Verordnungsbestimmungen zur EL-Reform gehen in die Vernehmlassung
Bern, 29.05.2019 - Nachdem das Parlament die EL-Reform verabschiedet hat, muss die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) an die Gesetzesrevision angepasst werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Mai 2019 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Die EL-Reform tritt voraussichtlich 2021 in Kraft.
Die Verordnungsanpassungen betreffen insbesondere die Zuteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen, die Anpassung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern und den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.
Mietzinsmaxima nach Mietzinsregionen und Nebenkostenpauschale
Zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wird der jährliche Mietzins angerechnet. Das revidierte Gesetz bildet dazu drei Regionen (Grosszentren, Stadt, Land), in denen unterschiedliche Höchstbeträge zur Anwendung kommen. Jede Gemeinde der Schweiz wird in eine der drei Regionen eingeteilt. Die Grundzüge für die Einteilung der Gemeinden werden in der ELV geregelt und stützen sich auf die revidierte Raumgliederung des Bundesamts für Statistik. Die effektive Einteilung erfolgt in einer separaten Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer und die Heizkostenpauschale werden analog zu den Mietzinsmaxima an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Die Nebenkostenpauschale wird von 1680 auf 2520 und die Heizkostenpauschale von 840 auf 1260 Franken pro Jahr erhöht.
Übermässiger Vermögensverbrauch
Bei der EL-Berechnung werden nicht nur die Einnahmen der Bezügerinnen und Bezüger, sondern auch ihr Vermögen berücksichtigt. Dabei wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Dieser Vermögensverzicht wird neu auf Fälle ausgedehnt, in denen eine Person pro Jahr mehr als zehn Prozent ihres Vermögens verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Die wichtigen Gründe werden in der ELV abschliessend definiert, etwa der Unterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten oder Ausgaben für Weiterbildungen.
Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern
Die Kosten für die notwendige familienergänzende Betreuung von Kindern unter elf Jahren werden in der EL-Berechnung künftig als Ausgabe anerkannt. Gemäss ELV muss es sich um eine Betreuung durch anerkannte Dritte handeln und eine Notwendigkeit gegeben sein.
Auslandaufenthalte
Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten führen grundsätzlich zu einer Sistierung der EL. Aus wichtigen Gründen darf die Schweiz jedoch für bis zu einem Jahr verlassen werden. Die ELV definiert diese Gründe abschliessend, darunter sind zwingend erforderliche Auslandaufenthalte in einer Ausbildung, die Pflege schwer erkrankter Verwandter oder medizinische Gründe, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.
Das Parlament hat die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung am 22. März 2019 angenommen. Die Ergänzungsleistungen werden zu rund 70 Prozent von den Kantonen finanziert. Die Kantone sind auch für den Vollzug verantwortlich. Der Bundesrat führt deshalb zu den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ein Vernehmlassungsverfahren durch. Die Vernehmlassung dauert vom 29. Mai bis zum 19. September 2019.
Adresse für Rückfragen
Colette Nova, Vizedirektorin BSV
Leiterin Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und
Ergänzungsleistungen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
+41 58 462 90 70
colette.nova@bsv.admin.ch
Herausgeber
Der Bundesrat
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Eidgenössisches Departement des Innern
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Bundesamt für Sozialversicherungen
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