Coronavirus: Anpassungen am Covid-19-Gesetz bei Erwerbsausfallentschädigung und Sport

Bern, 12.05.2021 - Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 eine weitere Botschaft zur Anpassung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet. Er beantragt dem Parlament, die Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021 zu verlängern. Zudem soll die gesetzliche Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge an Sportklubs der professionellen und semi-professionellen Ligen aufgehoben werden. Mit dem Fortschreiten der Impfkampagne werden voraussichtlich viele gesundheitspolizeiliche Einschränkungen im Sommer aufgehoben werden können. Die Gesetzesänderungen schaffen die Sicherheit, dass die genannten Hilfen nicht abrupt beendet werden müssen, falls sie dennoch weiterhin benötigt würden.

Die meisten Instrumente zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind bis Ende 2021 befristet. So ist eine Fortführung der Unterstützung auch im zweiten Halbjahr 2021 möglich, wenn Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auch ab Juli noch zu deutlichen Einschränkungen der Wirtschaft führen sollten. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Die Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung ist bis Ende Juni 2021 befristet. Und die gesetzlich festgelegte Obergrenze für Beiträge an professionelle und semi-professionelle Sportklubs wurde mit Blick auf die Saison 2020/21 bis Ende Juni 2021 berechnet. Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament folgende Änderungen am Covid-19-Gesetz:

  • Verlängerung der Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021: Der Corona-Erwerbsersatz entschädigt den Erwerbsausfall von Personen, die wegen Schutzmassnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen. Trotz der vorgesehenen schrittweisen Lockerungen ist davon auszugehen, dass es auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch zu Erwerbsunterbrüchen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen kommen dürfte, insbesondere zu Quarantäneanordnungen. Daher soll auch die Geltungsdauer der Erwerbsausfallentschädigung vorsichtshalber bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
  • Aufhebung der Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge für den Mannschaftssport: Der dafür vorgesehene Betrag von 115 Millionen Franken für die Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen in den Sportarten Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Unihockey und Volleyball ist auf die Dauer der Saison 2020/2021 angelegt. Es ist nicht auszuschliessen, dass auch im zweiten Halbjahr 2021 noch epidemiebedingte Zuschauereinschränkungen für Spiele der betroffenen Klubs erlassen werden müssen. In diesem Fall ist es möglich, dass der im Gesetz genannte Höchstbetrag nicht mehr genügt. Die Obergrenze soll daher aufgehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen beider Massnahmen hängen stark vom weiteren Verlauf der Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen ab. Allfällige Mittelaufstockungen werden dem Parlament daher im Rahmen von Nachtragskrediten in der Herbstsession unterbreitet. Die Mehrausgaben infolge der Verlängerung der Erwerbsausfallentschädigung dürften durch den bereits beschlossenen Voranschlagskredit 2021 im Umfang von 3,1 Milliarden gedeckt werden können.

Die Behandlung dieser Gesetzesänderungen ist in den Eidgenössischen Räten in der Sommersession vorgesehen.


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