Was tun bei Unfall?

Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen Betriebsunfälle versichert. Arbeiten sie mindestens 8 Stunden wöchentlich, sind auch Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitgebende melden den Unfall dem zuständigen Versicherer. Versicherer sind die Suva für die ihr unterstellten Betriebe, private Versicherungsgesellschaften, die öffentlichen Unfallversicherungskassen sowie anerkannte Krankenkassen.

Was bezahlt die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung bezahlt ab dem 3. Tag nach dem Unfall für jeden Kalendertag ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

Im Weiteren bezahlt die Unfallversicherung die Heilbehandlung, gegebenenfalls eine Invalidenrente. Ebenfalls können Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung oder bei Tod eine Hinterlassenenrente bezahlt werden.

Wer erhält die Zahlung?

Die Taggeldzahlung von 80 Prozent des versicherten Verdienstes wird vom Unfallversicherer bezahlt. Arbeitgebende sind verpflichtet, im Minimum diese 80 Prozent an die verunfallte Person weiterzuleiten. Diese Taggeldzahlung unterliegt nicht der AHV-Beitragspflicht.

Längere Arbeitsunfähigkeit

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in den meisten Fällen bei der Pensionskasse nach 3 Monaten eine Beitragsbefreiung. Arbeitgebende melden den Unfall der Pensionskasse.

Für die anderen Sozialversicherungen muss keine spezielle Meldung erfolgen, die Beiträge werden Ende Jahr aufgrund der ausbezahlten Löhne berichtigt. Eine längere Erwerbslosigkeit kann sich auf die AHV auswirken; der arbeitnehmenden Person wird empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen.

Kann einer verunfallten Person gekündigt werden?

Arbeitnehmende, die infolge Unfalls arbeitsunfähig sind, geniessen einen Kündigungsschutz, ebenso wie bei Krankheit oder Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz beträgt gemäss Gesetz bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit 30 Tage, vom 2. bis 5. Arbeitsjahr 90 Tage und ab dem 6. Arbeitsjahr 180 Tage (Art. 336c des Obligationenrechts OR). Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann auch bei Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV

Wenn sich als Folge eines Unfalls bei einem Mitarbeiter das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, wenden Sie sich ohne zu zögern an Ihre IV-Stelle.

Letzte Änderung 12.12.2022

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