Der Betrieb kann infolge Schlechtwetter nicht arbeiten

Die Schlechtwetterentschädigung der Arbeitslosenversicherung bietet einen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn infolge schlechter Witterung die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.

In welchen Branchen besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?

Nur in einigen von Gesetz und Verordnung abschliessend umschriebenen Branchen, die extrem witterungsabhängig sind, besteht Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung.

Diese sind Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe, Sand- und Kiesgewinnung, Geleise- und Freileitungsbau, Landschaftsgartenbau, Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei, Berufsfischerei, Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden, Sägereien.

Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmenden, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, auch wenn sie selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.

Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitsausfall bloss mittelbar auf schlechtes Wetter zurückzuführen ist, also wenn z. B. infolge Bauverzögerungen im Hochbau die nachfolgenden Malerarbeiten verspätet ausgeführt werden können. Ebenfalls besteht kein Anspruch für Arbeitnehmende, die zwar einer Arbeit in betroffenen Erwerbszweigen nachgehen, aber von Temporärfirmen eingesetzt sind.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen, die nicht mit der Arbeitseinstellung einverstanden sind, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Betriebs bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitende Ehepartnerin oder ihr mitarbeitender Ehepartner. Ebenfalls kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Der Arbeitgeber muss deshalb für jeden Arbeitnehmenden eine täglich fortlaufende Arbeitszeiterfassung führen und während fünf Jahren aufbewahren.

Wo ist der Anspruch geltend zu machen?

Der wetterbedingte Arbeitsausfall ist bei der kantonalen Amtsstelle zu melden. Diese ist meist beim kantonalen Arbeitsamt angesiedelt. Für die Auszahlung ist eine vom Arbeitgeber frei wählbare Arbeitslosenkasse zuständig.

Wie muss die Anmeldung erfolgen?

Der wetterbedingte Arbeitsausfall muss spätestens bis am 5. Tag des folgenden Kalendermonats mit dem dafür vorgesehenen Formular gemeldet werden. Erfolgt die Meldung ohne entschuldbaren Grund zu spät, verschiebt sich der Anspruch um die Dauer der Verspätung. Für die Auszahlung ist eine vom Arbeitgeber zu wählende Arbeitslosenkasse zuständig, wobei der Arbeitgeber den Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen muss.

Wie hoch ist die Schlechtwetterentschädigung?

Entschädigt werden keine Umsatzeinbussen, sondern der konkrete Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren, mit dem Arbeitsausfall einhergehenden Verdienstausfalles, wobei der Arbeitgeber zunächst eine gewisse Karenzzeit zu seinen Lasten übernehmen muss. Die Auszahlung geht an den Arbeitgeber, der seinerseits wiederum in der Höhe der Entschädigung den Arbeitnehmenden Lohn ausrichtet. Der Arbeitgeber hat während dem wetterbedingten Arbeitsausfall die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen, während die Arbeitslosenkasse lediglich die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV vergütet.

Letzte Änderung 04.12.2023

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