Der Bundesrat will die Kantone nicht zum vollen Lastenausgleich bei den Familienzulagen verpflichten

Bern, 25.08.2021 - Die Motion "Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung", die die Kantone dazu verpflichten will, einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen einzuführen, soll nicht weiterverfolgt werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. August 2021 die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Familienzulagengesetzes zur Kenntnis genommen. Angesichts der stark kontroversen Stellungnahmen hält er einen einschneidenden Eingriff in die kantonale Zuständigkeit für nicht vertretbar. Daher hat er beschlossen, dem Parlament die Motion zur Abschreibung zu beantragen. Im Weiteren hält der Bundesrat daran fest, den Fonds für Familienzulagen in der Landwirtschaft aufzulösen. Dieses Vorhaben war in der Vernehmlassung nicht umstritten. Er hat das EDI beauftragt, ihm eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten.

Keine Verpflichtung zum vollen Lastenausgleich

Die Motion "Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung" (17.3860) verlangt, dass die Kantone einen vollen Lastenausgleich für die Finanzierung der Familienzulagen einführen müssen. Davon betroffen wären 15 Kantone, die heute keinen oder nur einen teilweisen Lastenausgleich haben. Fast die Hälfte von ihnen haben in der Vernehmlassung die Einführung eines vollen Lastenausgleichs abgelehnt. Auch die Wirtschafts- und Branchenverbände sowie die Familienausgleichskassen (FAK) sind geteilter Meinung. Lediglich jene, die von der Einführung eines vollen Lastenausgleichs profitieren würden, befürworten die Vorlage, während die übrigen sie ablehnen. Bei diesem stark widersprüchlichen Ergebnis der Vernehmlassung ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein derart einschneidender Eingriff des Bundes in die Zuständigkeit der Kantone nicht vertretbar sei. Daher will er die Vorlage nicht weiterverfolgen und empfiehlt dem Parlament die Motion zur Abschreibung.

Das Familienzulagengesetz ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Es ist nur ein Rahmengesetz und belässt den Kantonen wesentliche gesetzgeberische Autonomie. Sie regeln individuell insbesondere die Finanzierung der Familienzulagen und entscheiden somit auch, ob ein Lastenausgleich zwischen den Kassen respektive Branchen wirken soll.

Alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden müssen sich einer FAK anschliessen und zur Finanzierung der Familienzulagen ihre Beiträge in die Kasse einzahlen. Je nach Branche sind die Beitragssätze unterschiedlich hoch. In Branchen mit tiefen Löhnen, vielen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmenden mit kinderreichen Familien müssen die FAK höhere Beiträge verlangen als in Branchen mit hohen Löhnen und Arbeitnehmenden mit wenigen Kindern. Ein kantonaler Lastenausgleich kann diese Unterschiede je nach Ausgestaltung teilweise oder vollständig nivellieren. Gegenwärtig wenden elf Kantone ein volles, neun Kantone ein teilweises und sechs Kantone gar kein Lastenausgleichssystem an.

Fonds für Familienzulagen in der Landwirtschaft soll aufgelöst werden

Nicht umstritten ist dagegen die zweite Änderung, die die Auflösung des Fonds für Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG-Fonds) bezweckt. Dieser ist mit 32,4 Millionen Franken ausgestattet. Die Zinsen werden zur Herabsetzung der Kantonsbeiträge an die Familienzulagen in der Landwirtschaft verwendet. Seit 2018 generiert der Fonds faktisch keinen Zins mehr, weshalb er aufgelöst werden und das Kapital vollumfänglich an die Kantone ausbezahlt werden soll. Die Auflösung des FLG-Fonds wurde in der Vernehmlassung einhellig begrüsst. Deshalb hält der Bundesrat an diesem Vorhaben fest und beauftragt das EDI, ihm eine Botschaft zur Auflösung des FLG-Fonds zu unterbreiten.

 


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