Reform der Ergänzungsleistungen

Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Massnahmen der Reform:

  • Anhebung der Mietzinsmaxima
  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
    - Einführung Eintrittsschwelle
    - Einführung Rückerstattungspflicht
    - Senkung Vermögenfreibeträge
  • Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
  • Anrechnung von 80 % des Einkommens des Ehegatten
  • Krankenversicherungsprämie: tatsächliche Ausgaben
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • EL-Mindestbetrag wird gesenkt
  • Massnahme in der 2. Säule für ältere Arbeitslose
 

Finanzielle Auswirkungen der EL-Reform

Die Reform bringt sowohl zusätzliche Ausgaben als auch Einsparungen. Insgesamt wird jedoch eine Senkung der EL-Ausgaben von 401 Millionen Franken im Jahr 2030 erwartet. Für den Bund sind Mehrkosten von 28 Millionen Franken geplant, für die Kantone Einsparungen von 429 Millionen Franken.

Das Parlament hat die EL-Reform am 22. März 2019 verabschiedet. Gegen die Reform wurde kein Referendum ergriffen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 1.1.2021 in Kraft zu setzen. Für Personen, die dann bereits EL beziehen, wird eine Übergangsfrist gelten: Falls die Reform bei ihnen zu tieferen EL führt, behalten sie während drei Jahren die bisherigen Ansprüche. Erst danach erfolgt die Anpassung an das neue Recht.

Parlamentarische Beratung

Medienmitteilungen

29.01.2020

Die Reform der Ergänzungsleistungen tritt auf 1.1.2021 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 1.1.2021 in Kraft zu setzen. Zudem hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen.

Letzte Änderung 15.08.2023

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