Die Vorlage enthält zwei inhaltlich voneinander unabhängige Teile : Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen können, so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen beim Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben. Damit soll verhindert werden, dass Wertverluste beim Vorsorgeguthaben von allen Versicherten getragen werden müssen. Gemäss dem zweiten Teil der Vorlage sollen die Inkassobehörden rechtzeitig auf Vorsorgekapital von Alimentenschuldnern zurückgreifen können, wenn diese sich Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen. Der erste Teil setzt die von Jürg Stahl 2008 eingereichte Motion 08.3702 um, der zweite Teil geht auf das Postulat 06.3003 der SGK-N zurück.
Die Vernehmlassung über die beiden Vorlagen wurde am 25. Oktober 2012 eröffnet und endete am 11. Februar 2013.