Sie wollen eine Firma gründen? Sie haben sich entschieden, vorerst als Einzelperson selbstständig erwerbend zu sein? Gehen Sie wie folgt vor:
1. Klären Sie ab, ob Sie als «Selbstständigerwerbende/r» anerkannt werden
Klären Sie als allererstes ab, ob Ihre Ausgleichskasse Sie auch wirklich als selbstständig erwerbend anerkennt:
Wann werde ich als Selbstständigerwerbende/r anerkannt?
Eine Tätigkeit wird als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt, wenn Personen unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Massgebend kann auch sein, dass die Person die eigene Infrastruktur (Büro, Geräte, Adresse usw.) für mehrere Kundinnen und Kunden nutzt. Ob eine versicherte Person im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbstständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist also möglich, dass eine Person für eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend und für eine andere als unselbstständigerwerbend gilt.
Anerkennt Ihre Ausgleichskasse Ihre Tätigkeit als selbstständig erwerbend, erhalten Sie von dieser eine sogenannte «Abrechnungsnummer». Diese identifiziert Sie schweizweit als Selbstständigerwerbende/r. Ihre Beitragszahlungen an die schweizerischen Sozialversicherungen sowie deren Auszahlungen erfolgen allesamt über Ihre Abrechnungsnummer.
3. Das sind Ihre Rechte und Pflichten in der schweizerischen Sozialversicherung
Ihre Pflichten
Wenn Sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie in der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Grundlage für die Berechnung der Beiträge bildet das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Ausgleichskasse legt die Akontobeiträge fest, die während des Beitragsjahres bezahlt werden müssen. Sie stützt sich dabei auf Steuerveranlagungen früherer Jahre sowie die allfällige Meldung der Selbstständigerwerbenden bei veränderten Verhältnissen.
Auch sind Sie dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Diese wird in der Regel von der Ausgleichskasse geführt.
Ihre Rechte
Wenn Sie Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, wird Ihnen einen Teil des Erwerbsausfalls durch die Erwerbsersatzversicherung (EO) ersetzt. Dies gilt auch für Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Betreuungsurlaub für schwerkranke Kinder.
Als Selbstständigerwerbende/r müssen Sie sich selber gegen Unfall versichern, Arbeitslosigkeit vorbeugen sowie vorausschauend auch Ihre berufliche Vorsorge planen. Bei Ihrem Berufsverband können Sie erfahren, welche Versicherungslösungen für Sie empfehlenswert sind.