Obligatorium

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 22'050 und 88'200 Franken. Es gibt Einrichtungen, die über das BVG-Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. In diesem Fall spricht man von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b. Vorsorgepläne mit obligatorischen und überobligatorischen Leistungen nennt man umhüllend.

Letzte Änderung 08.02.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/glossar/obligatorium.html