Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet und können Beitragslücken ausgleichen.

Letzte Änderung 25.01.2019

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