Jugendschutz bei Alkohol, Tabak, DVDs und Videospiele

Über die hier aufgeführten Linkverweise können sich Unternehmen, kantonale Präventions- und Vollzugsstellen sowie die interessierten Öffentlichkeit über die geltenden kantonalen Jugendschutzbestimmungen in den Bereichen Alkohol- und Tabakverkauf, Verkauf und Ausleihe von DVDs informieren.

Alkoholverkauf

Die gesetzliche Bestimmungen bezüglich Abgabealter, Werbeeinschränkungen, Testkäufe und Jugendschutzkonzepte für Betriebsbewilligungen sind pro Kanton unterschiedlich. Ebenso die Regelungen bezüglich zeitlicher und örtlicher Verkaufseinschränkungen von alkoholischen Getränken. Unter dem folgenden Link findet sich eine Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit BAG über die unterschiedlichen kantonalen Jugendschutzvorschriften.

Tabakverkauf

Die Abgabe von Tabakerzeugnissen ist in den Kantonen entweder bis 16 oder bis 18 Jahren verboten (z.B. NW, VS, ZH, ZG), oder ist nicht geregelt (z.B. NE, AI). Weiter bestehen unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich des Rauchverbots in Gaststätten sowie in Bezug auf Werbeeinschränkungen. Unter dem folgenden Link findet sich eine Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit BAG über die unterschiedlichen kantonalen Jugendschutzvorschriften.

Verkauf und Ausleihe von DVDs

Der Jugendschutz im Bereich Ausleihe und Verkauf von DVDs ist mit der vom Schweizerischen Video-Verband SVV geschaffenen Branchenlösung gewährleistet. Seit 1.10.2008 sind in der Schweiz nur noch DVDs mit einer Alterskennzeichnung erhältlich.  

Verkauf von Computer- und Videospielen

Für den Bereich der interaktiven Unterhaltungsmedien hat die Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) seit Oktober 2006 landesweit einen „Code of Conduct“ eingeführt, in welchem sich die Hersteller/Importeure sowie die Händler zur Deklaration und Umsetzung der Alterseinstufung für die Computer- und Videospiele auf des PEGI Rating verpflichten. Im Rahmen dieser freiwilligen Selbstkontrolle bringen die Hersteller, Importeure sowie Händler nur Produkte in den Verkauf, welche über eine PEGI-Auszeichnung verfügen.

Hintergrund

Mit Überweisung der Motion Hubmann 07.3119 „Vorschriften über den Jugendschutz. Bessere Übersicht" hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Übersicht über die geltenden kantonalen Jugendschutzbestimmungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat hat das EDI (BSV) mit den entsprechenden Arbeiten beauftragt. Das mit der Umsetzung der Motion beauftragte Bundesamt für Sozialversicherungen BSV hat im Rahmen der Umsetzungsarbeiten festgestellt, dass das Bundesamt für Gesundheit für die Bereiche Alkohol und Tabak entsprechende Übersichten bereits erstellt und regelmässig aktualisiert sowie für den Bereich Verkauf und Ausleihe von DVDs auf die Übersicht des Schweizerischen Video-Verband SVV und dessen Selbstregulierungsmassnahmen verwiesen werden kann.

Letzte Änderung 08.11.2023

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