beiträge freiwillig Versicherter

Schweizer/innen, EU- und EFTA-Bürger/innen, welche die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können sich unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung anschliessen, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates haben. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln.

Die Berechnungsparameter der verschiedenen Stufen der Beitragsskala für Nichterwerbstätige werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 geändert, und in Zukunft werden diese Stufen gleichzeitig mit der Rentenanpassung aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten, die unter dem Reiter "Weitere Informationen" abrufbar sind.

Letzte Änderung 18.01.2024

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