- Altersguthaben
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Guthaben einer versicherten Person, welches der Finanzierung ihrer Vorsorgeleistung dient. Das Altersguthaben besteht aus der Summe der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, den Altersgutschriften samt Zinsen sowie freiwilligen Einkäufe samt Zinsen.
- Altersgutschrift
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Betrag, der jährlich dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschrieben wird. Die Ansätze werden in Prozent des koordinierten Jahreslohnes festgesetzt und hängen vom Alter der versicherten Person ab.
- Altersquotient
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Indikator für die demografische Entwicklung. Entspricht dem Verhältnis zwischen den über 64-Jährigen und den 20- bis 64-Jährigen.
- Arbeitgeberbeitragsreserven
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Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als Arbeitgeber-Beitragsreserve werden vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die Arbeitgeber-Beitragsreserven dürfen den drei- bis fünffachen Betrag des gemäss Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen.
- Auffangeinrichtung
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Arbeitgeber müssen sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Tun sie dies nicht, werden sie zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. So kann das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge durchgesetzt werden. Darüber hinaus versichert die Auffangeinrichtung Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die nicht von der obligatorischen 2. Säule erfasst werden, sich aber freiwillig versichern möchten. Der Auffangeinrichtung müssen auch die Austrittsleistungen von Personen überwiesen werden, welche aus einer Vorsorgeeinrichtung austreten und dieser nicht mitteilen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung überwiesen werden muss.
- Ausgleichsfonds
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Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt compenswiss die getrennten Vermögen der AHV, der IV und der EO. Sie gleichen Schwankungen der Finanzflüsse dieser Sozialversicherungen aus und stellen sicher, dass die Ausgleichskassen jederzeit die fälligen Leistungen der AHV, der IV und der EO auszahlen können.
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- Ausgleichskasse
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Dezentrales Organ der AHV, das für die Verwaltungsaufgaben der AHV zuständig ist. Es gibt kantonale Ausgleichskassen sowie Verbandsausgleichskassen, die für die Betriebe bestimmter Branchen gegründet wurden. Zudem führt der Bund zwei Ausgleichskassen: die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse, die für im Ausland wohnende Versicherte zuständig ist und die freiwillige Versicherung verwaltet.
- Beitragsdauer
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Die Beitragsdauer ist zusammen mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen das entscheidende Element für die Berechnung der Altersrente. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wir ihr Jahrgang. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf eine Vollrente. Bei den Altersrenten beträgt die volle Beitragsdauer gegenwärtig 44 Jahre für Männer und 43 Jahre für Frauen. Nach der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 (Reform AHV 21) wird die volle Beitragsdauer auch für die Frauen 44 Jahre betragen. Wer eine Beitragslücke aufweist, hat lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Auch bei einem Vorbezug der Altersrente ist die Beitragsdauer in der Regel unvollständig. Bei den Altersrenten führt jedes fehlende Beitragsjahr zu einer Kürzung der Rente um 2,27 %.
- Beitragslücke
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Wer nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters Beiträge bezahlt hat oder einen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat, weist Beitragslücken auf. Beitragslücken können ganz oder teilweise mit Jugendjahren und Monaten des Jahres des Eintritts des versicherten Risikos aufgefüllt werden. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit diesen Beitragszeiten bestehende Lücken schliessen. Bei einem Vorbezug der Altersrente können nur die vor dem Vorbezug bestehenden Lücken mit den Jugendjahren und den Monaten vor dem Vorbezug aufgefüllt werden.
- Beitragsprimat
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Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen werden auf der Grundlage des vorhandenen Altersguthabens festgesetzt. Sie hängen somit von den bezahlten Beiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Einkäufen ab, jeweils inklusive Verzinsung. Weitaus die meisten Vorsorgeeinrichtungen werden im Beitragsprimat geführt.
- Beitragssatz
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Prozentsatz, der auf dem Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Damit werden im gleichen Zeitraum die Leistungen anderer Versicherter finanziert. Für Selbstständigerwerbende gilt unter einem bestimmten Einkommen eine degressive Beitragsskala. Für Arbeitnehmende und ihre Arbeitgebende sind die Beiträge paritätisch, so dass jeder die Hälfte von ihnen zahlen muss.
- Betreuungsgutschriften
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Fiktive Einkommen, die auf Antrag einer versicherten Person ihrem individuellen Konto gutgeschrieben werden, und zwar für jedes Jahr, in dem sie nahe Verwandte, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin betreut, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, UV oder der Militärversicherung beziehen. Die Betreuungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs, also 44'100 Franken pro Jahr (Stand 2024). Für Kalenderjahre, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift für dieselbe Person angerechnet werden.
- Compenswiss
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Die compenswiss mit Sitz in Genf ist seit dem 1. Januar 2019 eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigener Rechnung und Handelsregistereintrag. Der Anstalt obliegt die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Sie muss jederzeit die für die Durchführung der AHV-, IV- und EO notwendige Liquidität sicherstellen und das Vermögen so anlegen, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Die Anstalt nimmt keine anderen Aufgaben für die AHV, IV und EO wahr und trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Durchführungsstellen dieser Sozialversicherungen.
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- Deckungsgrad
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Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens zu ihren Verpflichtungen (siehe auch: Vorsorgekapital). Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden.
- degressive Beitragsskala
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AHV/IV/EO-Beitragssatz auf Einkommen von Selbstständigerwerbenden, die das gesetzliche Minimum nicht erreichen. Der Beitragssatz in der Skala hängt vom beitragspflichtigen Einkommen ab: je tiefer das Einkommen, desto tiefer der Beitragssatz.
- Demografieprozent
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Seit 1999 wird ein MWST-Prozentpunkt für die Finanzierung des Altersaufbaus der AHV verwendet. Zu Beginn flossen 83 Prozent der damit generierten Einnahmen in die AHV, der Rest in die Bundeskasse. Seit 2020 kommt das sogenannte Demografieprozent vollumfänglich der AHV zugute
- Dreisäulensystem
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Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge basiert auf drei Säulen: staatliche, berufliche und private Vorsorge. Das System ermöglicht eine optimale Ausrichtung auf die Bedürfnisse der verschiedenen Bevölkerungsgruppen sowie eine optimale Verteilung der Finanzierungsrisiken. Die drei Säulen haben unterschiedliche Aufgaben und sind auch unterschiedlich geregelt. Der bedeutendste Teil dieses Sozialsystems ist die Altersvorsorge.
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- Einkauf
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Versicherte haben die Möglichkeit, durch zusätzliche Beiträge Lücken in der beruflichen Vorsorge zu schliessen. Auf diese Weise haben sie Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Der maximal mögliche Einkauf bestimmt sich ebenfalls nach dem Reglement der Pensionskasse und bemisst sich nach den reglementarisch höchstmöglichen Leistungen.
- Eintrittsschwelle
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Damit eine Person obligatorisch gemäss BVG versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 22'050 Franken erzielen. Man bezeichnet diesen Mindestlohn als Eintrittsschwelle. Personen, die diesen Lohn nicht erreichen, sind nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Personen, die ihn bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig (in der Regel bei der Auffangeinrichtung) versichern.
- Ersatzquotenindex
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Dient der Beurteilung der globalen Entwicklung der Ersatzquote der AHV und entspricht dem Verhältnis zwischen AHV-Mindestrente und Lohnindex. Der Wert 100 entspricht dem Verhältnis im Jahr 1980, dem Beginn der Rentenanpassungen mit dem Mischindex. Im Jahr 2020 stand der Ersatzquotenindex bei 89,1 Punkten.
- Erziehungsgutschriften
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Fiktives Einkommen, das bei der Berechnung der Rente für jedes Kalenderjahr berücksichtigt wird, in dem eine versicherte Person die elterliche Sorge für ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausgeübt hat. Die Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen AHV-Mindestrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (44 100 Franken pro Jahr, Stand: 2024).
- Freibetrag
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Nach Erreichen des Referenzalters ist das Erwerbseinkommen bis zum Betrag von 16 800 pro Jahr (bzw. 1400 Franken pro Monat) und pro Arbeitgeber von der AHV-Beitragspflicht befreit. Ab 2024 kann auf den Freibetrag verzichtet werden, wenn die Person beabsichtigt, eine Neuberechnung der Altersrente zu beantragen.
- Freizügigkeitseinrichtung
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Freizügigkeitsstiftungen dienen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wenn eine versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (Freizügigkeitsfall) und nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden.
- Freizügigkeitsleistung
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Der Betrag, der dem Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (Austrittsleistung). Dieser setzt sich mindestens aus der Summe der Arbeitnehmerbeiträge sowie aus Einkäufen oder Einlagen, inklusive Verzinsung zusammen. Die Freizügigkeitsleistung muss als Eintrittsleistung (im Umfang der Einkaufs-Lücke) in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.
- Gemeinschaftseinrichtung
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Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden eine Solidargemeinschaft. Gemeinschaftseinrichtungen sind insbesondere im Gewerbe verbreitet.
- Geringfügiger Lohn
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Einkommensgrenze für Personen mit Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, unterhalb derer nur AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden, wenn die Person dies ausdrücklich verlangt. Ab Erreichen dieser Grenze sind die AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gesamten Einkommen geschuldet. Bei einigen Personenkategorien sind in jedem Fall Beiträge zu entrichten.
- Individuelles Konto
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Für jede Person, die AHV-Beiträge bezahlt oder auf deren Einkommen Beiträge entrichtet werden, führen die Ausgleichskassen ein individuelles Konto (IK), in das namentlich Einkommen und Betreuungsgutschriften eingetragen werden. Eine Person kann bei mehreren Ausgleichskassen ein IK haben. Zur Berechnung der Leistungen werden die IK anhand der AHV-Nummer zusammengeführt.
- Jugendjahre
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Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet und können Beitragslücken ausgleichen.
- Kapitalabfindung
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Einmalige Auszahlung der Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung an eine versicherte Person, die anstelle einer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente erbracht werden kann.
- Kapitaldeckungsverfahren
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Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei diesem Vorgehen wird planmässig ein Altersguthaben gebildet, mit welchem die geschuldeten Versicherungsleistungen finanziert werden. Altersleistungen werden im Kapitaldeckungsverfahren daher vorfinanziert. Die Kapitalien werden am Kapitalmarkt angelegt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Vorsorgeeinrichtung wie eine Sparkasse funktioniert. Auf diese Weise spart jede Person für sich selbst. Eine Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, schreibt alle Beiträge, die jemand bis zum Austritt einzahlt, und alle Zinsen darauf, wie bei einer Bank einer Art Sparkonto gut. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei welchem die eingezahlten Gelder laufend für andere Versicherte verwendet werden.
- Kinderrente
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Zusatz zur Invaliden- oder Altersrente für Versicherte, die Kinder bis 18 Jahre (bei Kindern in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterhalten. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der Invaliden- oder Altersrente des Elternteils. Beziehen beide Elternteile eine Invaliden- oder Altersrente, haben sie Anspruch auf zwei Kinderrenten, die zusammen 60 Prozent der maximalen Altersrente nicht überschreiten dürfen.
- Koordinationsabzug
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Wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen. Der Abzug beträgt derzeit 7/8 der maximalen AHV-Rente, das entspricht 25'725 Franken.
- koordinierter Lohn
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Der Teil des Jahreslohnes, der obligatorisch versichert ist, wenn die Eintrittsschwelle erreicht wird. Er entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich dem Koordinationsabzug und beträgt mindestens 3'675 Franken.
- legal quote
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Die Mindestquote bestimmt die Verteilung der im BVG-Geschäft der Versicherer erzielten Erträge zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und den Versicherungsgesellschaften. Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind mindestens 90 Prozent der erwirtschafteten Einnahmen den Vorsorgeeinrichtungen zuzuweisen. Die Versicherer und deren Aktionäre erhalten höchstens 10 Prozent der Erträge und werden so für das zur Verfügung gestellte Risikokapital entschädigt. Der tatsächlich in einem Jahr für das Versichertenkollektiv verwendete Prozentsatz wird als Ausschüttungsquote bezeichnet.
- Leistungsprimat
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Die Leistungen werden als Prozentsatz des versicherten Lohns umschrieben. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie zusammen mit der Verzinsung ausreichen, um das für die Leistungen erforderliche Vorsorgekapital zu bilden. Nur noch eine kleine Minderheit von Vorsorgeeinrichtungen wird im Leistungsprimat geführt. Die meisten wenden das Beitragsprimat an.
- Lohnsumme
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Summe der Löhne, die ein Arbeitgeber seinem gesamten Personal im Kalenderjahr bezahlt und auf denen Beiträge abzurechnen sind.
- massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
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Summe aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Einkommen (aufgrund der Beiträge aus Erwerbstätigkeit, der Nichterwerbstätigen-Beiträge, der gesplitteten Einkommen) und dem Durchschnitt der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
- Maximalrente (Stand 2024)
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Gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, abhängig vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die Maximalrente beträgt das Doppelte der Minimalrente, die 1225 Franken pro Monat beträgt. Die Maximalrente für eine Einzelperson beträgt 2450 Franken pro Monat, für Ehepaare 3675 Franken. Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares dürfen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende betragen.
- Mindestquote
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Die Mindestquote bestimmt die Verteilung der im BVG-Geschäft der Versicherer erzielten Erträge zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und den Versicherungsgesellschaften. Gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind mindestens 90 Prozent der erwirtschafteten Einnahmen den Vorsorgeeinrichtungen zuzuweisen. Die Versicherer und deren Aktionäre erhalten höchstens 10 Prozent der Erträge und werden so für das zur Verfügung gestellte Risikokapital entschädigt. Der tatsächlich in einem Jahr für das Versichertenkollektiv verwendete Prozentsatz wird als Ausschüttungsquote bezeichnet.
- Mindestzinssatz
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Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Für 2023 beträgt der Mindestzinssatz 1 Prozent. Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen, also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen.
- Mischindex
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Index, der dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex entspricht. Dieser wird in der Regel alle zwei Jahre für die Anpassung der Renten an der Lohn- und Preisentwicklung verwendet. Die Renten werden früher angeglichen, wenn die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ausmacht. Zur Veranschaulichung: Bei einer Teuerung von 1 Prozent und einer Lohnentwicklung von 2 Prozent ergibt sich ein Mischindex von 1,5 Prozent. Die Rentenanpassung gemäss Mischindex führt dazu, dass in den meisten Jahren die Renten stärker steigen, als wenn sie nur an die Teuerung angepasst würden. Die Rentenbezüger/innen können so am Lohnwachstum partizipieren. Dass die Teuerung stärker steigt als die Löhne und als der Mischindex, kommt nur selten vor. Insgesamt hat die Anpassung gemäss Mischindex zwischen 2000 und 2021 dafür gesorgt, dass die Rentenhöhe um 19 Prozent gestiegen ist, während die Teuerung in diesem Zeitraum nur 8 Prozent betragen hat. Das bedeutet, dass sich die Kaufkraft der AHV-Renten erhöht hat.
- Neuberechnung der Rente
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Nach Erreichen des Referenzalters kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden. Für diese Neuberechnung können die bis spätestens zum 70. Altersjahr erzielten Erwerbseinkommen und die entsprechenden Beitragszeiten berücksichtigt werden. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können damit Beitragslücken geschlossen und die AHV-Rente verbessert werden. Eine Rentenverbesserung wird erst ab dem Folgemonat der Neuberechnung wirksam.
- oberer Grenzbetrag
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Der obere Grenzbetrag gibt die obere Grenze des Obligatoriums in der beruflichen Vorsorge an und beträgt 88'200 Franken. Er entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der AHV.
- oberstes Organ
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Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Ausgestaltung ihrer Leistungen und ihrer Finanzierung frei. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben, die Festlegung der Strategie, die Vermögensanlage und die Überwachung der Geschäftsführung obliegen dem obersten Organ. Dem obersten Organ müssen mindestens gleich viele Vertreter der Arbeitnehmenden wie Vertreter der Arbeitgeber angehören.
- Obligatorium
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Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22'050 und 88'200 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.
- Parität
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Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich viele Vertreter in das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt für die im Bereich der gesetzlichen Mindestleistungen tätigen Vorsorgeeinrichtungen. Einrichtungen, die hingegen ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätig sind, müssen sich an die zivilrechtlichen Bestimmungen für Stiftungen halten.
- Pensionskasse
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Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung haben oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen. Je nach Risikotragung wird zwischen drei Typen von Vorsorgeeinrichtungen unterschieden: autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen sämtliche versicherungstechnischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) selber; teilautonome Vorsorgeeinrichtungen tragen nur einen Teil der Risiken selber - sie decken entweder das Risiko Alter (insbesondere Lebenserwartung) oder das Risiko Invalidität oder Tod ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft ab; vollversicherte Vorsorgeeinrichtungen sind für sämtliche versicherungs- und anlagetechnischen Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert.
- Plafonierung
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Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die Einzelrenten entsprechend gekürzt.
- Referenzalter
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Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Gegenwärtig beträgt das Referenzalter für die Frauen 64 und für die Männer 65 Jahre. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise auf 65 erhöht.
- Rentenaufschub
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Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können die ganze Rente oder einen Teil davon um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ganzen Rente oder eines Teils zwischen 20 und 80 Prozent. Die aufgeschobene Rente kann in der Folge auf einen beliebigen Monat abgerufen werden. Es ist auch möglich, einen Teilvorbezug und einen Teilaufschub der Rente zu kombinieren. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten. Der Zuschlag beträgt zwischen 5,2 Prozent für einen Aufschub von mindestens einem Jahr und 31,5 Prozent bei einem Aufschub von 5 Jahren. Der Zuschlag wird auch ausgerichtet, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen.
- Rentenvorbezug
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Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente monatsweise um maximal zwei Jahre vorbeziehen. Es kann auch nur ein Teil der Rente zwischen 20 und 80 Prozent vorbezogen werden. Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Die Kürzung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet, bei denen auf die Anzahl Monate zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter abgestellt wird. Pro vorbezogenes Jahr beträgt die Kürzung 6,8 Prozent.
- Rentenzuschlag
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Frauen, die von der Erhöhung des Referenzalters am stärksten betroffen sind (Übergangsgeneration) haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Rente nicht vorbeziehen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Jahrgang und nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
- Rückstellungen
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Vorsorgeeinrichtungen müssen für die versicherungstechnischen Risiken, die sie selber tragen, versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Die wichtigsten Rückstellungen sind die Rückstellungen für die steigende Lebenserwartung, für die Pensionierungsverluste und für die Risiken Tod und Invalidität.
- Sammeleinrichtung
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Eine Sammeleinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, der mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind. Die verschiedenen Arbeitgeber bilden aber keine Solidargemeinschaft. Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber wird eine eigene Rechnung geführt, und für jeden angeschlossenen Arbeitgeber besteht ein eigener Leistungs- und Finanzierungsplan. Sammeleinrichtungen werden von Versicherungsgesellschaften, Banken oder anderen Anbietern geführt.
- Schattenrechnung
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Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, individuelle Alterskonten nach den BVG-Normen zu führen (sogenannte Schattenrechnung). In dieser Schattenrechnung ist ersichtlich, wie hoch die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG sind, welche die Vorsorgeeinrichtung mindestens zu garantieren hat.
- Sicherheitsfonds
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Eine Stiftung, die von sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die reglementarische Leistungen erbringen, finanziert wird. Der Sicherheitsfonds stellt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen bis zum anderthalbfachen oberen Grenzbetrag sicher und leistet Ausgleichszahlungen an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur. Der obere Grenzbetrag gibt die obere Grenze des Obligatoriums an und beträgt 88'200 Franken.
- Splitting (Einkommensteilung)
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Für die Berechnung der Rente von Ehepaaren wird das Einkommen beider Ehegatten in den Kalenderjahren der Ehe, in denen beide bei der AHV versichert waren, zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Teilung erfolgt gleichzeitig bei den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben oder wenn der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Invaliden- oder Altersrente hat. Die Einkommensteilung wird auch durchgeführt, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird (Splitting).
- Swiss GAAP FER 26
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Rechnungslegungsstandard, der für die Buchführung der Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch ist.
- technischer Zinssatz
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Zinssatz, welcher für die Diskontierung der künftigen Leistungen (und Beiträge im Leistungsprimat) angewendet wird. Je tiefer der technische Zins ist, desto höher muss das Vorsorgekapital einer Vorsorgeeinrichtung sein. Der technische Zinssatz muss so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann. Der technische Zinssatz unterscheidet sich vom Zinssatz, zu dem die Altersguthaben verzinst werden.
- Teilrente
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Rente, die gewährt wird, wenn die leistungsberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität) der Beitragspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und deshalb eine Beitragslücke aufweist (Rentenskala zwischen 1 und 43). Auch bei einem Vorbezug der Altersrente ist die Beitragsdauer in der Regel unvollständig und es wird bis zum Erreichen des Referenzalters eine Teilrente ausgerichtet.
- Übergangsgeneration
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Frauen, die in den kommenden zehn Jahren pensioniert werden (Jahrgänge 1961 bis 1969) und von der Erhöhung des Referenzalters am stärksten betroffen sind. Für sie sind Ausgleichsmassnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen der Erhöhung des Referenzalters abzufedern. Frauen der Übergangsgeneration, die ihre AHV-Rente nicht vorbeziehen, haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei einem Vorbezug der AHV-Rente gelten für sie reduzierte Kürzungssätze. Zudem können Frauen der Übergangsgeneration ihre Rente auch weiterhin ab dem Alter von 62 Jahren vorbeziehen.
- Überobligatorium
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Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22'050 und 88'200 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.
- Umlageergebnis
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Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Versicherung, ohne Kapitalertrag.
- Umlageverfahren
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Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert. Dabei werden die laufenden Ausgaben mit den laufenden Einnahmen finanziert.
- Umwandlungssatz
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Mit diesem Prozentsatz wird aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. Der Mindestumwandlungssatz schreibt vor, wie das Altersguthaben im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters (aktuell 65 für Männer und 64 für Frauen) in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Obligatorium) in eine Rente umzurechnen ist. Aktuell beträgt er 6,8 Prozent.
- Unterdeckung
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Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens zu ihren Verpflichtungen (siehe auch: Vorsorgekapital). Sind die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung höher als ihr Vermögen, so befindet sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung und muss saniert werden.
- versicherungstechnische Grundlagen
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Vorsorgeeinrichtungen berechnen die für ihre Leistungen notwendige Finanzierung nach Massgabe versicherungstechnischer Grundlagen. Diese Grundlagen weisen verschiedene Wahrscheinlichkeiten aus, die auf der Basis von Angaben grosser Pensionskassen berechnet werden, namentlich die Lebenserwartung, das Invaliditäts- und Todesfallrisiko oder die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine verwitwete Person wiederverheiratet. Vorsorgeeinrichtungen arbeiten mit Grundlagen, die entweder auf den Daten grosser privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen oder verschiedener öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen basieren. Versicherungsgesellschaften haben eigene versicherungstechnische Grundlagen.
- Verwitwetenzuschlag
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Zuschlag von 20 Prozent der Alters- oder Invalidenrente für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger einer dieser Leistungen. Die Summe von Rente und Verwitwetenzuschlag darf den Betrag der Maximalrente nicht übersteigen.
- Vollrente
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Wird ausgerichtet, wenn die leistungsberechtigte Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Tod, Invalidität) stets die Beitragspflicht erfüllt hat.
- Vorsorgeausweis
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Der persönliche Ausweis dient der Information der Versicherten. Die Versicherten müssen von der Vorsorgeeinrichtung jährlich über ihre Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben sowie über die Organisation und die Finanzierung informiert werden.
- Vorsorgeeinrichtungen
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Jeder Arbeitgeber muss entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung haben oder sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung, Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen. Je nach Risikotragung wird zwischen drei Typen von Vorsorgeeinrichtungen unterschieden: autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen sämtliche versicherungstechnischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität) selber; teilautonome Vorsorgeeinrichtungen tragen nur einen Teil der Risiken selber - sie decken entweder das Risiko Alter (insbesondere Lebenserwartung) oder das Risiko Invalidität oder Tod ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft ab; vollversicherte Vorsorgeeinrichtungen sind für sämtliche versicherungs- und anlagetechnischen Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert.
- Vorsorgekapital
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Das Vorsorgekapital bezeichnet die versicherungstechnischen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Leistungsberechtigten. Es wird unterschieden zwischen den Vorsorgekapitalien für aktive Versicherte (in der Regel Sparkapitalien, aber mindestens die Freizügigkeitsleistungen) und den Vorsorgekapitalien für pensionierte Versicherte. Das Vorsorgekapital muss in den Passiven der Vorsorgeeinrichtung aufgeführt werden, namentlich mit den technischen Rückstellungen und den Wertschwankungsreserven.
- Waisenrente
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Kinder bis 18 Jahre (falls sie eine Ausbildung absolvieren bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr), deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sie entspricht 40 Prozent der (hypothetischen) Invaliden- oder Altersrente der verstorbenen Person zum Zeitpunkt ihres Todes. Sind Vater und Mutter gestorben, werden zwei Waisenrenten ausgerichtet, welche zusammen 60 Prozent der maximalen Altersrente entsprechen.
- Wertschwankungsreserve
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Zum Ausgleich der Schwankungen auf den Kapitalmärkten muss jede Vorsorgeeinrichtung, die ihr Vermögen selber anlegt, eine Wertschwankungsreserve bilden. Sie beträgt je nach Anlagestrategie zwischen 10 und 20 Prozent des Vorsorgevermögens.
- Witwen- und Witwerrente
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Diese Rente ist für Ehegatten oder eingetragene Partner vorgesehen, die bei der Verwitwung Kinder haben. Kinderlose Witwen haben ausserdem einen Anspruch, wenn sie bei der Verwitwung über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Witwen- und Witwerrente entspricht maximal 80 Prozent der Altersrente. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Frauen und Männer Anspruch auf diese Rente. Kann jemand gleichzeitig zur Witwen- oder Witwerrente eine AHV- oder IV-Rente geltend machen, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern im Oktober 2022 für diskriminierend.
Letzte Änderung 09.01.2020