Observation durch die Sozialversicherungen

Die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten wurde am 25. November 2018, mit 64,7 % der Stimmen, angenommen. Sie wurde in das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingefügt und regelt die Voraussetzungen und zulässigen technischen Instrumente für die verdeckte Observation bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch. Gegen die Gesetzesänderung war das Referendum ergriffen worden.

Die Regelung gilt nicht nur für die Unfall- und die Invalidenversicherung gilt, sondern auch für die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung (ohne Zusatzversicherung), die Militärversicherung, die Ergänzungsleistungen, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie die AHV. Die Observationsartikel sind jedoch nicht für alle diese Versicherungen gleich wichtig. In der Vergangenheit haben nur die IV und die Unfallversicherungen Observationen durchgeführt. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen des ATSG auf die berufliche Vorsorge.

Im Fokus

Letzte Änderung 18.07.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/publikationen-und-service/gesetzgebung/abstimmungen/observation.html