Im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) können zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden Regelungen vereinbart werden, die über diejenigen der einzelnen Sozialversicherungen hinausgehen. Grundsätzlich wird zwischen zwei Typen von GAV unterschieden, nämlich nach «gewöhnlichen» GAV und «allgemein verbindlichen» GAV.
Gewöhnliche GAV sind verbindlich für Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die den Vertrag unterzeichnet haben resp. einem Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft angehören, der oder die den Vertrag unterzeichnet hat. Der Einfachheit halber kann ein Arbeitgeber einen GAV auch für einen gesamten Betrieb gültig erklären, unabhängig davon, ob die Mitarbeitenden einer Gewerkschaft angehören oder nicht.
Ein Arbeitgeber, der nicht via einen Verband zu den Unterzeichnenden eines GAV gehört, kann sich durch eine Erklärung dem Vertrag unterstellen. In diesem Fall gilt der Vertrag für die gesamte Belegschaft, also nicht bloss für Mitglieder einer Gewerkschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen umschrieben sind, können die Vertragspartner eines GAV bei der zuständigen Bundes- oder kantonalen Behörde beantragen, dass der Geltungsbereich des GAV auf die Nichtverbandsmitglieder des betroffenen Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt wird. Ein für allgemein verbindlich erklärter GAV ist damit für alle Angestellten und Arbeitgeber der entsprechenden Branche gültig, unabhängig davon, ob jemand einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehört.
Eine monatlich aktualisierte Liste aller allgemein verbindlichen GAV wird von der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt. Sie befindet sich auf folgenden Internet Seiten:
Zum Beispiel...
Allgemein verbindliche GAV gelten namentlich für das Baugewerbe, das Coiffeurgewerbe und das Gastgewerbe (Hotels, Restaurants, Cafés). Diese sehen insbesondere über die gesetzlichen Standards hinausgehende Regelungen vor für die Bereiche Erwerbsersatz bei Krankheit, Unfall sowie für die berufliche Vorsorge.
Erwerbsersatz
Die meisten allgemein verbindlichen GAV enthalten Regelungen betreffend den Erwerbsersatz. Normalerweise werden bei Krankheit 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen in einer Zeitspanne von 900 Tagen ausgerichtet, dies mit unterschiedlichen Wartefristen (z.B. Baugewerbe: Wartefrist 1 bis 30 Tage; Coiffeure: 2 Tage; Gastgewerbe: maximal 60 Tage).
Letzte Änderung 16.12.2019