Freizügigkeitseinrichtung

Freizügigkeitsstiftungen dienen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wenn eine versicherte Person eine Vorsorgeeinrichtung verlässt (Freizügigkeitsfall) und nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss die Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden.

Letzte Änderung 25.01.2019

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