Beschäftigung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen

Die IV-Stellen stehen nicht nur im Dienst der Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, sie streben auch eine aktive Zusammenarbeit mit den Unternehmen an. Ein Betrieb, der eine Person mit gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt, kann sich bei Fragen an die IV-Fachleute wenden. Die Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn:

  • eine Person infolge eines Unfalls oder einer Krankheit über längere Zeit arbeitsunfähig werden könnte oder ihre bisherige Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ausüben kann,
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Personen, die vormals eine IV-Rente bezogen haben neu in den Betrieb eingeführt werden sollen.

Was tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit arbeitsunfähig werden könnte oder die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann?

Die Früherfassung von gefährdeten Personen und die rechtzeitige Einleitung präventiver Massnahmen sind entscheidend für eine dauerhafte Wiedereingliederung, die sich sowohl für einen Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden auszahlt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeitender seit mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig oder innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit gesundheitsbedingt vom Arbeitsplatz abwesend, kann der Arbeitgeber diese Person bei der IV zur Früherfassung melden. Der Mitarbeiter muss vorgängig über die Meldung informiert werden. Das Meldeformular ist bei den kantonalen IV-Stellen und den Ausgleichskassen erhältlich oder kann im Internet abgerufen werden:

Die Meldung zur Früherfassung durch den Arbeitgeber und die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle hat keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis (z.B. Kündigungsrecht des Arbeitgebers).

Falls sich im Rahmen der Früherfassung zeigt, dass eine IV-Anmeldung angezeigt ist, wird dies der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter empfohlen. Nach erfolgter Anmeldung können die Fachleute der IV-Stellen rasch und unkompliziert geeignete Massnahmen einleiten, damit die betroffene Person nach Möglichkeit den bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen wieder eingegliedert werden kann. Dazu gehören Ausbildungskurse, Anpassung des Arbeitsplatzes, Betreuung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters usw. Der Arbeitgeber erhält eine Ansprechperson bei der IV-Stelle, er wird laufend informiert und aktiv in den Eingliederungsprozess einbezogen.

Wie wird der Arbeitgeber bei der Anstellung und Einarbeitung einer Person mit Behinderung unterstützt?

Die IV-Stellen bieten für Arbeitgeber Beratung, Begleitung und Informationen bezüglich der Eingliederung betroffener Personen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen an.

Es werden sich vermehrt Kandidatinnen und Kandidaten für eine Anstellung bewerben, die während längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren. Für die Unterstützung der Eingliederung dieser Zielgruppe stehen Angebote für Arbeitgeber zur Verfügung. Als Einsatzbetrieb für Integrationsmassnahmen erhalten Unternehmen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung. In einem Arbeitsversuch, der kein Arbeitsverhältnis darstellt, kann der Arbeitgeber während längstens 180 Tagen die Leistungsfähigkeit einer Person feststellen. In dieser Zeit erhält die versicherte Person ein IV-Taggeld. Bei Anstellung einer Person, die vormals eine IV-Rente bezogen hat, wird das Risiko der Beitragserhöhung der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung minimiert, indem die Versicherung eine Entschädigung bezahlt, falls die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.

Wenn eine Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz findet, ihre Leistungsfähigkeit aber am Anfang noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, so kann die IV-Stelle dem Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit einen Einarbeitungszuschuss während maximal 180 Tagen ausrichten. Damit reduziert sich das finanzielle Risiko des Arbeitgebers. Der Einarbeitungszuschuss dient dazu, die (noch) fehlende Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters verglichen mit dem vereinbarten Lohn zu kompensieren. Neu besteht auch die Möglichkeit, dass sich Personen von einem Personalverleiher anstellen lassen und verleihweise bei einem Arbeitgebenden im ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Mit dem Personalverleih erhalten sie die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen, während der Arbeitgebende sie im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen kann.

Weitere Informationen bietet der Leitfaden für die berufliche Integration, der vom Bundesamt für Sozialversicherungen, der IV-Stellen-Konferenz, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem Schweizerischen Gewerbeverband herausgegeben wird. Der Leitfaden bietet einen Überblick über die aktuellen Eingliederungsinstrumente der Invalidenversicherung und erklärt, wie Arbeitgeber fachlich und finanziell unterstützt werden. Verschiedene Merkblätter können via Internet bestellt werden:

Beiträge an Sozialversicherungen

AHV/IV/EO/ALV: Alle Personen, die einen Lohn aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, müssen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Insofern entrichten auch erwerbstätige Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen die üblichen Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV. Die Beiträge werden je hälftig von der arbeitnehmenden Person und vom Arbeitgeber getragen.

Krankentaggeldversicherung: Personen mit einer beeinträchtigten Gesundheit bzw. einer Behinderung haben oft Schwierigkeiten, sich individuell gegen Einkommensausfall aufgrund von Krankheit zu versichern. Daher ist eine betriebliche Kollektiv-Taggeldversicherung von Vorteil. Falls im Versicherungsvertrag eingeschränkte Leistungspflicht besteht, ist es wichtig, die Mitarbeitenden darüber zu informieren.

Unfallversicherung: Die Unfallversicherung kennt keine Einschränkung bei der Versicherung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die in einem Arbeitsverhältnis nach OR stehen. Bei der Berufsunfall- bzw. der Nichtberufsunfallversicherung sind vonseiten des Arbeitgebers sowie von der arbeitnehmenden Person mit gesundheitlichen Einschränkungen wie üblich die Beiträge zu entrichten.

Berufliche Vorsorge: Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen unterstehen grundsätzlich der obligatorischen Versicherung gemäss BVG, sofern ihr Jahreslohn den Mindestbetrag des koordinierten Lohnes übersteigt. Für Bezügerinnen und Bezüger einer ganzen IV-Rente gilt dies allerdings nicht.

Arbeitgeber, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen anstellen möchten

Wenn ein Betrieb Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen anstellen möchte, hilft folgende Checkliste, mit förderlichen Bedingungen für die Integration dieser Person im Betrieb:

  • Arbeitsplätze, die überschaubar sind, kommen den Bedürfnissen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen entgegen.
  • Übersichtlich organisierte Betriebe bieten bessere Rahmenbedingungen.
  • Kleinere stabile Führungs- und Betriebseinheiten geben Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen – auch in Grossbetrieben – den nötigen Rückhalt.
  • Teilzeitarbeit kommt den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen entgegen, Schichtarbeit und wechselnder Arbeitsrhythmus eignen sich weniger gut.
  • Scheinbeschäftigungen und Schonräume bringen in Bezug auf das Eingliederungsziel wenig.
  • Eine regelmässige Beurteilung der Arbeitsleistung sorgt für realistische Erwartungshaltungen auf beiden Seiten. Interne Bezugspersonen sowie ein Vertrauensverhältnis zwischen der Person mit gesundheitlichen Einschränkungen und der bzw. dem direkten Vorgesetzten sind eine Stütze und beugen Konflikten vor.
  • Offene Information der übrigen Angestellten fördern das Verständnis für die spezifischen Bedürfnisse einer Person mit gesundheitlichen Einschränkungen am Arbeitsplatz.

Informationsportal für Arbeitgeber zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen:

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, Behinderten- und Gesundheitsorganisationen, Kranken- und Unfallversicherer sowie die IV haben gemeinsam ein Informationsportal zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen lanciert, das sich in erster Linie an Arbeitgeber richtet.

Letzte Änderung 30.05.2022

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