Rentenaufschub

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können die ganze Rente oder einen Teil davon um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ganzen Rente oder eines Teils zwischen 20 und 80 Prozent. Die aufgeschobene Rente kann in der Folge auf einen beliebigen Monat abgerufen werden. Es ist auch möglich, einen Teilvorbezug und einen Teilaufschub der Rente zu kombinieren. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten. Der Zuschlag beträgt zwischen 5,2 Prozent für einen Aufschub von mindestens einem Jahr und 31,5 Prozent bei einem Aufschub von 5 Jahren. Der Zuschlag wird auch ausgerichtet, wenn Rente und Zuschlag den Betrag der Maximalrente übersteigen.

Letzte Änderung 04.01.2024

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/glossar/rentenaufschub.html