Beitragslücke

Wer nicht in jedem Jahr zwischen dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters Beiträge bezahlt hat oder einen Anspruch auf Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften hat, weist Beitragslücken auf. Beitragslücken können ganz oder teilweise mit Jugendjahren und Monaten des Jahres des Eintritts des versicherten Risikos aufgefüllt werden. Wer über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit diesen Beitragszeiten bestehende Lücken schliessen. Bei einem Vorbezug der Altersrente können nur die vor dem Vorbezug bestehenden Lücken mit den Jugendjahren und den Monaten vor dem Vorbezug aufgefüllt werden.

Letzte Änderung 19.12.2023

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