Auffangeinrichtung

Arbeitgeber müssen sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Tun sie dies nicht, werden sie zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. So kann das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge durchgesetzt werden. Darüber hinaus versichert die Auffangeinrichtung Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die nicht von der obligatorischen 2. Säule erfasst werden, sich aber freiwillig versichern möchten. Der Auffangeinrichtung müssen auch die Austrittsleistungen von Personen überwiesen werden, welche aus einer Vorsorgeeinrichtung austreten und dieser nicht mitteilen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung überwiesen werden muss.

Letzte Änderung 19.01.2023

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