Grundlagen

Die EL sind Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen persönliche, zum andern eine wirtschaftliche. Namentlich muss ein Anspruch auf eine Grundleistung der AHV oder IV bestehen. Die antragstellende Person darf nicht über mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) Vermögen verfügen (sog. Vermögensschwelle) und sie muss ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wirtschaftlich muss ein Ausgabenüberschuss bestehen, das heisst, die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, wird eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht berücksichtigt.

AusländerInnen müssen während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, damit sie EL beanspruchen können. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein). Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.

Finanzierung

Die EL werden durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert, Lohnprozente dürfen nicht erhoben werden.

Leistungen

Jährliche EL

Die jährlichen Ergänzungsleistungen, welche monatlich ausgerichtet werden, entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Einzelheiten dazu finden sich in den Ziffern 1 bis 9 des Merkblattes 5.01. 

Die Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung finden sich im  Merkblatt 5.02. 

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Angaben dazu finden sich in den Ziffern 10 bis 14 des Merkblattes 5.01. 

Rückerstattungspflicht

Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet werden, sind nach dem Tod einer EL-beziehenden Person aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Es sind höchstens diejenigen Leistungen zurückzuerstatten, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Auf dem Nachlass wird ein Freibetrag von 40'000 Franken gewährt. Hinterlässt eine Person weniger Vermögen, entfällt die Rückerstattungspflicht.

Aufsicht / Durchführung

Es ist Sache der Kantone, die Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS und GE). Fürsorgebehörden dürfen diese Funktion von Gesetzes wegen nicht übernehmen. Der Bund hat die Oberaufsicht und sorgt dafür, dass seine Subventionsmittel richtig eingesetzt werden.

Betroffene können gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde Einsprache erheben, das Gerichtsverfahren ist in der Regel kostenlos.

Entstehung

Als die Ergänzungsleistungen 1966 eingeführt wurden, waren sie nur als Übergangslösung gedacht, bis die Renten eine existenzsichernde Höhe erreichen. In der Zwischenzeit hat sich die Annahme, es könne sich dabei um ein Provisorium handeln, als unrealistisch erwiesen. Die steigenden Wohnungszinse und die wachsenden Kosten für Langzeitpflege erhöhten sogar das Bedürfnis nach EL.

Gut ein Drittel der EL-Berechtigten leben heute in einem Pflegeheim. Sie benötigen zusätzliche Mittel, um die hohen Betreuungskosten finanzieren zu können.

Dokumente

Die Ergänzungsleistungen - Ein bewährtes System einfach erklärt

Die Broschüre des BSV vermittelt grundlegende Informationen über die Ergänzungsleistungen zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge sowie zur Invaliditätsvorsorge.

 

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Letzte Änderung 22.11.2022

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