Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Die AHV anerkennt grundsätzlich eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend, wenn diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) für mehrere Auftraggeber ausgeführt wird. Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird beispielsweise, wenn jemand ausschliesslich die Buchhaltung eines Betriebes macht und im Betrieb auch seinen Arbeitsplatz hat. Ist von der Ausgleichskasse der Statuswechsel vollzogen, gelten Sie überall als selbstständigerwerbend für die betreffende Tätigkeit.
Wenn Sie sich bei der AHV als selbstständigerwerbende Person anschliessen möchten, so melden Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse oder füllen Sie das Anmeldeformular direkt online aus. Ihre Unterlagen, die die Selbstständigkeit belegen, (z. B. Mietvertrag für Arbeitsräume, Belege von Aufträgen, Rechnungen über getätigte Investitionen, Arbeitsverträge, Firmendokumentation, Visitenkarten oder Preislisten) reichen Sie der Ausgleichskasse ein oder laden sie bei der Online-Anmeldung hoch.
Wie sind Sie versichert?
Als selbstständigerwerbende Person sind Sie nach wie vor im Rahmen der AHV und IV versichert und können bei Militärdienst Erwerbsausfallentschädigung beantragen. Die EO leistet auch den Erwerbsersatz an Eltern bei Geburt, Adoption oder Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Bei anderen Versicherungen sind Sie nicht mehr obligatorisch versichert. Empfehlenswert ist jedoch eine freiwillige Versicherung gegen Unfall im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes. Prüfenswert ist im Weiteren der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld entrichtet und damit auch Ihre Geschäftskosten tragen hilft. Sie können sich auch unter bestimmten Bedingungen in der beruflichen Vorsorge versichern. Für die Altersvorsorge steht Ihnen auch die 3. Säule offen, in die Sie bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit Einzahlungen vornehmen können. Bei Ihrem Berufsverband können Sie erfahren, welche Versicherungslösungen für Sie darüber hinaus empfehlenswert sind.
Selbstständigkeit und Arbeitslosenversicherung
Selbstständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie können nur dann Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn nebst Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine minimale Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung von mindestens 12 Monaten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Beitragszeit muss in den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit erfüllt worden sein.
Sind Sie hingegen arbeitslos und möchten Sie nun eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, steht Ihnen ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu. Vorausgesetzt wird, dass Sie alle Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen, ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind, mindestens 20 Jahre alt sind und ein Grobprojekt und/oder ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen können. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, werden Ihnen bis zu 90 Taggelder in der Planungsphase für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausbezahlt.
Leistungen bei Militärdienst
Selbstständigerwerbende erhalten bei Militärdienst aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Erwerbseinkommen. Die Grundentschädigung beträgt zwischen Fr. 69.– und Fr. 220.– pro Tag.
Selbstständigerwerbende erhalten wie Unselbstständigerwerbende im Dienst vom Rechnungsführer eine Meldekarte, auf der die Zahl der geleisteten Diensttage bescheinigt ist. Die Meldekarte muss ausgefüllt und dann bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Die Ausgleichskasse berechnet dann die Entschädigung und bezahlt sie an die selbstständigerwerbende Person aus.