Die EL sind Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen persönliche, zum andern eine wirtschaftliche. Namentlich muss ein Anspruch auf eine Grundleistung der AHV oder IV bestehen. Die antragstellende Person darf nicht über mehr als 100'000 Franken (Alleinstehende) oder 200'000 Franken (Ehepaare) Vermögen verfügen (sog. Vermögensschwelle) und sie muss ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wirtschaftlich muss ein Ausgabenüberschuss bestehen, das heisst, die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Prüfung, ob das Vermögen die zulässige Schwelle übersteigt, wird eine selbstbewohnte Liegenschaft nicht berücksichtigt.
AusländerInnen müssen während mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, damit sie EL beanspruchen können. Davon ausgenommen sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Norwegen, Island und Liechtenstein). Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
Finanzierung
Die EL werden durch Bund, Kantone und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert, Lohnprozente dürfen nicht erhoben werden.
Leistungen
Jährliche EL
Die jährlichen Ergänzungsleistungen, welche monatlich ausgerichtet werden, entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Einzelheiten dazu finden sich in den Ziffern 1 bis 9 des Merkblattes 5.01.
Die Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung finden sich im Merkblatt 5.02.
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Angaben dazu finden sich in den Ziffern 10 bis 14 des Merkblattes 5.01.