Wie sind Sie als Firmeninhaberin oder Firmeninhaber versichert?

AHV/IV/EO: obligatorisch für alle

Unabhängig von Ihrem Status als unselbstständigerwerbende oder selbstständigerwerbende Person sind Sie bei der AHV, IV und EO versichert. Sie bezahlen Ihre Beiträge entsprechend Ihrem Lohn oder dem Geschäftseinkommen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind, haben Sie ausserdem Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG.

Wo sind Sie als Inhaberin oder Inhaber einer AG oder GmbH versichert?

AG und GmbH sind juristische Personen. Auch wenn Sie ausschliesslich das Kapital aufgebracht haben, arbeiten Sie in einem Anstellungsverhältnis und sind demzufolge unselbstständigerwerbend. Sie müssen sich deshalb nebst der AHV/IV/EO auch der obligatorischen Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) anschliessen. Ebenso müssen Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Wo können Sie sich freiwillig versichern?

Arbeiten Sie als selbstständigerwerbende Person, können Sie sich freiwillig der Unfallversicherung und unter bestimmten Bedingungen auch der beruflichen Vorsorge unterstellen.

Unabhängig von Ihrem Status ist die Möglichkeit zu prüfen, eine Krankentaggeldversicherung für krankheitsbedingte Arbeitsausfälle abzuschliessen.

Ebenfalls unabhängig vom Status besteht die Möglichkeit, steuerbefreit Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Wer bereits einer Pensionskasse angehört, kann weniger hohe Beiträge in die 3. Säule einbezahlen.

Einschränkungen bei der Arbeitslosenversicherung

Auch wenn Sie unselbstständigerwerbend sind, kann es vorkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Gerät der Betrieb in Schwierigkeiten und müssen Sie Ihr Arbeitspensum reduzieren oder werden Sie gar arbeitslos, ist Folgendes zu beachten: Solange der Betrieb nicht liquidiert ist und Sie weiterhin oberstes Organ (z. B. im Verwaltungsrat oder unbeschränkt haftender Gesellschafterin bzw. Gesellschafter) sind, besteht aus gesetzlichen Gründen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung. Als sogenannt arbeitgeberähnliche Person besteht auch kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht in solchen Fällen ausserdem kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt voraus, dass die Firma entweder liquidiert ist oder die versicherte Person keine Führungsverantwortung mehr hat bzw. die Entscheidungen des Betriebs auf keine andere Weise bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann.

Letzte Änderung 12.12.2022

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