Mietkosten in den EL

Die Ergänzungsleistungen (EL) berücksichtigen die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) sowie die Anzahl Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben.

Mietzinsregionen

Um zu wissen, in welcher Region Sie sich befinden, geben Sie im Suchfeld die Anfangsbuchstaben Ihres Wohnorts ein.


Monatliche Höchstbeträge (Mietzinsmaxima) nach Haushaltsgrösse und Region (in Franken; Stand 01.01.2023).

Wenn weitere Personen in einem Haushalt leben, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind, dann gelten andere Regelungen.  

Haushalt Region 1 Region 2* Region 3
Alleinlebend 1465.- 1420.- 1295.-
Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind
1735.- 1685.- 1565.-
Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern
1925.- 1845.- 1725.-
Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern 2100.- 2010.- 1865.-

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze)

867.50 842.50 782.50
Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen Der maximale Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung beträgt 6420 Franken pro Jahr und pro Wohnung.
*Auf 1. Januar 2023 wurden die Mietzinsmaxima für die Gemeinden Bettingen (BS) und Riehen (BS) (beide Mietzinsregion 2) erhöht und diejenigen der Gemeinden La Chaux-de-Fonds (NE), Le Locle (NE), Val-de-Ruz (NE) und Val-de-Travers (NE) (alle Mietzinsregion 2) gesenkt.
Die monatlichen Mietzinsmaxima betragen für diese Gemeinden ab dem 1. Januar 2023 nach Haushaltsgrösse (in Franken; Stand 01.01.2023):
Riehen und Bettingen / Haushalt CHF

Alleinlebend

1465.-

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1735.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1925.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

2100.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

867.50

La Chaux-de-Fonds, Le Locle und Val-de-Travers / Haushalt
CHF

Alleinlebend

1278.–

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1517.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1661.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

1809.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

758.50

Val-de-Ruz / Haushalt CHF

Alleinlebend

1364.–

Ehepaar ohne Kinder / Alleinstehend mit einem Kind

1618.–

Ehepaar mit einem Kind / Alleinstehend mit zwei Kindern

1772.–

Ehepaar mit zwei und mehr Kindern / Alleinstehend mit drei und mehr Kindern

1930.–

Konkubinatspaare (Zweipersonenhaushalt) pro Person

(Für unverheiratete Personen in einem Haushalt mit mehr als zwei Personen gelten andere Ansätze.)

809.-

Letzte Änderung 22.12.2022

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html