AHV/IV-Minimalrente steigt um 10 Franken

Bern, 14.10.2020 - Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1195 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1'185 auf 1'195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'370 auf 2'390 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von 19’450 auf 19’610 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 29’175 auf 29’415 Franken für Ehepaare und auf 10'260 Franken für Kinder über 11 Jahre sowie auf 7’200 Franken für Kinder unter 11 Jahren.

Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 496 auf 500 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 950 auf 958 Franken.

Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist. Der Entscheid stützt sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ab und basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex). Der Bundesrat passte die Rente zuletzt 2019 an, als er die AHV/IV Mindestrente auf 1'185 Franken festgesetzt hatte.

Kosten der höheren Renten

Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 441 Millionen Franken. Davon entfallen 390 Millionen Franken auf die AHV, wovon 79 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20.20 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 51 Millionen Franken; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1,4 Millionen Franken zu Lasten des Bundes und 0,8 Millionen Franken für die Kantone.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24’885 auf 25’095 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21’330 auf 21’510 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6’883 Franken (heute 6’826) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’416 Franken (heute 34’128) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Bereich Kommunikation
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
kommunikation@bsv.admin.ch
+41 58 462 77 11



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-80648.html