oberstes Organ

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Ausgestaltung ihrer Leistungen und ihrer Finanzierung frei. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben, die Festlegung der Strategie, die Vermögensanlage und die Überwachung der Geschäftsführung obliegen dem obersten Organ. Dem obersten Organ müssen mindestens gleich viele Vertreter der Arbeitnehmenden wie Vertreter der Arbeitgeber angehören.

Letzte Änderung 25.01.2019

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