Die Meldung zur Früherfassung durch den Arbeitgeber und die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle hat keinen Einfluss auf das bestehende Arbeitsverhältnis (z.B. Kündigungsrecht des Arbeitgebers).
Falls sich im Rahmen der Früherfassung zeigt, dass eine IV-Anmeldung angezeigt ist, wird dies der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter empfohlen. Nach erfolgter Anmeldung können die Fachleute der IV-Stellen rasch und unkompliziert geeignete Massnahmen einleiten, damit die betroffene Person nach Möglichkeit den bestehenden Arbeitsplatz behalten oder an einem neuen wieder eingegliedert werden kann. Dazu gehören Ausbildungskurse, Anpassung des Arbeitsplatzes, Betreuung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters usw. Der Arbeitgeber erhält eine Ansprechperson bei der IV-Stelle, er wird laufend informiert und aktiv in den Eingliederungsprozess einbezogen.
Wie wird der Arbeitgeber bei der Anstellung und Einarbeitung einer Person mit Behinderung unterstützt?
Die IV-Stellen bieten für Arbeitgeber Beratung, Begleitung und Informationen bezüglich der Eingliederung betroffener Personen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen an.
Es werden sich vermehrt Kandidatinnen und Kandidaten für eine Anstellung bewerben, die während längerer Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren. Für die Unterstützung der Eingliederung dieser Zielgruppe stehen Angebote für Arbeitgeber zur Verfügung. Als Einsatzbetrieb für Integrationsmassnahmen erhalten Unternehmen einen finanziellen Beitrag für die Betreuung. In einem Arbeitsversuch, der kein Arbeitsverhältnis darstellt, kann der Arbeitgeber während längstens 180 Tagen die Leistungsfähigkeit einer Person feststellen. In dieser Zeit erhält die versicherte Person ein IV-Taggeld. Bei Anstellung einer Person, die vormals eine IV-Rente bezogen hat, wird das Risiko der Beitragserhöhung der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeld-versicherung minimiert, indem die Versicherung eine Entschädigung bezahlt, falls die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat.
Wenn eine Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz findet, ihre Leistungsfähigkeit aber am Anfang noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht, so kann die IV-Stelle dem Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit einen Einarbeitungszuschuss während maximal 180 Tagen ausrichten. Damit reduziert sich das finanzielle Risiko des Arbeitgebers. Der Einarbeitungszuschuss dient dazu, die (noch) fehlende Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters verglichen mit dem vereinbarten Lohn zu kompensieren. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Personen von einem Personalverleiher anstellen lassen und verleihweise bei einem Arbeitgebenden im ersten Arbeitsmarkt arbeiten. Mit dem Personalverleih erhalten sie die Möglichkeit, eine bezahlte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und zusätzliche Berufserfahrung zu erlangen, während der Arbeitgebende sie im Hinblick auf eine mögliche Anstellung testen kann.
Weitere Informationen bietet der Leitfaden für die berufliche Integration, der vom Bundesamt für Sozialversicherungen, der IV-Stellen-Konferenz, dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und dem Schweizerischen Gewerbeverband herausgegeben wird. Der Leitfaden bietet einen Überblick über die aktuellen Eingliederungsinstrumente der Invalidenversicherung und erklärt, wie Arbeitgeber fachlich und finanziell unterstützt werden. Verschiedene Merkblätter können via Internet bestellt werden: